Erstellt am 01.07.2014 um 18:06 Uhr von gironimo
Es gibt zumindest Tarifverträge, die das so regeln.
Erstellt am 01.07.2014 um 18:11 Uhr von paula
gerade der TV (soweit er für dich gilt) ist hier eine Quelle der Erkenntnis
Erstellt am 01.07.2014 um 18:13 Uhr von unwissender
wir haben leider keinen tarif :-(
also wird es wohl gezwölftelt ( 7/12tel )
danke
Erstellt am 01.07.2014 um 19:23 Uhr von blackjack
Würde ich nicht so sehen.
§ 5 BUrlG hat zwar keine Regelung, wie in diesem Fall zu verfahren ist, allerdings steht demjenigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Kalenderhälfte endet, nach stetiger Rechtsprechung der volle Jahresurlaub zu.
Erstellt am 01.07.2014 um 19:30 Uhr von Moreno
Nein wenn Du am 1.8 in Rente gehst steht. Dir der volle gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage) zu . Da du in der zweiten Jahreshälfte gehst. Hast Du Anspruch auf mehr Urlaub z.B aus dem Arbeitsvertrag darf dieser gezwölftelt werden. Also hast Du 6 Wochen Urlaub bekommst du vier Wochen gesetzlich und von den letzten 10 Tagen 7 zwölftel also noch mal ...wenn ich jetzt richtig im Kopf rechne nochmal 6 Tage. Steht im Bundesurlaubsgesetz falls der Chfef es nicht glaubt ;-)
Erstellt am 02.07.2014 um 07:27 Uhr von nicoline
Moreno,
fast richtig!
*Nein, wenn Du am 1.8. in Rente gehst steht Dir der volle gesetzliche Mindesturlaub **(24 Werktage) => bei einer 6 Tage Woche, 20 Tage bei einer 5 Tage Woche zu,** da Du in der zweiten Jahreshälfte gehst
*Hast Du Anspruch auf mehr Urlaub z.B aus dem Arbeitsvertrag darf dieser gezwölftelt werden.*
Das geht nur, wenn es tarifvertraglich so festgelegt ist, hier kommt ja aber kein TV zur Anwendung!
Erstellt am 02.07.2014 um 12:21 Uhr von moreno
Nicoline aber der Arbeitsvertrag zählt in diesem Fall dafür brauch ich doch keinen Tarif.
Erstellt am 02.07.2014 um 21:29 Uhr von nicoline
moreno,
mehr Urlaub kann durch den AV natürlich gewährt werden, aber, die Zwölftelung des tariflichen Mehrurlaubs muss durch TV geregelt werden denn das BUrlG sagt:
§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
Die Zwölftelung des Urlaubs ist in § 5 BUrlG geregelt, also, Abweichung von § 5 durch Tarifvertrag möglich, nicht aber durch Arbeitsvertrag.