Erstellt am 23.06.2014 um 22:18 Uhr von seesee
Das sind klassische Gewerkschaftsthemen. Mitbestimmumg «nur» im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 10.
Erstellt am 24.06.2014 um 10:15 Uhr von gironimo
>nur< ist doch aber eine ganze Menge. Es geht immerhin um die Verteilungsgrundsätze - also das ganze "wie funktioniert das Akkordsystem" (Soll- Zielvereinbarungen Beurteilungsspielräume usw.). Hier ist gerade bei Gruppenakkord größte Sorgfalt für eine BV angesagt. Es gilt unangenehme Gruppeneffekte (wie Druck der Kollegen auf Kranke usw.) zu vermeiden.
Beim § 87 BetrVG geht es immer um die Frage der Mitbestimmung "sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht"; also z.B. ein betrieblicher Gestaltungsspielraum besteht. Dies dürfte bei der Anwendung von Akkordsystemen fast immer der Fall sein, da abschließende tarifliche Regelungen nur in wenigen Fällen bestehen bzw. tarifliche Öffnungsklauseln ausdrücklich eine detaillierte betriebliche Regelung vorsehen.
Bei der Höhe des Arbeitsentgelts gibt es aber keine Mitbestimmung, da hier § 77 Abs. 3 BetrVG gilt (auch in Betrieben, wo es keinen Tarif gibt).