W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung Vertreter nach § 30 BGB / leitender Angestellter / Nachbesetzung Stelle

T
Turli
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unserem Leiter Finanzen wurde gekündigt. Durch den AG wurde er noch vor 6 Monaten berufen als Vetreter nach §30 BGB. Eine Mitteilung an den BR wonach er leitender Angestellter ist erfolgte nicht. Bei der Kündigung erfolgte weder eine Anhörung nach § 102 BetrVG noch eine Info nach § 105 BetrVG. Nun hat die Firma eine externe Rechnungsprüfungsgesellschaft beauftragt den Job übergangsweise zu übernehmen. Wiederrum keine Anhörung nach 102, obwohl ganz sicher eine weisungsgebundene Tätigkeit vorliegt. Der Leiter Finanzen klagt natürlich, wobei das Gericht zuerst die Frage behandeln wird, war der Betriebsrat zuständig oder nicht. Wird dieses festgestellt ist die Kündigung unwirksam. Nun ist aber die Stelle neu ausgeschrieben. Vermutlich wird es wieder keine Anhörung geben, da der AG seine Argumentationslinie nicht verlassen wird. Was können wir unternehmen, um den Arbeitsplatz frei zu halten, falls die Kündigung unwirksam sein sollte?

1.87502

Community-Antworten (2)

G
gironimo

18.07.2014 um 17:48 Uhr

Hinsichtlich der Kündigung würde ich gar nichts machen. Leitende Angestellte versuchen es immer gerne im Falle einer Kündigung feststellen zu lassen, dass sie keine leitenden sind und der BR hätte gehört werden müssen.

Das wird das Gericht klären.

Und ehrlich gesagt gehe ich davon aus, dass es letztendlich nur um Geld geht. Das Vertrauensverhältnis zu einem gekündigten Finanzchef, der sich wieder in den Betrieb klagt, dürfte eher getrübt sein.

P
paula

18.07.2014 um 19:30 Uhr

ein nach § 30 BGB berufener besonderer Vertreter ist kein AN wenn die Vertretungsmacht auf der Satzung beruht (vgl BAG vom 5.5.97). Könnte also eng werden

Ihre Antwort