Erstellt am 04.07.2014 um 12:40 Uhr von Lotte
Hallo AikeVFBJN,
erstmal kann der AG nur das verlangen, was im AV steht. Sollte die Kollegin die AZ zudem verkürzen wollen, dann kann sie die zukünftig von ihr gewünschte AZ beantragen und der AG kann nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.
LG Lotte
Erstellt am 04.07.2014 um 12:49 Uhr von Lotte
Nachtrag: Dringende betriebliche Gründe sind in diesem Urteil unter (37) bis (41) gut erklärt.
Bundesarbeitsgericht 18.02.2003 9 AZR164/02, Du findest es hier:
http://lexetius.com/2003,2230
LG Lotte
Erstellt am 04.07.2014 um 13:26 Uhr von Pjöööng
Zuerst einmal wäre zu prüfen, ob diese Arbeitszeit vertraglich vereinbart wurde, oder ob sie nachrichtlich im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Dies ist durch Auslegung des Vertrages festzustellen.
Sollte also die betriebsübliche Arbeitszeit früher von 8:00 bis 16:00 Uhr gelegen haben und nun auf 5:30 bis 14:00 Uhr verlegt worden sein (oder die früher festgelegte betriebsübliche Arbeitszeit durch ein Zweischichtsystem ersetzt worden sein), dürfte es schwierig sein, auf die alten Arbeitszeiten zu bestehen.
Sollte hingegen z.B. die betriebsübliche Arbeitszeit schon immer 5:30 bis 14:00 betragen haben, dann wurde offensichtlich ausdrücklich eine ebweichende Arbeitszeit vereinbart, welche nicht so einfach geändert werden kann.
Erstellt am 04.07.2014 um 15:40 Uhr von gironimo
>AZ steht so im Arbeitsvertrag<
welche Arbeitszeit von beiden steht im Arbeitsvertrag?
Aber fast egal - durch jahrelanger Tätigkeit kann die Arbeitszeit auch abweichend vom Arbeitsvertrag stillschweigend konkretisieret worden sein.
Die Frage stellt sich, was in Eurer BV Arbeitszeit vereinbart ist. Decken sich die Zeiten mit Euren Vereinbarungen?
Wenn ja, bleibt Ihr noch der Beschwerdeweg (§ 85 BetrVG). Hier kann sie sich u.a. auch darauf berufen, dass die neue Arbeitszeit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entgegensteht. Und wenn dann der BR die Beschwerde für berechtigt ansieht.........
Erstellt am 06.07.2014 um 05:43 Uhr von nordischjung
Hallo,
als der AN hätte 3 Monate vor Dienstbeginn schriftlich dem AG mitteilen müssen, ob er Teilzeit oder Vollzeit arbeiten möchte. Gleichzeitig hätte er die Verteilung der Arbeitzeiten angeben müssen. Dies muss er mit dem AG verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, muss man vor das Arbeitsgericht gehen.
Deswegen rät jeder RA, dies anstatt 3 Monate 6 Monate vorher einzureichen.
Während der Elternzeit kann man zweimal die Arbeitszeit ändern.
Im Nachhinein wird das sehr schwer oder man braucht nen dummen AG oder einen kulanten MA. Der einfachste Weg ist der RA.
Grüße
Erstellt am 08.07.2014 um 11:13 Uhr von Lotte
Hallo nordischung,
woher nimmst Du Deine Infos? In meinem BEEG unter § 15 (7) Nr.5 steht etwas von 7 Wochen.
Und ein AG, der nett ist und Dinge auch mit weniger Frist regelt ist nicht dumm!
Ob hier ein AZ Verkürzung gewünscht ist, geht aus der Frage doch gar nicht hervor, das war nur eine Info von mir für den Fall, wenn es mal so sein sollte.
gironimo,
wenn die AZ 8-16 im AV vereinbart ist, dann kann die Kollegin den Rechtsweg beschreiten, bei einer Beschwerde bleiben dem BR dann nur Gespräche mit dem AG, eine Einigungsstelle geht dann nicht.
LG Lotte
Erstellt am 11.07.2014 um 19:30 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Aber fast egal - durch jahrelanger Tätigkeit kann die Arbeitszeit auch abweichend vom Arbeitsvertrag stillschweigend konkretisieret worden sein."
... ich halte das für ein Gerücht! Innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit wird ein AG grundsätzlich immer von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen können. Er muss seine Entscheidung aber billigen Ermessens treffen usw.
@ Lotte
Wenn ein AN NACH Elternzeit in den Betrieb zurück kehrt und nur noch Teilzeit arbeiten möchte, greift das TzBfG und NICHT das BEEG ... nur mal so!
Und im § 8 Abs.2 TzBfG steht nunmal: "Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben."
@ AikeVFBJN
Nach Rückkehr aus Elternzeit hat ein AN einen durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung des Arbeitsvertrages.
Wenn darin tatsächlich die Arbeitszeit 8.00 bis 16.00 Uhr vereinbart wurde, muss der AG den AV erfüllen und kann sich davon nur durch eine Änderungskündigung lösen.
Einvernehmlich lassen sich natürlich andere Regelungen finden.
Aber warum soll die neue Arbeitszeit nur 7,5 statt 8 Stunden betragen?
Erstellt am 16.07.2014 um 19:21 Uhr von Aikevfbjn
Weil man die Frau los werden möchte?