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Verhinderung von (G)BR-M wegen Einhaltung von Ruhezeiten?

F
fragenderBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, zu einer GBR-Sitzung wird ein Ersatzmitglied geladen (reguläres GBR-M ist im Urlaub). Die GBR-Sitzung beginnt um 10.30 Uhr. Anreisezeit für das EM ca. 2 Stunden. Der Kollege lehnt die Sitzungsteilnahme ab, weil er am Vorabend bis ca. 24.00 Uhr beim Kunden im Fernwartungsmodus (IT-Branche) ist und somit die vom ArbZG vorgeschrieben Ruhezeit nicht einhalten kann. Welche Möglichkeiten gibt es für den Kollegen, dennoch an der Sitzung teilzunehmen (Stichwort: Ehrenamt)? Wie verhält sich der GBR-V, falls der Kollege bei seiner Ablehnung bleibt? Ist er damit verhindert und kann ein weiteres EM geladen werden? Vielen Dank für die Antworten.

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Community-Antworten (5)

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gironimo

23.07.2014 um 15:59 Uhr

In dere Tat gilt BR-Tätigkeit im Sinne des ArbZG nicht als Arbeitszeit und die Ruhezeitregelung muss nicht zum Ansatz kommen. Andererseits hat der Kollege natürlich ein Recht auf Ruhe.

Der AG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der BR seiner Tätigkeit nachkommen kann. Wenn also der Termin (bei Ersatzmitgliedern ja immer ein wenig problematisch) rechtzeitig bekannt ist, muss der Dienst davor ggf. getauscht werden oder früher enden.

Ob ein tatsächlicher Hinderungsgrund vorliegt und daher ein Ersatzmitglied geladen werden kann, liegt aus meiner Sicht in der Abwägungsfrage, ob eine Umgestaltung des Dienstplans noch möglich gewesen wäre aber der Kollege selbst seine Arbeit für "wichtiger" angesehen hat.

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fragenderBR

23.07.2014 um 18:48 Uhr

Hallo gironimo, danke für die Info.

Fakt ist: der Kollege (das EM) ist auf Grund von krankheitsbedingten Engpässen (plötzliche längerfristige Erkrankung eines Kollegen im Team) der Einzige, der hier fachlich was richten kann (ja, man hat in der Vergangenheit eine weitere Vertretungsregelung versäumt). Der "Dienstplan" lässt sich also leider nicht umstellen und an den zu erbringenden Einsatz ist man vertraglich gebunden (Strafzahlungen etc. pp.).

Ausgehend von folgender Situation:

  1. Dienst wird bis Mitternacht erbracht
  2. Kollege besteht auf Einhaltung der Ruhezeit und sagt die Sitzungsteilnahme ab, weil er sich "ausruhen" möchte (diesen Anspruch möchte ich auch keineswegs in Zweifel ziehen!) liegt der GBR-V dann richtig, wenn er kein(!) EM lädt, weil eben kein Verhinderungsgrund vorliegt und das EM somit nicht verhindert ist? Oder ist dem EM die Sitzungsteilnahme u.U. sogar unzumutbar, was wiederum die Ladung eines anderen EM befürworten würde?
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xumuimhxer

23.07.2014 um 19:39 Uhr

Ich würde die Chancen, dass ein Richter die Teilnahme für unzumutbar hält mit weniger als 50% einschätzen.

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Orion

23.07.2014 um 20:48 Uhr

Es liegt kein Verhinderungsgrund vor. Selbst wenn er der Einzige im Betrieb ist, der hier die Probleme beim Kunden lösen kann, so besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass der AG hier einen externen auch kurzfristig Ordern kann. Würde man dieses als Grund werten bestünde die Gefahr, dass ein AG dieses zukünftig entsprechend steuert.

Kein Ersatzmitglied laden. Da es vielleicht auch das erste Mal ist, auch keinen zu großen Wind beim Kollegen machen und es bei einem DU! DU! belassen. Für die Zukunft muss hier aber eine Regelung her.

A
AlterMann

23.07.2014 um 23:28 Uhr

Oder Ihr verschiebt den Sitzungsbeginn, oder den Sitzungsort.

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