Hallo ,
das derjenige, der aufgrund der Lage seiner Arbeitszeit zu Betriebsratssitzungen gesondert anreisen muss u.a. einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten hat, ist mir (inzwischen) bekannt. Leider habe ich es aber erst sehr spät erfahren, so dass für die letzten 3 1/2 Jahre keine Fahrtkosten geltend gemacht wurden. Die Frage ist nun, innerhalb welcher Zeit der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden muss, wann also der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung verjährt.
Meines Wissens handelt es sich hier nicht um einen Individualanspruch des Arbeitnehmers, (die tarifvertragliche Verjährungsfrist von 6 Monaten für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dürfte daher nicht gelten), sondern um Sachaufwand des Betriebsrates gem. § 40 BetrVG. Eine Zuordnung zu den Nr. 1 – 17 des § 196 BGB ist zumindest auf den ersten Blick nicht möglich. Die Frage ist also, ob es Entscheidungen oder Gesetzeskommentare gibt, nach denen der Sachaufwand des BR einer dieser Nummern zuzuordnen ist oder ob womöglich der § 195 BGB greift. Vielleicht bin ich aber auch komplett auf dem Holzweg und es gibt noch eine – mir unbekannte – andere Vorschrift, aus der sich die Verjährungsfrist ergibt. Wenn mir hier jemand von Euch weiterhelfen könnte, würde es mich freuen. Danke und Gruß madentaucher