Erstellt am 28.07.2014 um 14:29 Uhr von Hoppel
@ BernieWES
War die Kollegin schlau genug und hat dem AG mind. drei Monate vor Rückkehr aus Elternzeit mitgeteilt, dass ihre Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG verringern möchte???
Hat sie dem AG auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt?
Erstellt am 28.07.2014 um 14:34 Uhr von Matze
Sieht aus wie eine Testfrage für Betriebsräte.
KSchG § 15 Unzulässigkeit der Kündigung:
"(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats ... ist unzulässig..." Es sei denn, sie klaut Silberlöffel oder ähnliches.
Allerdings kann sie als BR auch keine Stundenkürzung des Vertrags, also Vertragsänderung, erzwingen. Ihr zum Zeitpunkt der Wahl bestehender Vertrag ist nicht kündbar.
Eine Änderung ist meines Wissens nur im Einvernehmen möglich.
Erstellt am 28.07.2014 um 19:07 Uhr von gironimo
Nun gilt ja zusätzlich noch § 15 KSchG. Aber wenn die Kollegin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, gibt es ein Problem.
Also schnellstens den Antrag auf Teilzeit gestellt und mal sehen was passiert. Der AG kann ja auch einer verkürzten Antragszeit zustimmen. Und der BR kann vermitteln.
Mit gutem Willen und der viel gepriesenen vertrauensvollen Zusammenarbeit geht vieles.