Erstellt am 29.06.2014 um 17:16 Uhr von blackjack
So Scheisse es auch klingen mag, grds besteht für jeden ArbN im Zusammenhang mit der eigenen Arbeitspflicht die Verpflichtung, erkennbar drohende Schäden oder Störungen dem ArbGeb oder seinem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.
Erstellt am 29.06.2014 um 17:21 Uhr von ganther
Wenn der AG es so will wird der Kollege kaum darum herum kommen. Man könnte noch an eine Beschwerde an den BR wegen Mobile denken. Ergebnis mehr als zweifelhaft
Erstellt am 29.06.2014 um 17:39 Uhr von paula
der AG hat zunächst das Recht was in seinem Laden läuft und ob Fehler passieren. Das ist mal ganz klar. Problematisch ist es wenn plötzlich mit zweierlei Maß gemessen wird. Da kann man als BR durchaus aktiv für den Kollegen werden. Ist er richtig geschult worden? Gibt es andere Gründe für die Fehler? etc.
Der BR sollte die Kollegin unterstützen und für sie und ihren Job kämpfen.
Erstellt am 29.06.2014 um 18:41 Uhr von wischwasch
Sagt doch denen, die ausspioniert werden sollen, was der Arbeitgeber von den "Spionen" erwartet. Dann weiß jeder woran er ist.
Erstellt am 29.06.2014 um 19:16 Uhr von Hoppel
@ carry
Es geht doch NICHT darum, die Kollegin ausspionieren zu sollen.
Ein Kollege wurde aufgefordert, künftig nicht mehr die Fehler zu korrigieren, die von dieser Kollegin gemacht wurden. Statt dessen soll er diese Fehler dem AG melden. Dagegen ist erstmal nichts einzuwenden!
Beachtenswert ist der von paula gemachte Ansatz! Man sollte doch zunächst einmal eruieren, warum welche Fehler passieren. Da könnte z.B. eine Nachschulung erforderlich sein.
Als BR würde ich dem betroffenen Kollegen die Last von der Schulter nehmen und zunächst einmal das Gespräch mit dem AG suchen. Es sollte doch möglich sein, die Problematik anders anzugehen. Zumal der Kollege die Fehler auch schon jetzt klar benennen können wird.
Erstellt am 29.06.2014 um 20:54 Uhr von Moreno
Also meiner Meinung nach stürzt der Arbeitgeber mit der Aussage die Kollegin beim Arbeitgeber zu verpetzen in einem solchen Gewissenskonflikt, dass er damit sein Fürsorgepflicht verletzt ein ganz klarer Grund für den Betriebsrat da gegen anzugehen!
Erstellt am 29.06.2014 um 21:22 Uhr von paula
das ist noch lange keine Führsorgepflichtverletzung! Ein AG hat das Recht zu erfahren was in seinem Laden schief geht!
Erstellt am 29.06.2014 um 21:23 Uhr von Moreno
Na Paula wenn Du der Meinung bist na dann gute Nacht!
Erstellt am 29.06.2014 um 22:17 Uhr von paula
dann schlafe mal schön!
Wie schon geschrieben: mit Führsorgepflichtverletzung hat es erst mal nichts zu tun! Dass es Gründe für den BR geben sollte... siehe oben bei meinem anderen Beitrag
Erstellt am 30.06.2014 um 07:46 Uhr von moreno
@paula
oh gut das ich kein Arbeitnehmer bin den Du vertrittst.
Solche Stasi Methoden zu dulden und der Betriebsrat sagt da können wir nix machen oh Mann / Frau.
Erstellt am 30.06.2014 um 08:10 Uhr von gironimo
Ich denke schon, dass der BR das näher durchleuten sollte. Fehler ist ein relativer Begriff.
Und gerade wenn bekannt ist, dass da jemand ohnehin auf der Kippe steht sollte das hellhörig machen. Manchmal wird auch nur das Haar in der Suppe gesucht, um jemanden los zu werden.
Was geschieht warum, ist also auf jedem Fall zu hinterfragen; Schulungsmaßnahmen ins Auge zu fassen.
Wahrscheinlich würde ich aber auch die Gelegenheit nützen und mit beiden Beteiligten über das Problem reden. Dann weiß auch der Betroffene, was die Stunde geschlagen hat - und man erfährt auch etwas über die Hintergründe.
Erstellt am 30.06.2014 um 08:15 Uhr von blackjack
Also, der AG ist berechtigt, eine Whistleblowing-Verpflichtung einzuführen, sofern der AG ein berechtigtes Interesse an der Aufdeckung von unternehmensinternen Missständen und Fehlverhalten anderer Arbeitnehmer hat.
Zu beachten wäre § 87 Absatz I Nr. 1 BetrVG, wonach, was bei einer entsprechenden Whistleblowing-Verpflichtung der Fall ist, der Betriebsrat bei sämtlichen Maßnahmen mitzubestimmen hat, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.
Eventuell noch § 87 Absatz I Nr. 6 BetrVG.
Erstellt am 30.06.2014 um 08:22 Uhr von Kulum
Na wenigstens einer, der bemerkt, dass das Verhalten der AN im Betrieb betroffen ist und damit sehr wohl der BR nach §87 Abs.1 Ziff.1 BetrVG im Boot ist.
Berechtigtes Interesse hin oder her, eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht per Direktionsrecht durchgesetzt werden!
Also nichts da mit Whistleblower-Verpflichtung!
Erstellt am 30.06.2014 um 11:50 Uhr von Pjöööng
Um hier eine auch nur halbwegs sinnvolle Aussage treffen zu können. müsste man genauer verstehen, worum es hier genau geht.
Wleche Arbeitsaufgaben hat dieser Kollege? Ist er irgendwie für die Überprüfung der Arbeitsergebnisse des anderen Kollegen zuständig?
Warum hat dieser Kollege in der Vergangenheit die Fehler des Kollegen korrigiert?
Um was für Fehler handelt es sich? Sind diese durch einfache Arbeiten sicher zu beseitigen?
Gibt es beschriebene Prozesse zum Umgang mit fehlerhaften Teilen? Ist dieses Unternehmen ISO 9xxxx zertifiziert?