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mündliche Absprachen Gehaltsbestandteile und Höhe des Gehaltes

S
schulzebamberg
Mai 2020 bearbeitet

Grüß Gott, folgende Frage stellt sich. Inwiefern sind mündliche Absprachen, die bei der Verhandlung zur Einstellung (neuer AV) gültig, die in Verbindung mit einer BV stehen?

Angenommen, es wird künftig vereinbart, das man anstatt eines höheren Grundgehaltes, eine zusätzliche kleine Summe jeden Monat bekommt. (als Aufstockung des Grundgehaltes, Grundlage ist eine BV) Ist dies rechtens? Was passiert, wenn plötzlich die BV gestrichen wird, zb. Aufgrund einer fesgestellten Unregelmäßigkeit, und der Zusatz zum Gehalt wegfällt? Dann hat man schlecht verhandelt?

Aus der Sicht des AN sieht es so aus; Man möchte ja den Vertrag, man kommt dem Arbeitgeber entgegen, der stimmt zu jedoch wird plötzlich doch etwas anderes ausbezahlt als mündlich abgesprochen.

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Community-Antworten (7)

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celestro

14.05.2020 um 12:14 Uhr

Grundsätzlich kann man sagen ... auch mündliche Abreden sind einzuhalten. Man wird diese nur sehr schwer beweisen können. Daher sollte man sie besser schriftlich fixieren. BVen können geändert werden, deshalb gehört so eine Vereinbarung in den AV.

S
schulzebamberg

14.05.2020 um 12:21 Uhr

Eventuell habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Im AV soll stehen, das es Summe X als Bruttogehalt gibt, plus eine monatliche kleine Summe, die aufgrund einer BV gezahlt wird. Da man kein höheres Grundgehalt zahlen kann/möchte. Diese Erklärung wäre doch die mündliche Absprache? Wenn man sich darauf einlassen sollte.

C
celestro

14.05.2020 um 12:29 Uhr

Ich denke mal, ich habe den Startpost schon richtig verstanden. Und meine Antwort darauf bleibt auch nach Ihrer neuerlichen gleich.

Vor allem würde ich mich fragen ... man kann nicht mehr Gehalt zahlen, macht es aber doch, nur halt über den Umweg "mündliche Absprache plus BV". Sinn?

P
Pjöööng

14.05.2020 um 12:42 Uhr

Etwas unverständlich das Ganze...

Verstehe ih das richtig, dass z.B. vereinbart wird "Grundgehalt 5000 € + Teamleiterzulage 500 € gemäß BV Teamleiter"?

Wenn dann die BV nicht mehr gilt, dann ist auch die Zulage weg. Mit "mündlich oder schriftlich" hat das nix zu tun.

S
schulzebamberg

14.05.2020 um 13:13 Uhr

@celestro, da haben Sie vollkommen recht, leider kenne ich die Gründe der Abrechnungsabteilung nicht. Eventuell Steuern sparen, dafür reichen meine Kentnisse jedoch nicht.

@Pjöööng, sie verstehen es vollkommen richtig, ich jedoch war im innersten der Meinung, das Bestandteile des AV nicht einfach so revidiert werden können, da es ja eine mündliche Absprache/Begründung gibt. Da sollte man die Nettigkeit doch aussen vor lassen. Danke für den Hinweis.

C
celestro

14.05.2020 um 13:15 Uhr

Es bleibt letztlich bei "auch mündlich ist einzuhalten". Nur wie schon erwähnt ... wird sich schwer nachweisen lassen im Fall der Fälle. Daher sehr skeptisch sein, oder es sich sehr gut erklären lassen, wieso es so geht, aber nicht "offiziell".

P
Pjöööng

14.05.2020 um 14:49 Uhr

schulzebamberg, Unklarheiten in solchen Vertragswerken müssen letztendlich durch Auslegung geklärt werden.

Wenn bei der Zulage auf eine Betriebsvereinbarung Bezug genommen wurde, dann wird man vermutlich davon ausgehen, dass beiden Seiten bewusst war, dass diese Zahlung nur so lange erfolgt, wie darauf ein Anspruch besteht. Fällt also die BV weg, oder auch die Teamleiterfunktion, dann ist auch die Zulage weg.

Ganz schwierig wird es wenn der Arbeitgeber hier ein höheres Gehalt "verstecken" will, indem er eine nicht zustehende Zulage bezahlt, also die Teamleiterzulage gewährt, obwohl der Arbeitnehmer kein Teamleiter ist. Dann wird er vermutlich die Zulage nicht mit der Begründung "Du bist ja gar kein Teamleiter!" widerrufen können. Bei Wegfall der BV? Das könnte vor Gericht eine interessante Auseinandersetzung werden.

Wenn man sich sicher sein will, dann muss man es so formulieren, dass ganz klar ist, was BEIDE gewollt haben, also z.B. "Es werden zusätzlich zum Grundgehalt Zulagen mindestens in Höhe von 500,- € gewährt."

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