Erstellt am 21.07.2014 um 14:59 Uhr von AlterMann
Hallo durmojob,
Ihr habt als BR das Recht, die Lohnlisten einzusehen.
Das werden Eure Kollegen kaum verhindern können.
Lass sie ruhig klagen, das ist eh alles leeres Geschwätz.
Aber dass sich da Leute aufregen, macht die Einsicht in die Listen ja nur noch spannender, oder?
Und bei der nächsten Betriebsversammlung würde ich dann auch erklären, warum Ihr die Zahlen haben wollt. (z.B. Erarbeitung von Entlohnungsgrundsätzen bzw. Überprüfung der EInhaltung dieser Grundsätze, usw.)
Erstellt am 21.07.2014 um 15:32 Uhr von durmojob
Hallo Alter Mann!! Super vielen dank für die schnelle Hilfe. Ja klar macht es die ganze sache spannender, da muss ja irgendwas net stimmen :)
Erstellt am 21.07.2014 um 15:41 Uhr von Pickel
Was heißt spannender und muss was nicht stimmen. Diese Haltung finde ich gegenüber den Kollegen höchst arrogant. Die möchten gerne ihre Gehälter nicht den Kollegen offenlegen, weil das für viele ein vertrauliches Thema ist. Dass der BR dennoch das Recht (und die Berechtgung) hat ist ein Thema. Dass MA das aber sehr ungerne sehen und man das zumindest ernst nehmen sollte, ist eine Frage des Anstands.
Erstellt am 21.07.2014 um 16:47 Uhr von gironimo
Jedenfalls gibt es nun mal den § 80 Abs. 2 BetrVG und die Einsicht in die Listen gehört zur BR-Arbeit wie jeder andere Informationsanspruch. Der BR an sich darf mit den personenbezogenen Daten natürlich nicht hausieren gehen, sondern ist als Gremium zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Erstellt am 21.07.2014 um 17:04 Uhr von ZiegeT
Begriff der Bruttolohn- und GehaltslisteNach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Für Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern besteht das Einblicksrecht für den Betriebsratsvorsitzenden oder ein durch Betriebsratsbeschluss anderweitig bestimmtes Betriebsratsmitglied.
Das Einblicksrecht des Betriebsrats bezieht sich jedoch nicht auf die Gehälter der leitenden Angestellten, da diese keine Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung sind und der Betriebsrat sie nicht vertritt.
Die Bruttolohn- und Gehaltslisten sind in ihren Bestandteilen aufzuschlüsseln. Es reicht nicht aus das Gesamtbrutto anzugeben. Alle einzelnen Vergütungsbestandteile, wie z.B. Grundgehalt, Zulagen, Sondervergütungen, Prämien und dgl. sind anzugeben.
Durch das Einblicksrecht des Betriebsrats soll es diesem ermöglicht werden, Eingruppierungen auf ihre Richtigkeit prüfen zu können, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu kontrollieren und ggf. die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen nachvollziehen zu können.
Der Betriebsrat ist Hüter der Lohngerechtigkeit und Transparenz im Betrieb (vgl. BAG 28.04.1998, Az.: 1 ABR 50/97).
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Aushändigung der Listen. Er darf während der Einsichtnahme nicht gestört oder behindert werden. Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder dürfen sich Notizen machen.
Der Betriebsrat darf ohne besonderen Anlass von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Allerdings darf er nicht rechtsmissbräuchlich vorgehen, z.B. Einsichtnahme einmal wöchentlich, willkürlich ohne Grund.
Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, die gesammelten Informationen dem Betriebsrat zuzuleiten, damit dieser entscheiden kann, ob begründeter Handlungsbedarf besteht.
Stellt der Betriebsrat Ungleichbehandlungen fest, so kann er die davon betroffenen Arbeitnehmer darüber informieren (vgl. F.K.H.E. § 80 Rn.70, 20. Auflage).
Der Betriebsrat hat auch ein Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Gehälter von AT-Angestellten. Durch eine evtl. Verweigerungshaltung von einzelnen Arbeitnehmern kann dem Betriebsrat das Recht auf Einsichtnahme nicht verwehrt werden.
Praxis-TippInwieweit der Betriebsrat im Rahmen einer „Routinekontrolle“ in die Bruttolohn- und Gehaltslisten Einsicht nimmt, liegt in seinem Ermessen. Dies dürfte jedenfalls dann zutreffen, wenn es berechtigte Beschwerden der Arbeitnehmer zu verfolgen gilt.
