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Mündliche Absprachen

N
noris
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, Habe viele Fragen, werde die aber einzelnd vortragen. Darf der BRV mündliche absprachen treffen mit AG? Zb. Es darf nur ein ersatzmitglied geladen werden, der darf auch immer teilnehmen und alle Seminare besuchen. Dafür wird, wenn auch erforderlich, kein anderes ersatzmitglied geladen. Wir sind nur als Gremium vom BRV darüber informiert worden das es so ist.

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Community-Antworten (6)

B
blackjack

28.06.2014 um 19:38 Uhr

Die betriebsverfassungslichen Regelungen sind eindeutig und klar geregelt. Diese können durch Absprachen nicht ausgehebelt werden!

N
noris

28.06.2014 um 19:47 Uhr

Das ist auch meine Meinung, die auch genauso im Gremium vertrete. In einem vier Augen Gespräch sagte mir der BRV, das wäre so besprochen und so soll es umgesetzt werden.

B
blackjack

28.06.2014 um 20:03 Uhr

Der BRV kann NICHTS allein entscheiden. Überlegung; Neuen Vorsitz wählen. Die Ladung von Ersatzmitgliedern ist in § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG und § 25 Abs. 1 und 2 BetrVG genau geregelt.

N
noris

28.06.2014 um 20:11 Uhr

Das mit der neu Wahl des BRV könnte schwierig werden da die Hälfte neu im Gremium ist und dem BRV alles glauben

G
gironimo

28.06.2014 um 20:13 Uhr

Ganz meiner Meinung, blackjack

Solche Dinge darf man gar nicht erst ansatzweise durchgehen lassen. Was hat den BRV bloß geritten, solche Absprachen zu treffen? Und warum glaubt er, er könne es tun? Das ist ja schon eine Behinderung der BR-Arbeit durch den BR selbst.

B
blackjack

28.06.2014 um 20:17 Uhr

Winke dem BRV mal mit § 23 BetrVG, der regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsrat (Auflösung) und seine Mitglieder (Ausschluss) abschließend in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt.

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