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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Firmeninterne Schulungen während Kurzarbeit

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Finni26
Okt 2022 bearbeitet

In unserer Firma ( Konstruktionsbüro) befinden sich im Augenblick einige Kollegen in Kurzarbeit. Nun kam der Vorschlag unseres AGs, dass Schulungen durchgeführt werden sollten, um die Kollegen auf dem neusten Stand zu halten bzw. manche auf Stand zu bringen. Wir sind jedoch so spezialisiert, dass die von der Agentur für Arbeit geförderten Schulungen, für uns nicht in Frage kommen. Firmeneigene Schulungen werden jedoch von der Agentur für Arbeit nicht als förderungsfähig anerkannt. Die Schulungsidee lautet: Alte abgearbeitete Aufträge zur Übung nochmals von anderen Kollegen bearbeiten zu lassen. Das Ziel ist: Die Programme besser zu beherrschen sowie die Thematik des Auftrage und die Vorgehensweise zu verstehen und zu festigen. Soweit wir gelesen haben, kann ein AN dazu nicht verpflichtet werden, sondern nur freiwillig an der Maßnahme teilnehmen. Für die noch unerfahrenen Kollegen sicherlich sehr sinnvoll. Da die Kollegen Kurzarbeitergeld von 60% bzw. 67% ihres Nettogehaltes erhalten, besteht auch die Frage, sollten die Kollegen dann auch nur 60% /67% ihrer Arbeitszeit üben? Kann der AG bestimmte Kollegen für diese Maßnahme auswählen? Gibt es für solche Fälle irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen oder kennt jemand Gerichtsurteile, die darüber mal gefällt wurden?

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Community-Antworten (4)

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celestro

29.09.2022 um 19:55 Uhr

Du schreibst selber "geht nur freiwillig" ... was für Urteile soll es dann geben?

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rtjum

30.09.2022 um 11:11 Uhr

wenn die Kollegen Schulungen machen, dann sind sie für die Zeit nicht in Kurzarbeit.

Habt ihr einen BR? Wenn ja, muss es ja eine BV Kurzarbeit geben und was ist darin dazu geregelt? Habt ihr keinen BR dann hat der AG das ja mit jedem einzelvertraglich regeln müssen. Aber ganz klar für mich: Schulung = Arbeitszeit = keine Kurzarbeit für diese Zeit

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Relfe

30.09.2022 um 13:39 Uhr

"Da die Kollegen Kurzarbeitergeld von 60% bzw. 67% ihres Nettogehaltes erhalten, besteht auch die Frage, sollten die Kollegen dann auch nur 60% /67% ihrer Arbeitszeit üben?"

was ist denn das für ein Unsinn, die 67% gibt es für Zeiten in denen keinerlei Arbeit gemacht wird. Wenn gearbeitet wird muss der AG normales Entgelt bezahlen. --> die Kollegen sollen nicht nur nicht arbeiten während der Ausfallzeiten in Kurzarbeit, sie dürfen gar nicht arbeiten während dieser Zeiten die als Arbeitsausfallzeiten gemeldet werden.

Die von AG gewünschte Schulung ist Arbeitszeit und auch so zu vergüten. Diese Zeit ist keine Kurzarbeitszeit. Und die Schulung darf die Grenzen der KA-Mindestanforderungen nicht überschreiten

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Finni26

01.10.2022 um 02:32 Uhr

Hallo vielen Dank für Eure Antworten. Ich meine eventuell Urteile bei denen die Agentur für Arbeit auch mal Eigenschulungen fördern musste.

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