Auch im Falle von tarifvertraglichen Veränderungen kann eine Kontrolle der richtigen Eingruppierungen notwendig sein.
Verweigert der Arbeitgeber die Einsichtnahme, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, es dem Arbeitgeber aufzugeben, die entsprechenden Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Auch kann eine Androhung von Zwangsgeld in Betracht kommen.
Je nach Umständen des Einzelfalls kann auch eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegeben sein.
Erstellt am 21.07.2014 um 17:10 Uhr von ZiegeT
Ich verstehe, dass einige MA Bauchschmerzen damit haben, dass über ihr Gehalt der BR Bescheid weiß. Die Mitarbeiter können Euch zwar nicht verklagen, aber ihr seid Vertreter aller Mitarbeiter, also müsst ihr Euch auch um die meckernden Kollegen kümmern. Beweist Ihnen, dass ihr mit diesen Informationen vertrauensvoll und schweigsam umgeht.
Erstellt am 21.07.2014 um 18:46 Uhr von AlterMann
Ja, ZiegeT, dass ist nach dem Rücktritt des "undichten" BRM tatsächlich ein guter Rat.
Erstellt am 21.07.2014 um 19:10 Uhr von durmojob
Danke Alter Mann für die Antwort an ZiegeT.
Mit solchen Arbeitskollegen kann man kein Diplomatischen Weg gehen.Sie sind nur da um den Betriebsfrieden zu verursachen leider.
Erstellt am 21.07.2014 um 19:17 Uhr von durmojob
Servus Pickel!!
Bei uns im Betrieb sind die Std Löhne so unterschiedlich und ungerecht verteilt das 70 prozent der MA unzufrieden sind.
Die paar MA wo Stress machen des sind natürlich die sich dem Arbeitgeber in den Arsch rein schleimen die mit Arbeit garnicht überzeugen sondern mit Ihrer einschleimerrei Ihren Std Lohn in die höhe jagen.
Soweit ich Informiert bin Pickel,muss der BR auch für die einigermassen gerechte Lohnverteilung sorgen bzw überwachen oder liege ich da falsch??
Da du mich ja arrogant nennst ohne mich zu kennen,erklärst du mir mal bitte wie ich das machen soll ohne Einsicht in die Gehälter weil ein paar Ars.... des nicht wollen zwecks eigener egoistischem interresen
Erstellt am 21.07.2014 um 21:17 Uhr von Moreno
Also Dumjob so wie Du hier rumtobst und Deine Kollegen beleidigst wenn einer gut beim Chef verhandelt hat und nun nicht möchte das dies bekannt wird ist doch menschlich. Als Nichtbetriebsratsmitglied muss ich ja nicht unbedingt von den Einsichtsrechten des Betriebsrat wissen.
Erstellt am 21.07.2014 um 21:42 Uhr von durmojob
Moreno als erstes bitte ich dich mein nicknamen richtig zu schreiben hab kein bock auf so kindergarten.
Würdest du meine Frage richtig lesen hättest du verstanden um was es geht!!
Ein ex BRM hat den Arbeitskollegen erzählt das wir Einsicht in die Löhne nehmen möchten.
Erstellt am 21.07.2014 um 21:45 Uhr von Kölner
Das schlimme daran ist: Man hat als AN mal irgendwann einen AV unterschrieben und wusste auf was man sich einlässt.
Die 70% können auch eigentlich nicht soooo unzufrieden sein. Sie arbeiten da ja immer noch.
Lohngerechtigkeit stellt man übrigens nicht durch übertriebenen Aktionismus oder plumpe stammtischparolen her...
Erstellt am 21.07.2014 um 21:46 Uhr von Nubbel
ja und? was ist so schlimm daran? warum sollen die kollegen nicht wissen, dass ihr macht was ihr dürft?
Erstellt am 21.07.2014 um 22:02 Uhr von Moreno
Oh Durmjob wenn du wegen einem vergessenen R so ein Theater machst dann weiss ich ja wer hier Kindergarten macht! Ob es ein Ex BrRM oder ein noch tätiges spielt doch gar keine Rolle die Mitarbeiter können doch ruhig wissen was ihr macht. Dafür haben sie Euch ja gewählt.
Erstellt am 21.07.2014 um 23:20 Uhr von Nubbel
sag ich doch.
nebenbei, warum rutscht dieser aufsichtsrat bei den neuesten beiträgen immer wieder nach oben?