Erstellt am 11.07.2014 um 19:28 Uhr von gironimo
Es gilt § 2 BetrVG.
Wenn der Kollege von der Gewerkschaft nicht gerade durch die Produktion laufen muss und dabei Sicherheitsaspekte zu achten sind, kommt er zu Euch wie jeder andere Besucher auch.
Jedenfalls braucht Ihr vom AG keine Genehmigung oder so was.
Aber der Kollege von der Gewerkschaft kennt mit Sicherheit die Vorgehensweise.
Erstellt am 11.07.2014 um 19:58 Uhr von Stoni
Unterrichten müsst Ihr den AG, jedoch nicht fragen.
Erstellt am 12.07.2014 um 12:43 Uhr von metallica
Ist mit Eintritt das Eintreten in die Gewerkschaft gemeint oder der Zutritt zu eurem Unternehmen? Falls Ersteres der Fall sein sollte und die Gewerkschaft eventuell nicht im Unternehmen vertreten sein sollte (also keine Mitglieder hat), würde ich das Treffen auf außerhalb der Arbeitszeit bzw. -stelle verlagern und von der Betriebsratstätigkeit trennen.
Erstellt am 12.07.2014 um 15:40 Uhr von RuSBR
Niemand im Unternehmen ist in der Gewerkschaft, es geht um den eventuellen Beitritt.
Erstellt am 12.07.2014 um 16:22 Uhr von metallica
§2 BetrVG bezieht sich auf im Unternehmen vertretene Gewerkschaften, nicht auf Gewerkschaften im Allgemeinen. Ein solcher Besuch ist nicht vom Betrvg geschützt und könnte uU Ärger nach sich ziehen.
Entweder tritt erstmal jemand ein oder ihr trefft euch in der Freizeit außerhalb.