Erstellt am 28.06.2014 um 17:38 Uhr von blackjack
Die betriebsverfassungslichen Regelungen sind eindeutig und klar geregelt.
Diese können durch Absprachen nicht ausgehebelt werden!
Erstellt am 28.06.2014 um 17:47 Uhr von noris
Das ist auch meine Meinung, die auch genauso im Gremium vertrete. In einem vier Augen Gespräch sagte mir der BRV, das wäre so besprochen und so soll es umgesetzt werden.
Erstellt am 28.06.2014 um 18:03 Uhr von blackjack
Der BRV kann NICHTS allein entscheiden.
Überlegung; Neuen Vorsitz wählen.
Die Ladung von Ersatzmitgliedern ist in § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG und § 25 Abs. 1 und 2 BetrVG genau geregelt.
Erstellt am 28.06.2014 um 18:11 Uhr von noris
Das mit der neu Wahl des BRV könnte schwierig werden da die Hälfte neu im Gremium ist und dem BRV alles glauben
Erstellt am 28.06.2014 um 18:13 Uhr von gironimo
Ganz meiner Meinung, blackjack
Solche Dinge darf man gar nicht erst ansatzweise durchgehen lassen.
Was hat den BRV bloß geritten, solche Absprachen zu treffen? Und warum glaubt er, er könne es tun? Das ist ja schon eine Behinderung der BR-Arbeit durch den BR selbst.
Erstellt am 28.06.2014 um 18:17 Uhr von blackjack
Winke dem BRV mal mit § 23 BetrVG, der regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsrat (Auflösung) und seine Mitglieder (Ausschluss) abschließend in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt.