Erstellt am 23.06.2014 um 13:04 Uhr von Lotte
Hallo seesee,
unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts wird dann von der Liste geladen, die laut Wahlergebniss als nächste zu berücksichtigen wäre.
LG Lotte
Erstellt am 23.06.2014 um 13:04 Uhr von sachsenwilli
Kann Liste 1 kein Ersatzmitglied stellen, weil keines auf der Liste steht, dann folgt die Liste, der als nächstes ein Sitz zustehen würde. Natürlich immer unter Berücksichtigung eines eventuell zu berücksichtigenden Minderheitengeschlechts.
Erstellt am 23.06.2014 um 13:05 Uhr von sachsenwilli
wer zu spät kommt ......
Das war aber auch eine "flotte Lotte" ...
Erstellt am 23.06.2014 um 19:11 Uhr von seesee
Danke Lotte und Sachsenwilli!
Wie ist das Minderheitengeschlecht zu berücksichtigen? Lt. Wahlausschreiben muss mind. 1 Frau im BR vertreten sein. Wenn nun beide regulären BR-Frauen verhindert sind, muss auf jeden Fall die Frau mit der nächst höchsten Höchstzahl eingeladen werden, egal von welcher Liste, wenn sonst nur noch Männer verfügbar sind? Puh, schwierige Materie mit der Listenwahl...
Erstellt am 24.06.2014 um 11:57 Uhr von sachsenwilli
Nein, das ist nicht zwingend die Frau mit der nächst höheren Höchstzahl.
Wenn eine Frau laut Wahlausschreiben im BR vertreten sein muss, dann wird bei Verhinderung der weiblichen Mitglieder des BR immer eine Frau als Ersatzmitglied geladen.
Dabei wird natürlich geschaut, welcher Liste die regulären weiblichen Mitglieder angehören. Weist die Liste weitere Frauen auf, dann wird von dieser Liste die Ersatzkandidatin mit der höchsten Höchstzahl der Ersatzmitglieder geladen.
Eigentlich klingt es wesentlich komplizierter, als es tatsächlich ist.
Erstellt am 24.06.2014 um 13:20 Uhr von xumuimhxer
Autsch, ich verrenk mir grade das Hirn.
Annahme:
Liste1 mit BRM-Frau1, Nachrücker Mann1, Nachrücker Frau2
Liste2 mit BRM-Frau3, Nachrücker Mann2, Nachrücker Frau4
Liste3 mit BRM-Mann3
1 Mindestsitz für Frauen
Frau1 und Frau3 sind verhindert. Laden wir jetzt Mann1 und Frau4 oder Mann2 und Frau2? Bzw. bei welcher der beiden Frauen tritt der Fall "unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts" ein?
Mir fallen mehrere Möglichkeiten ein:
(1) Bei der Frau, die nach dem Verfahren "zuerst Minderheitengeschlechtssitze füllen" in den BR kam.
(2) Die Liste, die den nächsten Sitz stellen würde, steuert die Ersatzfrau bei.
(3) Nachrücker in der Reihenfolge bestimmen, in der (a) die Verhindertmeldungen eintreffen oder (b) die Verhinderungen starten.
(4) Losen.
Jemand eine Ahnung wie es richtig wäre?
Disclaimer: Gedankenexperiment.
Erstellt am 24.06.2014 um 14:01 Uhr von sachsenwilli
Bei der Konstellation müsste es so sein (wenn jeder Liste ein Sitz zusteht und die Listennummer gleichzeitig auch die Reihenfolge entsprechend Wahlergebnis ist):
- Frau 1 kann nicht, also wird Mann 1 geladen
- Frau 3 kann nicht, also würde Mann 2 geladen -> geht wegen des Minderheitengeschlechts nicht, demzufolge ist dann Frau 4 zu laden.
Andere Konstruktion:
Die Frauen 1, 2 und 3 sind verhindert. Dann werden Mann 1, Frau 4 und Mann 3 geladen.
Erstellt am 24.06.2014 um 14:37 Uhr von Pjöööng
Zitat (Sachsenwilli):
"Wenn eine Frau laut Wahlausschreiben im BR vertreten sein muss, dann wird bei Verhinderung der weiblichen Mitglieder des BR immer eine Frau als Ersatzmitglied geladen.
Dabei wird natürlich geschaut, welcher Liste die regulären weiblichen Mitglieder angehören. Weist die Liste weitere Frauen auf, dann wird von dieser Liste die Ersatzkandidatin mit der höchsten Höchstzahl der Ersatzmitglieder geladen.
Eigentlich klingt es wesentlich komplizierter, als es tatsächlich ist."
Also ich weiß ja nicht, was Du damit ausdrücken willst, aber es klingt jedenfalls sehr kompliziert (und auch falsch).
1) Ist (bei Listenwahl) auf einer Liste ein BRM verhindert, so wird geprüft, ob die Minderheitengeschlechterquote noch erfüllt wird.
1 a) Ist die Quote weiterhin erfüllt, so wird von dieser Liste das erste noch nicht berücksichtigte (E)BRM geladen.
1 b) Ist die Quote nicht mehr erfüllt, so wird von dieser Liste der/die erste noch nicht berücksichtigte Angehörige des Minderheitengeschlechtes geladen.
2) Kann diese Liste das notwednige EBRM nicht stellen (weil sie ingesamt oder bezüglich des Minderheitengeschlechtes erschöpft ist), so kommt es zum Listensprung, d. h. der Sitz geht an die Liste auf die die erste nicht berücksichtigte d'Hondt-Zahl entfallen ist.
2 a) Wie 1 a
2 b) Wie 1 b
3) (Falls auch diese Liste erschöpft) Wie 2.
Kann das Minderheitengeschlecht überhaupt nicht mehr erfüllt werden, so braucht es auch nicht weiter berücksichtigt zu werden (die EBRM werden dann also bestimmt als wenn das Minderheitengeschlecht erfüllt wäre).
Bei xumuimhxers Beispiel ist meines Erachtens ausschlaggebend, in welcher Reihenfollge die Verhinderung auftritt. So weit ich weiß ist dieser Fall aber bisher nicht geklärt, ebensowenig, was passiert wenn der/die Listengesprungene Angehörige des Minderheitengeschlechtes seiner/ihrerseits ausfällt und das Minderheitengeschlecht nicht mehr erfüllt werden kann. Bei dauerhafter Verhibnderung scheint einiges dafür zu sprechen dass der Sitz dann an die abgebende Liste zurückfällt, aber bei nur zeitweiliger Verhinderung?