W.A.F. LogoSeminare

Verjährungsfrist für Betriebsratsarbeit

B
BibbiBlocks
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Als langjähriges Betriebsratsmitglied habe ich erst jetzt (Mai)über den finanziellen Ausgleich (ich arbeite im Aussendienst) für Betriebsratsarbeit erfahren. Ich weiß um die 3jährige Verjährungsfrist. Kann ich seit Kenntnisnahme im Mai 3 Jahre rückwirkend meinen Ausgleich einfordern? Oder gibt es eine andere Regelung? Kann mir mein Nichtwissen negativ ausgelegt werden nach dem Motto "Sie hätten sich schlau machen müssen"??? Danke!

1.28007

Community-Antworten (7)

L
Lexipedia

04.07.2014 um 13:40 Uhr

Es kommt darauf an. Es kann eine kürzere tarifliche Frist geben. Es kann eine kürze frist im Arbeitsvertrag geben. Da mußt du mal schauen, was für dich gilt. So kann es sein, dass wenn du die tarifliche Frist in der Chemie hast, dass nach drei Monaten (wenn sie nicht eingefordert wurde) keinen Anspruch mehr hast.

"Kann mir mein Nichtwissen negativ ausgelegt werden nach dem Motto "Sie hätten sich schlau machen müssen"???" Ja, leider! Es sei denn es ist was anderes im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.

G
gironimo

04.07.2014 um 17:47 Uhr

Hattest Du die Frage nicht schon einmal gestellt?

Auf jeden Fall erst einmal fordern - und dann kann man sich mit der Reaktion des AG auseinandersetzen.

L
Lydia

04.07.2014 um 17:59 Uhr

ffffffffffffffffff

H
Hoppel

04.07.2014 um 18:05 Uhr

@ BibbiBlocks

Wie willst, wie kannst Du denn belegen, dass Du im Vergleich zu Deinen anderen Außendienstlern aufgrund Deiner BR-Tätigkeit finanziell schlechter stehst?

Wenn Du einen etwaigen Nachteil nicht annähernd beziffern kannst, wirst Du es verdammt schwer haben, überhaupt einen Ausgleich geltend machen zu können.

Und welchen Nachteil möchtest Du überhaupt ausgeglichen haben?

K
kratzbuerste

04.07.2014 um 21:27 Uhr

Im AD gibts meist Soll-Zahlen, Prämien und Wettbewerbe. Das schafft man nicht, wenn man BR Arbeit macht. Da muss ein Nachteils-Ausgleich her.

Das ist normal.

H
Hoppel

05.07.2014 um 12:36 Uhr

@ Kratzbuerste

Soll es tatsächlich vorkommen, dass Zielvorgaben angepasst werden ...

S
Snooker

05.07.2014 um 13:24 Uhr

Der AN ist hier in der Nachweispflicht. Ich kann mir kaum vorstellen das ein AN da nachweisen kann das drei Jahre rückwirkend die Zeiten mit Datum und Uhrzeit und Grund der Notwendigkeit offen gelegt werden können. Und in erster Linie sind Stunden die außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit für BR Arbeit anfallen in Freizeit aus zu gleichen. Und nur wenn es nicht anders geht sind diese Stunden finanziell zu Vergüten. Denke ein AN/BR hat hier Null Chancen.

Ihre Antwort