Erstellt am 02.07.2014 um 23:14 Uhr von kunibert
BGB 613a.
Liest sich für mich so das man es noch für ein Jahr beanspruchen könnte.
Wenn es vorher geregelt wurde.
Erstellt am 03.07.2014 um 08:40 Uhr von gironimo
..... Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden .... heißt es im §613a BGB
Da kann man schon streiten, was mit den Dingen ist, die vorher nicht über TV oder BV geregelt waren ...... aber aus meiner Sicht: es gibt dort zumindest für Handys eine BV, die gilt. Der halbe Urlaubstag ist da etwas anderes.
Aus meiner Sicht sind das jedenfalls Individualansprüche, bei denen der BR bestenfalls vermittelnd tätig werden kann.
Erstellt am 03.07.2014 um 08:48 Uhr von Pjöööng
Da es keine schriftlichen Vereinbarungen über die Bestandshandys gibt, kann man sich trefflich streiten, ob hier Arbeitnehmer ein Handy zur privaten Nutzung überlassen bekommen haben, oder ob denen die die betriebliche Notwendigkeit für ein Handy hatten, die Privatnutzung zugebilligt wurde (möglicherweise weil der Arbeitgeber Flatrates abgeschlossen hatte).
Die Argumentation mit dem Gehaltsbestandteil hat etwas, ist aber nicht völlig unkritisch. Ist denn dieser Gehaltsbestandteil in der Vergangenheit korrekt versteuert worden? Und Gehaltsbestandteile können ggf. "abgeschmolzen" also z.B. mit Tariferhöhungen verrechnet werden.
Rechtlich wird man sich lange streiten können. Eine Lösung auf dem Verhandlungswege dürfte erfolgversprechender sein.