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Versicherungsschutz soll früheren Arbeitsbeginn behindern?

E
EulerBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben eine BV zur Arbeitzeit (Gleitzeit) aus der hervorgeht, dass die Mitarbeiter zwischen 7 und 20 Uhr im Betrieb arbeiten können. Wir haben eine Servicezeit von 8-18 Uhr. Nun möchte der AG, dass kein MA mehr vor 8 arbeitet, da kein Teamleiter anwesend ist und somit kein Versicherungsschutz besteht. Für uns ist das sehr merkwürdig, da in den letzten 2 Jahren keine Rede davon war. Es arbeiten ca 20% der Mitarbeiter ab 7 Uhr. Wir vermuten, dass die GF dies stört. Was hat der Versicherungsschutz damit zu tun? Kann man sich auf die betriebliche Übung beziehen? IN der BV ist geregelt, dass in Absprache mit der direkten Führungskraft (Teamleiter) vor 8 Uhr und nach 18 Uhr gearbeitet werden kann. Die Teamleiter waren bisher nicht anwesend, aber immer einverstanden. Was können wir tun?

1.08104

Community-Antworten (4)

L
Lotte

15.07.2014 um 12:44 Uhr

Hallo EulerBR, die Teamleiter sind jetzt wahrscheinlich nicht mehr einverstanden? Ihr seid auf jeden Fall in der Mitbestimmung, da hier ja eine Arbeitszeitveränderung vorliegt, wenn 20 % auf einmal erst um 8 Uhr kommen dürfen. Würde ich als BR jedenfalls behaupten ;-) LG Lotte

G
gironimo

15.07.2014 um 12:46 Uhr

Wenn man immer einen Fehler gemacht hat, braucht man den doch nicht immer weiter machen .....

Ob eine zweite Person anwesend sein muss, wenn eine arbeitet, kann man aus der Ferne nicht sagen. Das kommt auf die Tätigkeiten an. Das ist aber schließlich das Problem bei Gleitzeit immer und muss im Detail geklärt werden.

Macht also von Eurem Informationsanspruch gebrauch (§ 80 Abs. 2 BetrVG) und lasst Euch vom AG im Detail belegen, worauf er sich beruft (genaue Bestimmungen, Sicherheitsrichtlinien usw.).

Und dann wird verhandelt.... Es muss ja vielleicht nicht ein Teamleiter anwesend sein, sondern nur eine zweite Person und und und ....

P
Pjöööng

15.07.2014 um 12:51 Uhr

Zitat (EulerBR): "Nun möchte der AG, dass kein MA mehr vor 8 arbeitet, da kein Teamleiter anwesend ist und somit kein Versicherungsschutz besteht."

Diese Aussage ist mit Sicherheit ein Schmarrn! Selbst wenn es in dieser Tätigkeit Vorschrift sein sollte, dass immer eine zweite Person anwesend sein muss, entfällt auch bei Alleinarbeit der Versicherungsschutz nicht.

Das ist halt das Liebelingsargument in Deutschland: "Dann verlierst Du Deinen Versicherungsschutz!" Man darf einem Deutschen alles nehmen, sein Haus, seine Frau, den Weltmeistertitel, vielleicht auch noch sein Auto, aber niemals den Versicherungsschutz!

L
Lotte

15.07.2014 um 13:15 Uhr

Hallo Pjöööng, ob der Weltmeistertitel zurzeit wirklich unter dem Versicherungsschutz rangiert? ;-))) LG Lotte

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