Dringende betriebliche Erforderniss für eine Kündigung
Guten Morgen,
ich habe mir gerade den § 1 KschG durchgelesen.
Darin wir von "dringenden betrieblichen Erfordernissen" geschrieben die zu einer Kündigung führen können.
Kann mir von Euch jemand erklären wann diese Erfordernisse bestehen?
Tritt der Fall erst ein, wenn ein Unternehmen wirtschaftlich in Schieflage gerät oder reicht es aus wenn der AG beschließt, warum auch immer, Personalkosten zu sparen.
Vielen Dank schonmal :-)
Community-Antworten (5)
02.07.2014 um 12:18 Uhr
Hallo oiskipoiski,
wenn Du so eine pauschale Frage stellst, wird Dir hier kaum jemand antworten können. Da müsstest Du schon einen entsprechenden Kommentar durcharbeiten. Wenn Ihr den im BR-Büro nicht habt, solltet Ihr die Anschaffung mit Eurem AG besprechen.
02.07.2014 um 12:29 Uhr
Sicher reicht es aus, dass der AG wegen Sparmaßnahmen Arbeitsplätze abbauen will. Dann kommt eben die berühmte Sozialauswahl ins Spiel. Und das ist ja das Thema, mit dem sich der BR bei einem Widerspruch befassen muss. Ob eine Erfordernis im Sinne § 1 KSchG vorlag, kann dann nur das Gericht entscheiden.
Wenn ich aber als BR von derartigen Planungen höre, würde ich gleich Überlegungen hinsichtlich §§ 92, 92a BetrVG anstellen und aktiv werden.
02.07.2014 um 12:34 Uhr
Diese Form,ulierung im Kündigungsschutzgesetz ist in der Tat etwas irreführend. Eine wirtschaftliche Schieflage ist nicht Voraussetzung damit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden können. Es bedarf aber einer "unternehmerischen Entscheidung". "Personalkosten sparen" ist keine unternehmerische Entscheidung. Die unternehmerische Entscheidung könnte aber z.B. sein, zukünftig die Ladenöffnunsgzeiten zu reduzieren und von Bedienung auf Selbstbedienung umzustellen. Daraus ergibt sich dann ein reduzierter Persoanlbedarf der berechtigt, Kündigungen auszusprechen.
02.07.2014 um 13:11 Uhr
Vielen Dank für die Antworten!
@AlterMAnn
Eine Kündigung steht NOCH nicht im Raum. Ich versuche Unklarheiten schonmal vorab auszuräumen, damit man im Gespräch mit der Unternehmensleitung nicht "blank" dasteht.
@gironimo
Da hast Du recht, wir müssen auf die Unterrichtungspflichten i.S. Personalplanung pochen. Am sinnigsten wird es wohl sein, wenn etwas Konkretes feststeht, einen Arbeitsrechtler hinzuzuziehen.
@Pjöööng
Danke für die Info, finde die Formulierung von Gesetzgeber ungünstig gewählt - da beinhaltet das Wort "dringend" schon einen sehr großen Ermessensspielraum...
02.07.2014 um 20:07 Uhr
das dringend ist aber trotzdem wichtig. Das bedeutet nämlich dass der AG erst prüfen muss ob nicht mildere Maßnahmen möglich sind. Also Arbeitsplatz A fällt weg aber Kollege könnte auf dem freien Arbeitsplatz B eingesetzt werden, weil er die entsprechende Ausbildung bzw Berufserfahrung hat oder das Wissen in einer zumutbaren Zeit aufgebaut werden kann
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