Mündliche Absprachen
Hallo zusammen, Habe viele Fragen, werde die aber einzelnd vortragen. Darf der BRV mündliche absprachen treffen mit AG? Zb. Es darf nur ein ersatzmitglied geladen werden, der darf auch immer teilnehmen und alle Seminare besuchen. Dafür wird, wenn auch erforderlich, kein anderes ersatzmitglied geladen. Wir sind nur als Gremium vom BRV darüber informiert worden das es so ist.
Community-Antworten (6)
28.06.2014 um 19:38 Uhr
Die betriebsverfassungslichen Regelungen sind eindeutig und klar geregelt. Diese können durch Absprachen nicht ausgehebelt werden!
28.06.2014 um 19:47 Uhr
Das ist auch meine Meinung, die auch genauso im Gremium vertrete. In einem vier Augen Gespräch sagte mir der BRV, das wäre so besprochen und so soll es umgesetzt werden.
28.06.2014 um 20:03 Uhr
Der BRV kann NICHTS allein entscheiden. Überlegung; Neuen Vorsitz wählen. Die Ladung von Ersatzmitgliedern ist in § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG und § 25 Abs. 1 und 2 BetrVG genau geregelt.
28.06.2014 um 20:11 Uhr
Das mit der neu Wahl des BRV könnte schwierig werden da die Hälfte neu im Gremium ist und dem BRV alles glauben
28.06.2014 um 20:13 Uhr
Ganz meiner Meinung, blackjack
Solche Dinge darf man gar nicht erst ansatzweise durchgehen lassen. Was hat den BRV bloß geritten, solche Absprachen zu treffen? Und warum glaubt er, er könne es tun? Das ist ja schon eine Behinderung der BR-Arbeit durch den BR selbst.
28.06.2014 um 20:17 Uhr
Winke dem BRV mal mit § 23 BetrVG, der regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsrat (Auflösung) und seine Mitglieder (Ausschluss) abschließend in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt.
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