Erstellt am 10.07.2014 um 17:01 Uhr von celestro
Hi
Sofern eine Annahme der "normalen" BR-Mitglieder nicht in einer Geschäftsordnung geregelt ist, darf nur der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter Erklärungen etc. seitens des Arbeitgebers annehmen. Gilt auch für die Leistung von Unterschriften zu "beweiszwecken".
Gruß
Erstellt am 10.07.2014 um 19:39 Uhr von Stoni
Jepp @celestro, meine Antwort.
Erstellt am 11.07.2014 um 09:25 Uhr von Pjöööng
"Für den BR" darf auch der BRV nur unter bestimmten Umständen unterschreiben.
Greift sich der Arbeitgeber "irgendein" BRM und lässt dieses unterschreiben, so ist die vorgeschriebene Beteiligung des BR dadurch noch nicht erfolgt. Das ist vorrangig ein Problem des Arbeitgebers.
Erstellt am 11.07.2014 um 09:51 Uhr von Kölner
@Pjöööng
Vorrangig dann, wenn sich der AG nicht doch sicher sein kann, dass der BR aus lauter Unsicherheit nicht dagegen opponiert...
Erstellt am 11.07.2014 um 09:56 Uhr von Nubbel
eine unfallanzeige wird nur zur kenntnis genommen. da gibt es keine beteiligung. ob da jedes brm unterschreiben darf...... eine kopie geht an den betriebsrat, dann wissen es alle brm,
Erstellt am 11.07.2014 um 10:23 Uhr von Kölner
Falsch, Nubbel. Diese UA muss das Gremium beurteilen können.
Eine Unfallanzeige ist übrigens eine der wenigsten Haftungsmöglichkeiten eines BRMs, wenn er Dinge unterschreibt, die er wissentlich anders hätte beurteilen können müssen.
Erstellt am 11.07.2014 um 10:47 Uhr von Nubbel
ne kölner, da bist du leider auf dem holzweg. da sagen anwälte was anderes
Erstellt am 11.07.2014 um 10:47 Uhr von Pjöööng
Die Unfallanzeige ist vom BR zu unterzeichnen, nicht von einem einzelnen BRM. Über diesen Weg landen wir dann übrigens auch beim 87 (1) 7 und sind damit in der Mitbestimmung.
Erstellt am 11.07.2014 um 17:48 Uhr von Orion
Beim 87, 1 (7) landen wir aber erst dann, wenn der AG seinen Pflichten nach § 193 (5) SGB VII nachkommt und dadurch es einem BR erst ermöglicht wird, seiner sich aus § 89 Abs. 6 BetrVG ergebenden Überwachungspflicht auch nachkommen zu können.
Dass für die Entgegennahme und Quittirung nur der jeweilig berechtigte infrage kommen kann, dürfte eigentlich klar sein. Dieses ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Auch der hier zu beachtende Meldezeitraum von drei Tagen berechtigt zu keiner anderen Verfahrensweise. Ein nicht autorisierter könnte lediglich als Bote fungieren.
Auch wenn die Alleinverantwortung hier beim Arbeitgeber liegt, so besteht für einen BR hier nicht nur ein Initiativrecht, sondern sogar die Pflicht aktiv zu werden. Ein MBR besteht hier nicht nur über den 87 BetrVG. Weitere ergeben sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 u. 9, § 81, § 88 Nr. 1, § 90, § 91 und § 106 Abs. 3 Nr. 5 a BetrVG.
Da der Betriebsrat gesetzlich verpflichtet ist, sich für die Durchführung der den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Vorschriften einzusetzen, wäre eine Nichtbeachtung dieser Grundsätze eine Amtspflichtverletzung.
Unterlässt ein AG die hier geforderten Mitteilungen – dazu zählen auch solche, die an eine falsche Adresse gehen – so handelt es sich um eine Behinderung (Verhinderung) von Betriebsratstätigkeiten und kann eine Straftat darstellen.
Kölner liegt hier mit seiner Einschätzung zur Haftung gar nicht so verkehrt. Die greift zwar nicht bei der fehlerhaften Mitteilung einer UA, aber durchaus dann, wenn ein BR hier Vereinbarungen trifft, die gegen geltendes Recht verstößt und ersichtlich zum Nachteil eines Betroffenen ist, und diesem hierdurch ein gesundheitlicher bzw. materieller Schaden entsteht.
Wird die UA aber von einem nicht autorisierten unterschrieben, ist dieser Außen vor und die A…karte bleibt beim AG.
Erstellt am 13.07.2014 um 15:47 Uhr von Stoni
Also jetzt wird es doof. Arbeitsschutz ist immer ein MBR, wenn also ein Unfallbericht vorliegt ist das sehr wohl etwas für den BR.