Aushändigung des Anhörungsschreibens zur Kündigung (verhaltensbedingt) - zulässig?
Hallo zusammen, einem Kollegen wurde die Kündigung ausgesprochen (verhaltensbedingt). Wir haben im Anhörungsverfahren mit dem Kollegen gesprochen und ihm auch die im Anhörungsschreiben vorgebrachten Gründe des AG vorgelesen. Nun möchte der Koll. das Anhörungsschreiben in Kopie von uns haben, vermutlich, um es im Kündigungsschutzprozess zu verwenden. Dürfen wir ihm das geben? Wir (der BR) haben gegen die außerordentliche Kündigung Bedenken angemeldet, der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen K. widersprochen. viele Grüße Dirk
Community-Antworten (12)
15.03.2007 um 12:20 Uhr
Hallo Dirk, eine ähnliche Frage stand hier schon mal im Forum, da kannst Du mal nachlesen, wenn Du Dich mit der Suchfunktion anfreunden kannst (ich habe da noch nie was gefunden). Und: wer viel fragt, bekommt viele Antworten. Wir hatten im Betrieb das Problem schon mehrfach, haben entschieden, dass wir als Arbeitnehmervertreter alles machbare für die Arbeitnehmer tun und die Kopie ausgehändigt. Wurde auch bisher noch nie vom Arbeitgeberanwalt bemängelt, obwohl das einer von der Sorte ist, der als erstes nachfragt: "wurde zu der Beschlussfassung ordentlich eingeladen, waren alle da?", etc, etc., der also stets versucht erst mal Formfehler zu finden. Du wirst auch genügend Leute finden, die die Rechtmäßigkeit einer solchen Aushändigung bezweifeln, aber schon Erich Kästner schrieb: es gibt nichts Gutes, ausser man tut es!
15.03.2007 um 12:33 Uhr
Klar könnt Ihr das aushändigen. So etwas wird standardmäßig in Kündigungsschutzprozessen verwendet, wenn die Kolleg/innen das Glück eines guten Betriebsrats haben, und hilft ihnen immer sehr.
15.03.2007 um 21:53 Uhr
Ja Ja der Erich !(ha ha) Ost-Witz
Aber der BR ist nicht der betroffene Arbeitnehmer und an den ist das Anhörungsersuchen gerichtet. Vorlesen ja, aber sonst ????
Grüssle
15.03.2007 um 22:00 Uhr
@all Gilt § 102 Abs. 4 BetrVG nicht mehr? Schon wieder eine Gesetzesnovelle, die ich nicht mitbekommen habe?
16.03.2007 um 01:43 Uhr
@Kölner
ich versuchs mal zu entwirren: Dirk hat von einer außerordentlichen Kündigung gesprochen. Der 102(4) spricht aber von einem Widerspruch und den gibts nur bei einer ordentlichen. Demnach müsste der Arbeitgeber in Dirk's Fall keine Stellungnahme mitschicken.
Könnte das so sein?
Achja, nochwas: Dirk hat vom Anhörungsschreiben geschrieben. Der 102 meint aber die Stellungnahme des BR.
16.03.2007 um 08:35 Uhr
Hallo zusammen - wir haben schon einen Job :-) - gibt es nicht einfach ein "ja" oder "nein"? Ich habe der Empfehlung von Wölfchen folgend im Forum gesucht und das einizige, was plausibel erscheint ist der Hinweis, im Rahmen der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" das Schreiben nicht herauszugeben. Wir sind nicht tarifgebunden, haben aber eine BV über Arbeitsplatzsicherung. Dem Koll. wurde fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Der Koll. hat (wie wir glauben und hoffentlich das Gericht feststellt im Affekt oder aus "Notwehr") einen anderen tätlich angegriffen. Die "Tat" war wirklich sehr schwerwiegend - der andere Koll. ist nur durch viel Glück nicht ernsthaft verletzt (oder noch schlimmer) worden. Darauf baut auch das Anhörungsschreiben auf. Beide Koll. verstanden sich vorher und auch nachher gut, beide gehen davon aus, daß es wirklich Affekt/Notwehr war. Nun soll dem "Angreifer" fristlos/fristgemäß gekündigt werden, der Andere erhält keine Bestrafung. Nach unserer Auffassung hat der jedoch möglicherweise durch eigenes nicht richtiges Verhalten die "Tat" erst provoziert - dies wurde vom AG aber nicht untersucht oder in sonstiger Art gewürdigt. (Siehe LAG Niedersachsen v. 19.2.03 - 5 Sa 517/02). Wir denken, daß der Koll. vor Gericht gute Chancen hat. Und damit relativiert sich der Begriff "vertrauensvolle Zusammenarbeit" - ob mich der Personaler wählt ist mir egal, aber nicht, ob mich der Betreffende und seine Mannschaft (die fest zu ihm hält) wählt. Allerdings will sich der Koll. keinen Anwalt nehmen, er will sich selbst vertreten. Ich denke, wir werden ihm sagen, er soll sich das Schreiben in Stichpunkten abschreiben. viele Grüße Dirk
16.03.2007 um 21:31 Uhr
@all Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist die eine Seite, was dem AN gegeben/überlassen werden kann eine weitere und wie die Unterlagen des AG zur Anhörung zu werten sind eine Dritte Angelegenheit. Sollte nicht gerade ein BR hier sehr sorgsam arbeiten und genau und gewissenhaft und gesetzeskonform? Demnach gilt also § 102 Abs. 4 BetrVG noch und der BR sollte sich hüten, den Karren eines anderen zu ziehen und sich im weitesten Sinne manipulativ und parteilich zu verhalten.
