Mangelnde Information durch den Arbeitgeber
Hallo zusammen, bei uns ist derzeit die Situation im Betrieb etwas schwierig.
- schlechte Auftragslage
- mehrere Reklamationen mit insgesamt hohen Volumen
- finanzielle Rücklage aufgebraucht
Zudem gehören wir inzwischen (also noch nicht allzu lange) zu einem größeren Konzern, sind jedoch eine eigenständige GmbH. Ohne wirtschaftliche Unterstützung des Konzerns sieht es derzeit jedoch wohl schlecht aus. Die Angst der Mitarbeiter vor Arbeitsverlust durch Insolvenz ist groß. Außerdem gibt es Unsicherheiten hinsichtlich der Möglichkeit einer Betriebsumwandlung (z.B. Verschmelzen mit einer anderen GmbH des Konzern ins Deutschland und Standortverlegung).
Der Arbeitgeber ist bisher der Aufforderung durch den Betriebsrat die Mitarbeiter umfassend über die Situation zu informieren nicht nachgekommen.
Welche Informationspflich hat der Arbeitgeber den Mitarbeitern oder auch dem Betriebsrat gegenüber. Welche Pflichten gegenüber den Mitarbeitern und welche Rechte haben wir als Betriebsrat in dieser Situation (alle neu gewählt - die erste Schulung steht kurz bevor, daher einige Unischerheit...)?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Community-Antworten (3)
02.07.2014 um 13:55 Uhr
Wie viele AN seid ihr denn? Gibt es einen WA?
Anwalt...?
02.07.2014 um 14:02 Uhr
[Quote]Wie viele AN seid ihr denn? Gibt es einen WA?
Anwalt...?[/Quote]
Wir sind 24 Mitarbeiter. Es gibt einen Anwalt, der sporadisch beauftragt wird. Haben die aktuellen BR-Mitglieder jedoch noch nicht in Anspruch genommen. Wir wollen auch nicht direkt mit einem Anwalt kommen oder drohen.
02.07.2014 um 18:45 Uhr
Auf jedem Fall habt Ihr die Informationsanspüche aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG
Demnach hat Euch der AG rechtzeitig und umfassend zu informieren. Das sind jedenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe, über die Ihr im Seminar mehr erfahren werdet.
Grob gesagt: Rechtzeitig - im Planungsstadium und zwar so, dass der BR noch aktiv werden kann und der AG den BR bei seinen weiteren Schritten berücksichtigen kann (kommt eben auf das Thema an)
Umfassend - so das er sich tatsächlich ein Bild von der Situation/Maßnahme machen kann; und z.B. selbst erkennen kann, ob seine Rechte betroffen und welche Handlungsmöglichkeiten er hat.
Kommt der AG seinen Verpflichtungen nicht nach, kann man den § 23 Abs. 3 BetrVG zur Anwendung bringen.
Weitere Informationsansprüche ergeben sich z.B. aus dem § 92 BetrVG
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