betriebsbedingte Kündigungen oder Versetzungen auch von BR Mitgliedern
Hallo liebe Ratgebenden, folgender Fall: in unserem Unternehmen soll eine Abteilung geschlossen werden, den MA werden in anderen Konzerngesellschaften Arbeitsplätze zu gleichen Bedingungen angeboten. Falls man die angebotene Stelle nicht antritt, wird man betriebsbedingt gekündigt und hat lt. GF auch keinen Anspruch auf Abfindung.Leider sind von dieser Maßnahme auch 4 BR Mitglieder betroffen. Da der Großteil des alten Unternehmens aber noch bestehen bleibt, habe ich nun die Frage ob man diesen BR Mitgliedern einfach so kündigen kann, wenn sie im verbleibenden Unternehmen einen Arbeitsplatz beanspruchen.Falls die neuen Randbedingungen nun nicht den alten entsprechen (Tarifgehalt, mehr anrechenbares ÜT u.ä.) hat man dann bei einer Kündigung das Recht auf eine Abfindung? Vielen Dank für Eure Antworten
Community-Antworten (7)
24.07.2014 um 11:50 Uhr
Hallo Majel, ob eine Abfindung gezahlt werden muss, klärt im Zweifel das Gericht. BR Mitgliedern kann man nicht kündigen, wenn eine Versetzung möglich ist. Und da es keine Änderungskündigung für BR geben kann, kann der AG m. E. die Bedingungen nicht ändern. LG Lotte
24.07.2014 um 11:55 Uhr
Zitat (Majel): "und hat lt. GF auch keinen Anspruch auf Abfindung."
Das klingt mir nicht danach dass der BR ernsthaft Verhandlungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan geführt hätte.
24.07.2014 um 12:05 Uhr
Hallo Pjöööng, tut mir leid, der Platz war nicht mehr vorhanden, doch ein Interessenausgleich liegt zurzeit der Einigungsstelle vor, ebenfalls ein Sozialplan. Was die GF nicht daran hindert darauf hinzuweisen dass ja jeder ein neues Jobangebot bekommen hätte und deshalb auch keinen Anspruch auf eine Abfindung hätte. Es geht hauptsächlich darum, muss man ein niedrigeres Gehalt akzeptieren oder nimmt man dann die betriebsbedingte Kündigung in Kauf, was machen BR Mitglieder, können sie es moralisch vertreten dass evtl. für sie ein anderer MA aus dem noch bestehenden Unternehmen ausscheiden muss. L.G. Majel
24.07.2014 um 12:54 Uhr
was machen BR Mitglieder, können sie es moralisch vertreten dass evtl. für sie ein anderer MA aus dem noch bestehenden Unternehmen ausscheiden muss.
BR Arbeit ist nicht immer Zuckerschlecken.Deine BR Kollegen müssen schon selbst wissen ob sie das moralisch vertreten können. Wobei zu sagen ist das dies natürlich keine einfache Entscheidung ist, die ihr da treffen müsst.Kenne z.b. einen Fall wo BR deswegen zurückgetreten sind.
24.07.2014 um 13:09 Uhr
@ Majel
"Da der Großteil des alten Unternehmens aber noch bestehen bleibt, habe ich nun die Frage ob man diesen BR Mitgliedern einfach so kündigen kann, wenn sie im verbleibenden Unternehmen einen Arbeitsplatz beanspruchen."
Wenn man sich den § 15 KschG einmal durchliest, kommt man unweigerlich zum Abs. 5!
"Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung."
Wenn innerhalb des BETRIEBES die Weiterbeschäftigung eines BRM auf einem (annähernd) gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, ist selbstverständlich auch eine Änderungskündigung möglich ...
Lesenswert: https:www.verdi-bub.de/urteil/31
Was ich noch nicht ganz verstehe, warum Du auf die Unternehmensebene abhebst. Das Kündigungsschutzgesetz ist ausschließlich betriebsbezogen!!! Ein Weiterbeschäftigungsanspruch im Unternehmen kann sich aber z.B. aus dem Arbeitsvertrag ableiten. Auch gibt es grundsätzlich keinen Weiterbeschäftigungsanspruch in einem anderen Konzernunternehmen.
Hier müssten m.E. erstmal die Begrifflichkeiten sauber getrennt werden!
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/konzernweiter-kuendigungsschutz
24.07.2014 um 13:27 Uhr
Einen Anspruch auf Abfindung könnt ihr nur im Sozialplan aushandeln. Ansonsten werden die Abfindungen im Arbeitsrecht meist als Zustimmung zu Kündigungen bzw. Aufhebungsverträgen gezahlt. Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Wenn ein Interessenausgleich ernsthaft verhandelt wurde und vergleichbare Arbeitsangebote nicht angenommen werden, die Sozialauswahl richtig war, ein betriebsbedingter Grund vorlag und keinen formellen Fehler gemacht wurden, gibt´s wahrscheinlich keine Abfindung.
24.07.2014 um 14:48 Uhr
Eine Schließung einer Betriebsabteilung führt - wie hoppel schon schreibt - zum § 15 Abs. 5 KSchG. Es ist eher der seltenere Fall, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.
Die Frage der Kündigung stellt sich eher nicht.
Wenn Du aber die Einstellung hast: "Ich gehe bitte sehr und schließe einen Aufhebungsvertrag", ist das Verhandlungssache, wie der aussieht und ob es eine Abfindung geben wird.
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