Mündliche Absprachen zwischen AG und AN - BR verpflichtet zum unterstützen?
Guten Tag zusammen,
Wir im BR haben folgendes Problem. Ein Mitarbeiter hat sich an den BR gerichtet mit folgendem Problem:
Der AG hat letztes Jahr für ca. 3 Monate, auf freiwilliger Basis, Mitarbeiter gesucht, die an einem neuen Standort für die Anfangsphase aushelfen. Es wurden die Rahmenbedingungen der Reiskosten nur mündlich zwischen Tür und Angel besprochen. Ein Punkt dieser Absprachen war das Reiseziel, was der normale Betrieb, unabhängig vom Wohnort des AN, war. Bedeutet: Der ein oder andere AN hätte mit dem Aushelfen noch ein Geschäft gemacht. Das Argument des AG damals war: "Jeder wird gleich behandelt"
Das Thema mit der mündlichen Absprache/Vereinbarung ist überhaupt nicht das Problem. Mein eigentliches Anliegen ist wie folgt: Der AN hat sich an den BR gewandt mit der Bitte um Unterstützung in diesen Fall, da nun der AG bei einigen AN die Reisekosten vom Wohnort berechnen will, da diese näher am Einsatzort arbeiten. Dies war am Anfang so nicht besprochen. Zudem gibt es keinen Fortschritt was die Auszahlung angeht. Es wird vom AG klassisch ausgesessen, da kein Auszahlungszeitpunkt festgelegt wurde.
Das Thema war gestern in unserer Sitzung Thema und einige BR-Mitglieder vertreten die Meinung, dass der BR da nichts machen kann, da es einzelne AN betrifft und nicht im Bereich des kollektiven Arbeitsrecht fällt. Der AN hat sich selbstständig an die Geschäftsführung zu wenden.
Ich bin der Meinung, dass unser BR hier sehr wohl eine Pflicht hat. Hier würden doch folgende Paragrafen greifen:
§80 Allgemeine Aufgaben Abs. 1 Punkt 3 BetrVG : "Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;"
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Abs. 1: "(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken."
Ich hoffe den Sachverhalt gut geschildert zu haben und freue mich auf den ein oder anderen Rat. Falls Fragen aufkommen werde ich diese zeitnah beantworten. Es geht hier hauptsächlich um die Tätigkeit des BR´s und nicht um die Beweislast der mündlichen Vereinbarung. Dies ist ein anderes Thema.
Mit freundlichen Grüßen McLovin
Community-Antworten (6)
23.06.2022 um 09:52 Uhr
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/betriebsrat-aufgaben/
"Was gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats? (...) die Geltendmachung individueller Ansprüche von Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber (z.B. Zahlungsansprüche),"
23.06.2022 um 11:50 Uhr
ich halte die Antwort von wdliss für unzutreffend. Klar ...in der Sache völlig korrekt, aber es geht ja mMn gar nicht darum, dass den AN bei der "Geltendmachung zu unterstützen". Der BR kann sich mMn durchaus einschalten und "vermitteln".
Wobei ich mich allerdings frage ... wusste der BR von dieser "Aktion"? Dann hätte er mMn eine "schriftliche Regelung" fordern müssen bzw. waren das ggf. ja sogar Versetzungen und der BR hätte ein MBR.
23.06.2022 um 12:03 Uhr
@McLovin123
reden mit den "Streitparteien" kann man immer, verpflichtet seid ihr nicht und durchsetzen könnt ihr auch nichts. Zitat: Das Argument des AG damals war: "Jeder wird gleich behandelt" --> das hättet ihr als BR damals sicher genauso gesehen und zugestimmt
Zitat: da nun der AG bei einigen AN die Reisekosten vom Wohnort berechnen will, da diese näher am Einsatzort arbeiten. --> wo ist denn jetzt bei überhaupt eine Gleichbehandlungzu sehen? o.g. Fall bevorzugt die MA die näher am Einsatzort wohnen und benachteiligt diejenigen die weiter weg als der Betriebsstandort wohnen
Zitat: "Ein Punkt dieser Absprachen war das Reiseziel, was der normale Betrieb, unabhängig vom Wohnort des AN, war. " ich vermute das Du was falsch formuliet hast, den Du schreibst Reiseziel und die Reisekosten ab Wohnort --> was ja Gleichbehandlung wäre.