16.03.2007 um 23:17 Uhr
Ja, ja kölner, das alte Lied: immer wenn es um AN- Interssen geht, soll auf einmal der BR gesetzeskonform und korrekt sein! Nenn mir bitte einen § im BetrVG, in dem steht, dass ich dem Kollegen bitteschön keine Kopie aushändigen darf? Denn so wie der Fall geschildert wurde, geht anscheinend aus dem Anschreiben an den BR hervor, dass vom Arbeitgeber das Fehlverhalten des anderen Kollegen nicht berücksichtigt wurde. Das könnte ihm tatsächlich hilfreich sein, aber da soll sich auf einmal der BR gesetzeskonform verhalten? Wenn das bei uns wäre, würde ich darauf pfeifen, zumal ich wie beschrieben meine Zweifel habe, dass es irgendein Verbot dazu gibt. Was soll dem BR bitte passieren?
16.03.2007 um 23:45 Uhr
wölfchen, Dirk, lediglich die Stellungsnahme des BR ist dem AN auszuhändigen. Falls es in der Anhörung Punkte gibt, die den Widerspruch oder die Bedenken beeinflussen, so wird der BR diese doch in seiner Stellungsnahme erwähnen, warum soll ich also noch das Anhörungsschreiben weitergeben und gegen das Privaturkundenrecht verstoßen?
17.03.2007 um 00:39 Uhr
Im Zweifelsfall müsste doch zumindest der Kläger im Kündigungsschutzprozess Einsicht in das Anhörungsschreiben verlangen können. Denn er könnte sich doch auf Mängel in der Anhörung berufen, und dazu muss er dieses doch sehen.
So wäre es zum Beispiel als unvollständig anzusehen, wenn der Arbeitgeber in der Anhörung eine Abmahnung erwähnt, aber nicht eine Gegendarstellung des Mitarbeiters.
Um diese Sachverhalte prüfen zu können, muss der MA eben die Anhörung sehen können. Wenn nicht vom BR, dann spätestens im Prozess.
Ich sehe da nicht unbedingt eine Parteilichkeit des BR sondern erst mal einen Beitrag zur Aufklärung.
17.03.2007 um 01:15 Uhr
@ Dirk,
"..das einizige, was plausibel erscheint ist der Hinweis, im Rahmen der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" das Schreiben nicht herauszugeben..."
"Ich denke, wir werden ihm sagen, er soll sich das Schreiben in Stichpunkten abschreiben"
Dirk, ich denke du bist auf dem richtigen Weg.
Es kann nicht sein, dass ein BR über das Ziel hinausschiesst, indem er einen, wie auch immer gearteten, TÄTLICHEN Angriff eines AN auf einen anderen AN relativiert, oder auch nur den Eindruck erweckt, dass man so ein Verhalten aus irgendwelchen Gründen tolerieren könnte.
Helft bitte mit, dass so etwas in euren Betrieb nicht wieder passiert.
Alles Gute!
19.03.2007 um 08:30 Uhr
@ Sphinx Danke ganz speziell für Deine Antwort - genauso sehe ich es auch. Dein Beitrag hat mich am Montagmorgen so richtig aufgebaut. Ich hoffe das reicht für die Woche :-) @ all Vielen Dank für die allseitige Beleuchtung dieser Sache! Nur noch so zur Info: Der Koll. wollte am WE eigendlich bei mir zu Hause vorbeikommen (er ist freigestellt und seitens AG im Moment nicht so gern gesehen in der Fa.) um über die Sache zu reden usw. - erschienen ist er nicht...
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