Erstellt am 26.07.2014 um 21:11 Uhr von ZiegeT
Gemäß §7 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der AG dazu berechtigt. Hier ist der AN nämlich verpflichtet nach dem 3. Tag eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem AG vorzulegen. Hier hat der AN eine Bringschuld. Ich würde sagen, dass der BR nicht informiert werden muss, da es eine einzelvertragliche Angelegenheit ist.
Erstellt am 26.07.2014 um 21:50 Uhr von ZiegeT
und eine Verlängerung des Krankenstands muss natürlich durch eine weitere Bescheinigung vom Arzt dem AG gemeldet werden.
Erstellt am 27.07.2014 um 08:52 Uhr von gironimo
Jeder AN sollte in dieser Angelegenheit seine Pflichten kennen. Vielleicht mal ein Thema für den BR zu Mitarbeiterinformation.
Zur Ergänzung:
Siehe auch § 5 EntgFG: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen." (....) "Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. " (....)
Erstellt am 27.07.2014 um 09:02 Uhr von blackjack
Merkblatt Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit:
http://www.dortmund.ihk24.de/linkableblob/doihk24/recht/Arbeitsrecht/1045900/.7./data/MB_Krankheit_im_Arbeitsrecht-data.pdf
Erstellt am 28.07.2014 um 08:48 Uhr von Tulpe
Klar innerhalb von 3 Tagen, aber wen man länger Krank ist wie die Krankmeldung müsste man Tel. im Geschäft bescheid sagen und erneut zum Arzt. Ist doch gar nicht so Kompliziert.
Man kann eine BV darüber machen.