Verjährung Fahrtkostenerstattung zu BR-Sitzungen?
Hallo , das derjenige, der aufgrund der Lage seiner Arbeitszeit zu Betriebsratssitzungen gesondert anreisen muss u.a. einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten hat, ist mir (inzwischen) bekannt. Leider habe ich es aber erst sehr spät erfahren, so dass für die letzten 3 1/2 Jahre keine Fahrtkosten geltend gemacht wurden. Die Frage ist nun, innerhalb welcher Zeit der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden muss, wann also der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung verjährt. Meines Wissens handelt es sich hier nicht um einen Individualanspruch des Arbeitnehmers, (die tarifvertragliche Verjährungsfrist von 6 Monaten für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dürfte daher nicht gelten), sondern um Sachaufwand des Betriebsrates gem. § 40 BetrVG. Eine Zuordnung zu den Nr. 1 – 17 des § 196 BGB ist zumindest auf den ersten Blick nicht möglich. Die Frage ist also, ob es Entscheidungen oder Gesetzeskommentare gibt, nach denen der Sachaufwand des BR einer dieser Nummern zuzuordnen ist oder ob womöglich der § 195 BGB greift. Vielleicht bin ich aber auch komplett auf dem Holzweg und es gibt noch eine – mir unbekannte – andere Vorschrift, aus der sich die Verjährungsfrist ergibt. Wenn mir hier jemand von Euch weiterhelfen könnte, würde es mich freuen. Danke und Gruß madentaucher
Community-Antworten (3)
17.01.2007 um 07:48 Uhr
Hallo Madentaucher, meiner Meinung nach kommt hier die allgemeine Verjährungsfrist in Frage die auch für alle Forderungen aus dem Arbeitslohn gelten. § 195 und §199 BGB Der Beginn der Verjährung ist ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (also Du) Kenntnis vom Anspruchsgrund erlangt hast. Verjährungsfrist ist 3 Jahre. Dies ist nur meine Meinung, denn es gibt in diesem Forum einige Teilnehmer die nur darauf warten, daß man sich ungeschickt äußert, um dann solch einen Antwortgeber wie mich lächerlich zu machen! Freundlichen Gruß Walter
17.01.2007 um 08:22 Uhr
Hallo Madentaucher, mal abgesehen der Richtigkeit des Anspruchs, etwas grundsätzliches zur Kostenübernahme durch den ArbGeb.
Zu den Aufwendung gehören insbesondere die Reisekosten des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Fahrtkosten zu tragen, die dem Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Amtsausübung entstehen.
Zu den Reisekosten gehören u.a. Kosten für Reisen des Betriebsratsmitglied zu Sitzungen des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats oder der Betriebsversammlung, Kosten für Reisen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Europäischen Betriebsrat.
Die Verjährung des Anspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber auf Kostenübernahme beträgt 30 Jahre. Erstattungsansprüche können jedoch vor Eintritt der Verjährung der Verwirkung unterfallen, wenn die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Info aus LexisNexis PC Betriebsratspraxis!
17.01.2007 um 08:26 Uhr
@ Walter ,
...denn es gibt in diesem Forum einige Teilnehmer die nur darauf warten, daß man sich ungeschickt äußert, um dann solch einen Antwortgeber wie mich lächerlich zu machen!
Nett gesagt !!Ein dickes Fell und eine objektive Betrachtung hilft dagegen Wunder !! ;-))
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