Also:
> In der Diskussion erläutert der Abteilungsleiter (der auch BR Mitglied ist) das er doch
> schon in der BR Sitzung dazu gefragt wurde und stellt da was er dazu gesagt hat.
Ad 1: Auch ein Abteilungsleiter als BR ist nicht "der AG". Was auch immer er in der Sitzung sagt ersetzt nicht die Anhörung des BR, es sei denn, er ist von dem AG als Bote beauftragt oder hat selbst die Befugnis derartiges durchzuführen (dann ist er aber u.U. leitender AN!).
> bei der Info an den BR nach 4 KW hier wird der BR offiziell darüber informiert und auch
> gleich ein Mitarbeiter benannt der für diese Stelle vorgesehen ist.
Ad 2: War die "Info" eine "Anhörung", sprich: Erfüllte sie die Anforderungen von §99?
Ad 3: Der AG hat den BR über die Personalplanung rechtzeitig zu informieren (§92 BetrVG), das gibt zwar keinen Grund für eine Ablehnung her, kann aber mal ein Grund für ein böses Gespräch und mehr sein, wenn das nicht erfolgt.
> Der BR lehnt ab, mit der Begründung der BR ist zu spät informiert worden
Ad 4: DAS ist kein Widerspruchsgrund nach §99 BetrVG. Wenn die Woche rum ist, wird ein ArbG kommentarlos die Zustimmung des BR ersetzen. Der AG muss also nur das ArbG anrufen.
> bittet GL und den Abteilungsleiter zum Gespräch. Dort wurde dann moniert das die
> Stelle hätte auseschrieben werden müssen. (Alle stimmen zu.)
Ad 5: WER stimmt da zu? Die GL? Dann wäre sie an sich doof... Der BR? Macht ihr etwa in Anwesenheit der GL eine Sitzung auf der ihr Beschlüsse fasst? An DER Stelle macht das ganze keinen Sinn, wenn ihr derartiges im VORFELD, ggf. pauschal beschlossen und der GF so mitgeteilt hättet, dann hättet ihr einen wirksamen Widerspruchtsgrund gehabt. Das ist dann auch ein Mittel, den AG an seine Pflicht zur Personalplanung zu binden!
> Der BR möchte den Abteilungsleiter (ist auch BR Mitglied) abmahnen wegen Verstoß
> gegen die Geheimhaltung.
Ad 6: Ein Geheimhaltungsgebot für den BR gibt es in der Form überhaupt nicht. Zwischen AG und BR sowieso nicht, und gegenüber Dritten nur so weit das BetrVG dies vorschreibt. Es KANN zweckmäßig sein, den AG nicht über Details der Sitzung zu unterrichten, verboten ist es nicht. Derartiges muss der BR dann aber i.d.R. explizit beschließen bzw. kann derartiges u.U. in der GO verankern - wobei strittig ist ob ein derartiger Maulkorb wirkungsvoll in GO formuliert werden kann, IMHO gegenüber dem AG schon, da das Sprachrohr des BR allein der BRV ist.
Im übrigen KANN die Abmahnung des BR gegenüber einem BRM theoretisch durchaus eine Funktion haben (sorry Kölner). Eine unmittelbare Wirkung hat sie genausowenig wie die Abmahnung eines AG. Aber sofern der BR ein Verfahren wegen §23 (1) BetrVG gegen ein BRM erwägt, kann eine Abmahnung (genau wie die Abmahnung des AG) eine Beweiswirkung für dieses Verfahren haben, nämlich darzulegen, dass das BRM beharrlich gegen seine Pflichten aus dem BetrVG verstößt und vom BR diesbezüglich abgemahnt wurde. Die meisten Fälle von Pflichtverletzung eines BRM werden sich allerdings bereits aus der Niederschrift belegen lassen, insofern hat eine derartige Abmahnung nur in den seltensten Fällen eine "Funktion".
Nun ist DAS was da als Grund hergenommen wird aber sowieso nichts abmahnungswürdiges, da nicht gegen eine Pflicht aus dem BetrVG verstoßen wurde. Insofern hat DIESE Abmahnung wirklich NULL "Funktion".