Erstellt am 20.07.2014 um 06:23 Uhr von pickel
nein, azubis haben anspruch und recht auf eine abwechlungsreiche ausbildung
Erstellt am 20.07.2014 um 08:01 Uhr von Orion
Vom Grundsatz her hat @pickel ja recht. Leider halten sich einige nicht daran und missbrauchen Azubis als billige Arbeiter.
LAG Hamm, 15.09.2010 - 3 Sa 918/10
1. Die Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen: Sie soll zum einen den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Arbeitskräften und Fachkräften gewährleisten und im Übrigen die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen".
2. Eine Vergütung ist danach angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt.
3. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG enthält lediglich eine Rahmenvorschrift für den Maßstab der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung; grundsätzlich ist es Sache der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung festzulegen.
LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2011 - 8 Ta 165/11
1. Einem Auszubildenden steht Hilfsarbeiterlohn nach § 612 BGB dann zu, wenn er nicht im üblichen Rahmen wie ein Lehrling ausgebildet sondern in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie ein Hilfsarbeiter beschäftigt worden ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Auszubildende darzulegen.
Erstellt am 20.07.2014 um 09:18 Uhr von gironimo
Grob gesagt - auf das Vertragsverhältnis kommt es nicht (allein) an. Es kommt auf den tatsächlcihen Einsatz im Betrieb an.
Ansonsten sind ja auch die Tarifverträge und/oder BVs im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr 10+11 BetrVG zu beachten
Erstellt am 20.07.2014 um 10:58 Uhr von AgendP
@Sven,
Das Thema Arkkord ist im BBiG geregelt. Dort ist zu Lesen.
Ausbildungsgerechte und körperliche angemessene Beschäftigung
Lass dir auf Dauer keine Arbeiten aufbrummen, die nichts mit deiner Ausbildung zu tun haben. Das Berufsbildungsgesetz verbietet alle Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen und deine körperlichen Kräfte übersteigen.
Dazu gehören:
##Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen
##Private Besorgungen für den Chef oder die Chefin
##Regelmäßiges Saubermachen von Werkstätten und Büros - es sei denn, es handelt sich um deinen eigenen Arbeitsplatz oder die Gegenstände, mit denen du regelmäßig zu tun hast, z.B. dein Werkzeug
##Akkord- und Fließbandarbeit
Auch das unnötige Wiederholen von Arbeiten dient nicht dem Ausbildungszweck.
##Ausbildungsfremde Tätigkeiten: § 14 Abs. 2 BBiG
Wer also mehr als nur für die Ausblidung Akkord Arbeitet verstößt gegen das BBiG ! Das heisst also auch das keine Vergütung erfolgen kann.
Da dir als BR ja die Azubis am Herzen liegen habe ich hier eine recht gute Seite zum Thema Ausbildung Rechte und Pflichten für dich gefunden.Die Seite sollte dir entsprechende Inputs geben
Erstellt am 20.07.2014 um 11:37 Uhr von Dezibel
Mal ehrlich, ganz ohne Paragraphenreiterei:
Meint ihr nicht, dass sich der Azubi über eine Prämie mit entsprechenden lobenden Worten freuen würde?
Er hat eben mal mitgemacht und auch gezeigt, dass er die Leistung bringen kann. Tut das wirklich weh, ihm da ein paar Teuros rüberzureichen?
Schaut euch doch mal um. Eh, irgendwo da draußen ist das echte Leben ...
Erstellt am 20.07.2014 um 18:56 Uhr von AgendP
Dezibel,
Das BBiG hat seine Berechtigung, wie oft wird die Ausnahme zur Regel? Außerdem zeigt das hier ja deutlich das der AG NICHT Zahlen will! Er meint wohl noch das das zur Ausbildung gehört. AKKORD das muss nicht Ausgebildet werden ! Oder soll der Azubi getestet werden OB er AKKORD leisten kann ????
Das echte Leben,mh meinst du das ausserhalb vom BR ? so wie viele sagen ?? Der BR ein Nice to Have ? so wie alles was uns schützt ???? Der Tellerrand ist nicht das ende der welt sondern der Anfang