Erstellt am 02.07.2014 um 09:23 Uhr von Tulpe
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.
Ist ein "KANN" Gesetzt. Mit 20% noch kein Schwerbehinderter. Hilfe findet ihr beim Integrations Fachdienst.
Erstellt am 02.07.2014 um 09:37 Uhr von gironimo
>angeblich kein passender Arbeitsplatz verfügbar< Das würde ich mir jedenfalls vom AG näher erklären lassen (§ 80 BetrVG, § 92 BetrVG)
Oder der AN reicht eine Beschwerde beim BR ein (§ 85 BetrVG). Dann eröffnen sich ja dort doch neue Perspektiven, da ein Rechtsanspruch des AN nicht besteht ......
Und natürlich mehr Druck auf die BEM-Verhandlungen.
Ansonsten dürften dem AN ja keine Nachteile entstehen - er ist halt weiterhin AU.