Anhörungsschreiben §100 BetrVG nennen?
Guten Morgen! Ich muss schon wieder nerven.... Wenn wir das Anhörungsschreiben zur Einstellung vom Chef bekommen, dieser aber aus Gründen von § 100 einem Mitarbeiter aufgrund personellem Engpass die Stelle schon zugesagt hat, muss er in dem Anhörungsschreiben den § 100 BetrVG nennen oder nicht? Ich meine, dass er dazu schreibt "Mitarbeiter XY gemäss § 100 BetrVG...." Müssen wir rätseln? Ich finde im Fitting nichts passendes.....
Community-Antworten (6)
17.07.2014 um 11:30 Uhr
Rätseln müsst Ihr nicht.
Der AG hat den BR immer umfassend und rechtzeitig zu informieren.
Ansonsten ist ja der Text im § 100 BetrVG eindeutig. Will der AG - obwohl der BR der Einstellung nicht zugestimmt hat - vorab einstellen gilt: " Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war."
Aber habt Ihr überhaupt abgelehnt?
Oder geht's nur um die zeitlichen Abläufe? Wenn der AG mit dem AN einen Vertrag abschließt und erst dann den BR anhört (aber noch vor der Arbeitsaufnahme im Betrieb), kann er dies tun - der AG trägt eben dann das Risiko, dass sich aus §§ 100+101 BetrVG ergibt.
17.07.2014 um 12:00 Uhr
Vielen Dank, gironimo.
Abgelehnt haben wir nicht. Mir gehts darum, ob er in seinem Anhörungsschreiben den § 100 BetrVG nennen muss oder nicht?
17.07.2014 um 12:04 Uhr
Nein, muss er nicht. Der AG muss nicht die Einschätzung vornehmen, ob § 100 zutrifft oder nicht. Er gibt euch die Informationen und ihr entscheidet. Reichen die Informationen nicht aus, fragt ihr nach.
17.07.2014 um 12:28 Uhr
Die personelle Maßnahme ist nicht der Vertragsabschluss oder die Zusage, sondern die tatsächliche Einstellung - sprich Aufnahme der Tätigkeit. Erst wenn dies vor der Anhörungsfrist des BR erfolgt, muss der AG Euch über die personelle Maßnahme im Sinne des § 100 BetrVG informieren.
17.07.2014 um 12:32 Uhr
Dann ist doch die Aussage von metallica nciht richtig, oder?
Ich habe das nämlich nicht verstanden. Wir sollen nachfragen....Er ist doch verpflichtet uns die Angaben zu machen bzw geben
Aber jetzt habe ich es verstanden Danke, gironimo
17.07.2014 um 12:40 Uhr
Deine Frage war doch explizit, ob der AG schreiben muss: "Gem. §100 BetrVG beabsichigen wir usw.". Also rein formal ob die Zahl 100 auftauchen muss. Und das ist nicht der Fall (im Sinne von: unwirksam).
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