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Pflicht zur Verschwiegenheit

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MrsDalloway
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Ich hab mal eine Frage zum Thema Verschwiegenheit. Man stelle sich vor, der Arbeitgeber hat Hinweise erhalten, dass ein Mitarbeiter ein Alkoholproblem haben könnte und plant ihn mit diesem Sachverhalt zu konfrontieren. Er informiert hierüber den BR und verpflichtet ihn zeitgleich zu absolutem Stillschweigen auch dem betroffenen Mitarbeiter gegenüber. Geht das? Also Verschwiegenheit dritten gegenüber ist klar! Aber darf er auch verlangen, dass wir mit dem betroffenen Mitarbeiter nicht reden bis das Gespräch zw. Mitarbeiter und Arbeitgeber stattgefunden hat?

Danke für die Hilfe!

99504

Community-Antworten (4)

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Erdenbürger

22.04.2013 um 14:20 Uhr

Ihr als BR habt keine Verschwiegenheitsplicht gegenüber Eure Kollegen. Aber rein Menschlich hat der Chef doch nun wirklich sich sehr nett und korrekt verhalten, denn er möchte Euch informiert wissen und den betroffenen Kollegen nicht bloß stellen. Vielleicht wenn es die Umstände es zulassen, solltet es ihr einfach mal hinnehmen. L. g. aus HH

P
Pjöng

22.04.2013 um 14:53 Uhr

Auf jeden Fall gehört es sich, die Tatsache dass man sich nicht an die erwartete Verpflichtung zur Verschwiegenheit halten will, der anderen Seite mitzuteilen, dies zu begründen und auch der Gegenseite noch einmal Gelegenheit zu geben, seine Forderung zu begründen.

Die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen bestimmter Strategien sollte man sich auch vorher überlegen.

L
Lotte

22.04.2013 um 15:36 Uhr

Hallo MrsDalloway, wenn der Kollege zum Dienstgespräch geladen werden soll, sollte er wissen worum es geht und ein BRM seines Vertrauens mitnehmen. Habt Ihr eine BV zum Thema Sucht? Wisst Ihr worauf der AG mit dem Gespräch abzielt?

Dem betroffenen Kollegen gegenüber gibt es keine Verschwiegenheitspflicht. Ob Ihr dem AG mitteilt, dass Ihr Euch an die nicht vorhandene Pflicht auch nicht halten werdet, ist abzuwägen. Der AG wird vielleicht in Zukunft dann "Spontangeaspräche" ohne vorherige Info an den BR führen wollen, aber ob er damit duchkommt, liegt ja wieder an Euch.

LG Lotte

G
gironimo

22.04.2013 um 19:56 Uhr

Wenn Ihr Euch nun schon mit dem AG über den Fall ausgetauscht habt, solltet Ihr Euch mit ihm über die Vorgehensweise einigen. Dabei sollten praktische Überlegungen eine Rolle spielen. Es mag in besonderen Situation sinnvoll sein, einen Überraschungseffekt auszunutzen oder eben nicht.

Ich würde es auch für wichtig ansehen, wenn Ihr Euch mit dem AG über die weitere Vorgehnsweise einigt (wenn es keine BV Sucht gibt). Mit dem Alkoholproblem zu konfrontieren ist das eine - aber was dann......

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