Erstellt am 23.07.2014 um 19:49 Uhr von Orion
LAG Hamm, 14.10.2004 – 4 Sa 1102/04:
Im Falle der fristlosen Eigenkündigung aller Betriebsratsmitglieder und aller Ersatzmitglieder endet die Amtszeit des Betriebsrats sofort; der Betrieb wird betriebsratslos. Eine Weiterführung des Amtes durch den nicht mehr existierenden Betriebsrat analog § 22 BetrVG kommt nicht in Betracht.
BAG, 18.08.1982 – 7 AZR 437/80:
Ist ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlussunfähig i.S.d. § 33 Abs. 2 BetrVG, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahr. Allerdings ist die Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte durch die restlichen Betriebsratsmitglieder im Bereich des § 102 BetrVG nur dann erforderlich, wenn die Verhinderung der abwesenden Betriebsratsmitglieder bis nach Ablauf der Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG andauert.
§ 22 BetrVG – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
Erstellt am 24.07.2014 um 08:07 Uhr von gironimo
Für BR-Mitglieder gilt der § 15 KSchG. Der AG kann die BRs also nicht so einfach betriebsbedingt kündigen. Also sucht er nach wegen, mit den unliebsamen Zeitgenossen auf anderem Wege ins Gespräch zu kommen. Ein Aufhebungsvertrag ist ja keine Kündigung - man einigt sich Gegenseitig, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Und wie bekommt man jemanden dazu, einen Vertrag zu unterschreiben? - Geld -
Man kann nur hoffen, dass sich die Kollegen nicht so leicht kaufen lassen.
Erstellt am 24.07.2014 um 09:40 Uhr von Lotte
Hallo Orion,
wie kommst Du denn auf fristlose Eigenkündigung?
Hallo lolanda,
solltet Ihr soweit schrumpfen, dass die erforderliche BRM Zahl nicht mehr erreicht wird, müsst Ihr neu wählen und seid bis zur Neuwahl weiter im Amt.
Aber auch wenn alle BRM bleiben, die Kündigungswelle aber derart groß ist, dass die Mitarbeiterzahl um die Hälfte = mindestens 50 fällt, müsstet Ihr ebenfalls neu wählen.
Ist Dir § 17 KSchG ein Begriff?
LG Lotte
Erstellt am 24.07.2014 um 23:57 Uhr von Orion
„wie kommst Du denn auf fristlose Eigenkündigung?“
Überhaupt nicht. Habe ich das behauptet?
Die Frage war: „Dann ist doch der Betriebsrat hin“ und um dieses zu beantworten, habe ich die Urteile eingestellt.
Egal wie das Kind hier heißt, im Ergebnis ist es gleich.
Erstellt am 28.07.2014 um 16:49 Uhr von pillepalleTR
@Orion: deswegen würde ich behaupten, behauptest du das:
Zitat
"LAG Hamm, 14.10.2004 – 4 Sa 1102/04:
Im Falle der fristlosen Eigenkündigung aller Betriebsratsmitglieder und aller Ersatzmitglieder endet die (...)"
Ansonsten: siehe gironimos Antwort.