Zuzahlung zu Unfallschäden - rechtens?
Hallo zusammen, unsere Geschäftsleitung möchte unser Fahrpersonal bei Unfallschäden zur Kasse bitten. Sie wollen einfach eine für sie angemessene Anzahl an überstunden vom Konto streichen und nicht ausbezahlen bzw. keinen Freizeitausgleich gewähren. Zur Erklärung: es handelt sich nicht um (grob) fahrlässiges Verschulden der Fahrer sondern um unverschuldete Schäden (z.B. Nagel zerstört Reifen). Ist sowas legal? Für Aufklärung (mit entsprechenden §§) danke ich im voraus.
Community-Antworten (10)
10.12.2007 um 09:53 Uhr
Hallo Kallewirsch
Nein diese Absicht ist nicht zulässig! Die vertrgl. Grundlagen nach BGB ergibt sich aus arbeitsvertraglichen Pflichten für AN =fahren und für AG ist diese Aufgabe zu vergüten. Für Rückbehalte der GL von Stunden in dieser Form gibt es keine Rechtsgrundlage. Dass bei der Arbeit was kaputt gehen kann ist normal. Die Haftung des Arbeitnehmers ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt (wie z.B. absichtliches oder leichtfertiges zerstören der Reifen).
10.12.2007 um 10:04 Uhr
Kallewirsch, das wäre m.E. eine Betriebsbuße, die gemäß § 87 (1) auf jeden Fall mitbestimmungspflichtig ist. Ich glaube auch nicht, dass der AG vor Gericht damit durchkommen würde, wenn die AVs keine Haftung über der normalen Haftung hinaus hergeben.
10.12.2007 um 10:10 Uhr
@Kallewirsch §619a BGB hilft auch...
10.12.2007 um 11:21 Uhr
@alle vielen dank. damit kann ich was anfangen.
10.12.2007 um 16:16 Uhr
Vorsicht, ganz so einfach ist es nicht. Die Frage von Kallewirsch ist wohl richtig beantwortet, wenn es sich um völlig unverschuldete Schäden handelt, also z.B. ein Reifen wird durch einen Nagel, der irgnedwo auf der Straße rumlag, verstört. Dass die Arbeitnehmer aber nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften, ist nicht korrekt. Hier gibt es eine abgestufte Haftung (steht so ausdrücklich in keinem Gesetz, wie so oft im Arbeitsrecht mal wieder Richterrecht). Das heißt:
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Kollege gar nicht, bei mittlerer F. anteilig, bei grober F. voll. In letzteren Fall ist die Haftung jedoch begrenzt, ca auf 3 Monatsgehälter (Gefahr der Überforderung, klassisches Beispiel: LKW Fahrer verursacht mit Tanklastzug einen Millionenschaden, bei 2000 € Monatsgehalt).
Der Grad der Fahrlässigkeit ist natürlich immer eine Ermessensentscheidung, bei höheren Beträgen sind die Kollegen gut beraten, einen Anwalt hinzu zu ziehen.
10.12.2007 um 16:29 Uhr
@bonita wie werden wohl folgende fälle eingestuft: a) fahrer fährt rückwärts und stößt an eine straßenlaterne, oder b) er wird durch fahrzeuge die im absoluten halteverbot parken behindert d.h. in der straße ist es so eng, daß er einen außenspiegel abreißt. Fällt sowas schon in die Rubrik Mittlere Fahrlässigkeit??? Zur Info: Die Fahrer müssen in der Stadt in oftmals eh schon engen Gassen fahren. Die Problematik ist unserer GL wohl bekannt, trotzdem schiebt man den schwarzen Peter unseren Fahrern zu.
10.12.2007 um 16:59 Uhr
@Kallewirsch Rückwärtsfahren mit LKW?
10.12.2007 um 17:38 Uhr
@Bonita: stimmt so nicht ganz: Der innerbetriebliche Schadensausgleich bestimmt den Umfang der Arbeitnehmerhaftung. Die Haftung des Arbeitnehmers wird je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt. Der Arbeitnehmer wäre sonst dem Risiko ausgesetzt, bei jeder leichten Unachtsamkeit sich und seine Familie finanziell zu ruinieren. Das Schadensrisiko ist Teil des Betriebsrisikos des Arbeitgebers und muss sich sein eventuelles Verschulden anrechnen lassen. Zum Beispiel: sind mögliche Obliegenheiten Arbeitgebers zu berücksichtigen. So kann er verpflichtet sein, das Schadensrisiko durch den Abschluss einer Kaskoversicherung mit SB zu begrenzen. Unterlässt der Arbeitgeber den Abschluss einer Versicherung, so haftet der Arbeitnehmer dennoch nur bis zur Höhe der fiktiven Selbstbeteiligung. Auch die Selbstbeteiligung muss aber zumutbar sein. Die geschilderten Fälle sind als Kasko versicherbar und gehören zum Betriebsrisiko des AG Natürlich hängt das vom Einzelfall und den Umständen ab, jedenfalls trägt der AG die Beweislast und eigenmächtig Stunden zu streichen geht auf keinen Fall.
11.12.2007 um 08:56 Uhr
@Kölner Na klar, die müssen auch manchmal beim Rangieren rückwärts fahren (wenn z.B. Autos im Halteverbot parken) @all Vielen Dank nochmals für Eure umfangreichen Antworten.
10.09.2008 um 20:08 Uhr
Laut StVO ist beim Rückwärtsfahren sicherzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, ggf. durch Einweisung. Wenn also ein LKW Fahrer ohne Einweisung rückwärts fährt und einen Schaden verursacht könnte das durchaus als fahrlässig betrachtet werden.
meik
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