Der MA beklagt aber offentsichtlich bei der Berechnung der Reisekosten, das als Start der Wohnort und nicht der "reguläre Betrieb" abgerechnet wird, das Reiseziel wird ja für alle der neue Betrieb gewesen sein.
Gelichbehandlung kann hierbei aber nur 2 Möglichkeiten beinhalten:
- keiner bekommt Reisekosten
- alle bekommen Reisekosten ab Wohnort
alle anderen Regelung (ab Betriebsstandort, Pauschale, etc) werden immer zu "Ungleichbehandlung" führen
23.06.2022 um 12:18 Uhr
Als BR sollte man natürlich auch klarmachen, das man sich nicht dafür einspannen lässt, das einzelne MA mit solchen Dingen "ein Geschäft machen". ;-)))
23.06.2022 um 12:38 Uhr
Guten Tag zusammen und vorab danke für die zügigen und ausführlichen Rückmeldungen.
@Relfe Zitat: "ich vermute das Du was falsch formuliet hast, den Du schreibst Reiseziel und die Reisekosten ab Wohnort --> was ja Gleichbehandlung wäre."
Entschuldigung. Da habe ich mich verschrieben und zudem unklar ausgedrückt. Der Satz sollte wie folgt lauten: "Ein Punkt dieser Absprachen war der Reisestartpunkt, was die regelmäßige Arbeitsstätte war.
Mit dem Punkt der Gleichberechtigung hast auch vollkommen recht. Gleichberechtigung ist es definitiv nicht. Es sollte kein Mehraufwand/Schaden durch den erhöhten Arbeitsweg entstehen. Für die MA die weiter weg wohnen entstand somit kein Nachteil, aber die MA die näher am Projektort wohnen haben sozusagen einen Vorteil/Bonus bekommen.
Fakt ist aber auch, dass alles auf freiwilliger Basis stattgefunden hat, die Rahmenbedingungen vor dem Projekt so festgelegt wurden und nun im Nachgang zum Nachteil einiger AN, diese abgeändert wurden.
Zitat: "reden mit den "Streitparteien" kann man immer, verpflichtet seid ihr nicht und durchsetzen könnt ihr auch nichts."
So sehe ich das auch. Natürlich hat wdliss recht, aber wir sind alle Menschen und reden kann man trotzdem. Zudem hat der BR einen ganz anderen Einfluss auf den AG als einer oder mehrere AN.
Mal schauen was die Zukunft zu diesem Thema so bringt. Ich werde mich melden.
23.06.2022 um 15:09 Uhr
Zunächst mal haben die BRM, welche dies für eine rein individualrechtliche Angelegenheit halten unrecht. Aus Sicht der einzelnen MA ist dies zwar jeweils ein individualrechtlicher Anspruch, aber aus Sicht des BR ist hier durchaus ein Kollektiv an MA betroffen. Nämlich alle MA, welche näher am Einsatzort wohnen. Der BR kann jetzt zwar nicht die jeweils individuellen Ansprüche auf Reisekostenerstattung für die einzelnen MA durchsetzen, aber wie das insgesamt, für das ganze Kollektiv der MA die näher am Einsatzort wohnen, zu handhaben ist, ist klar kollektives Arbeitsrecht. Hier geht es genau genommen sogar um 2 verschiedene Kollektive von MA, die die näher am Einsatzort wohnen und die MA, die weiter weg (als der "normale" Betrieb) vom Einsatzort wohnen. Für den BR kann es jetzt natürlich NICHT heißen: "Was kriegt der Müller und was der Meier". Vom BR muss hier die Frage an den AG kommen: "Wie begründest Du die Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen (Kollektive) von MA?". Vom AG wird dann sowas kommen wie: "Die kriegen ja zu viel!", worauf man als BR dann erwidert: "Jo und die anderen kriegen dann zu wenig, denn dann hast Du eine Gruppe die den kompletten Weg vergütet bekommt und eine Gruppe die nur den Weg vom normalen Betrieb zum Einsatzort vergütet bekommt".
Also wie Relfe schon völlig richtig geschrieben hat: "Gleichbehandlung kann hierbei aber nur 2 Möglichkeiten beinhalten:
- keiner bekommt Reisekosten
- alle bekommen Reisekosten ab Wohnort"
...und da es hier nicht um 2 MA, sondern um 2 Gruppen von MA und deren Gleichbehandlung geht, ist dies Kollektivrecht.
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