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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebliche Übung

S
Silke
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben letztes Jahr fusioniert. Aus dem übernommenen Unternehmen (A) haben einige Mitarbeiter ein Handy, das sie sowohl geschäftlich als auch privat nutzen durften und die Kosten hierfür komplett von der Geschäftsleitung getragen wurden.Schriftliche Vereinbarungen zum Handy gibt es aber nicht. Im aufnehmenden Unternehmen (B) dagegen ist genau geregelt, dass nur Mitarbeiter in bestimmten Funktionen ein Handy erhalten, welches auch nur gemäß Nutzungsvereinbarung geschäftlich genutzt werden darf. Im Zuge der Harmonisierung werden teilweise die Verträge der Mitarbeiter aus A nicht mehr verlängert, was bedeutet, dass sie das Handy zwar behalten dürfen aber sich dann selbst um einen neuen Vertrag kümmern müssen, da eine geschäftliche Notwendigkeit für ein Handy nicht mehr gegeben ist. Die Kollegen aus A sehen das Handy als Gehaltsbestandteil an und berufen sich auf die betriebliche Übung, zumal ihnen vor der Fusion mündlich zugesichert wurde, dass sich für sie nichts ändern würde. Gleiches gilt für die Gewährung eines halben Tages Sonderurlaub an ihrem Geburtstag. Kann der BR in diesem Fall etwas tun und wenn ja, dann was? Oder muss jeder Mitarbeiter seine Ansprüche selbst geltend machen? Wie ist das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz? Unternehmen A hatte vor der Fusion ca 35 Mitarbeiter und Unternehmen B ca 200 Mitarbeiter.

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Community-Antworten (3)

K
kunibert

03.07.2014 um 01:14 Uhr

BGB 613a. Liest sich für mich so das man es noch für ein Jahr beanspruchen könnte. Wenn es vorher geregelt wurde.

G
gironimo

03.07.2014 um 10:40 Uhr

..... Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden .... heißt es im §613a BGB

Da kann man schon streiten, was mit den Dingen ist, die vorher nicht über TV oder BV geregelt waren ...... aber aus meiner Sicht: es gibt dort zumindest für Handys eine BV, die gilt. Der halbe Urlaubstag ist da etwas anderes.

Aus meiner Sicht sind das jedenfalls Individualansprüche, bei denen der BR bestenfalls vermittelnd tätig werden kann.

P
Pjöööng

03.07.2014 um 10:48 Uhr

Da es keine schriftlichen Vereinbarungen über die Bestandshandys gibt, kann man sich trefflich streiten, ob hier Arbeitnehmer ein Handy zur privaten Nutzung überlassen bekommen haben, oder ob denen die die betriebliche Notwendigkeit für ein Handy hatten, die Privatnutzung zugebilligt wurde (möglicherweise weil der Arbeitgeber Flatrates abgeschlossen hatte).

Die Argumentation mit dem Gehaltsbestandteil hat etwas, ist aber nicht völlig unkritisch. Ist denn dieser Gehaltsbestandteil in der Vergangenheit korrekt versteuert worden? Und Gehaltsbestandteile können ggf. "abgeschmolzen" also z.B. mit Tariferhöhungen verrechnet werden.

Rechtlich wird man sich lange streiten können. Eine Lösung auf dem Verhandlungswege dürfte erfolgversprechender sein.

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