Erstellt am 14.07.2014 um 15:15 Uhr von Widder
Der BR ist von allen gewählt, und für alle, nicht für einzelne Abteilungen da.
D.h. der Betriebsrat macht auch das Licht aus.
Erstellt am 15.07.2014 um 07:16 Uhr von BRTom
@Widder:
Danke für die Antwort, gibt es dazu auch eine rechtliche Grundlage. Ich sehe das auch so, ein Anwalt der Rechtsabteilung sieht es anders, konnte dies aber auch nicht wirklich begründen.
Erstellt am 15.07.2014 um 08:31 Uhr von pirat
@ BR Tom,
§ 21b BetrVG
mehr dazu hier...
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/heise-v-steinau-steinrueck-thuesing-tillmanns-u-a-betrvg-21b-restmandat_idesk_PI10413_HI606835.html
Erstellt am 15.07.2014 um 10:14 Uhr von gironimo
Zur Weiterbeschäftigung von BRs siehe auch § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.
Ihr seit ja also ohnehin bis zum 31.12. da.
Erstellt am 15.07.2014 um 10:28 Uhr von Snooker
@BRTom
* Ein Anwalt der Rechtsabteilung sieht das anders* Ja sicher, wird ja auch vom AG bezahlt.
* konnte dies aber auch nicht wirklich begründen* Dies ist aber traurig für eine Rechtsabteilung etwas zu behauten aber nicht zu wissen wo es steht oder wie man es begründen könnte.
Halte es wie die Freibeuter ( ;-) ) lese und nehme dir dein Recht.
Erstellt am 15.07.2014 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Es geht hier doch nicht darum, ob der BR als Gremium weiterhin bestehen bleibt (§ 21 b BetrVG) oder um eine veorzeitige Kündigung von BRM (§ 14 KSchG), sondern darum, ob einzelne BRM durch die Freistellung ihr Amt verlieren, bzw, an der Amtsausübung rechtlich gehindert sind.
Hierfür ist § 24 BetrVG einschlägig:
§ 24
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit, (== die endet erst 2018 ==)
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, (== hat ja wohl keiner gemacht ==)
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, (== Kündigungen sind zum 31.12. erfolgt ==)
4. Verlust der Wählbarkeit, (== hier auch nicht gegeben ==)
5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, (== auch nicht ==)
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. (== und das schon gar nicht ==)
Demnach sind die BRM bis zum 31.12. im Amt.
Dazu dass eine Freistellung nicht zur Verhinderung führt gibt es ausreichend Rechtsprechung.
Erstellt am 15.07.2014 um 10:52 Uhr von Snooker
Tja Pjööng, dann fahr Du von Frankfurt nach Offenbach über Peking. Freibeuter und sonstige Könige der Landstrasse bevorzugen den direkten weg.
Erstellt am 15.07.2014 um 10:54 Uhr von Pjöööng
Wieder einmal ein völlig sinnfreier Beitrag des Users "Snooker"
Erstellt am 15.07.2014 um 10:59 Uhr von Snooker
N dann erzähl doch mal wo einer Deiner Aufgeführten Punkte eher und schnell zu einem Ergebnis der Frage führt.
§ 21 b BetrVG ist Da kurz und eindeutig und passt wie die Faust auf´s Auge auf die hier gestellte Frage.
Erstellt am 15.07.2014 um 12:27 Uhr von BRTom
Hallo,
danke für die rege Diskussion.
@ Snooker: Zur Qualität des Anwaltes keine Aussage. Da wir zu allem Überfluss noch
verkauft wurden, kann nicht mehr auf die Rechtsabteilung des alten Konzern
zurück gegriffen werden sondern die Abteilung musste aus dem Boden
gestampft werden. Ich glaube nicht, das es ein Arbeitsrechtler ist.
§21b BetrVG klärt aus meiner Sicht meine Frage nicht, da es nicht um das
unstrittige Restmandat handelt.
@Pjöööng: Punkt 4 ist der strittige. Es gibt wohl durchaus auch die Auffassung, dass die
Freistellung zum Verlust der Wählbarkeit führt. Kann ich aber nicht nachvoll-
ziehen, da es ja auch Freistellungen aufgrund des BetrVG bei entsprechender
Betriebsgröße gibt.
Weitere zu klärende Punkte sind z.B., wie sind freigestellte BR Mitglieder ordnungsgemäß zu laden? Im Betrieb sind diese nicht mehr erreichbar.
Erstellt am 15.07.2014 um 13:38 Uhr von Pjöööng
BRTom,
der Arbeitgeber sieht da vermutlich eine Parallele zum Wechsel in die Ruhephase der Altersteilzeit. Da ist der AN auch von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und kehrt auch nicht wieder in den Betrieb zurück und verliert dadurch seine Wählbarkeit.
Hier haben wir es aber mit der einseitigen Freistellung durch den AG zu tun, da geht die Rechtsprechung dahin, dass es nicht sein kann, dass der AG durch einseitige Freistellungen in die Zusammensetzung des BR eingreift, also mißliebige Mitgleider daurch z.B. von Beschlüssen fernhält, dass er sie einfach freistellt.
Ich würde die Diskussion mit dem Arbeitgeber auch gar nicht erst führen, soll er doch gegen die in diesen Sitzungen getroffenen Beschlüsse gerichtlich vorgehen.
Für die Ladung snd verschiedene Szenarien möglich. Diese BRM haben nach wie vor Zutrittsrecht zum Betrieb, wenn sie davon regelmäßig Gebrauch machen, können sie weiter über ihre Betriebsadresse geladen werden, sonst notfalls über die Privatadresse. Da sollte man einen möglichst pragmatischen Weg wählen.
Erstellt am 15.07.2014 um 13:55 Uhr von Pjöööng
Schaust Du z.B. hier:
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2010/zbvronline_2010_01_05.pdf
Erstellt am 16.07.2014 um 12:36 Uhr von BRTom
Hallo,
vielen Dank an alle, die Frage ist beantwortet.
@ Pjöööng, danke, dein letzter Beitrag ist der Volltreffer, der alles beantwortet.
Gruß
BRTom