Erstellt am 13.06.2014 um 13:45 Uhr von ickederdicke
Hallo redsock,alle Infos findest du hier: www.schwbv.de/ Der AG muss auch dem BR eine ( nicht Namensbezogene ) Kopie der Ausgleichsabgabe zum 31.03.2014 zukommen lassen, daraus könnt ihr schon mal ersehen ob ihr auf mindestens 5 Schwerbehinderte ( ab GdB 50 ) und/oder Gleichgestellte ( GdB 30 o. 40 )kommt.
Dann sind umgehend Wahlen einer Schwerbehidertenvertretung anzustossen.Auch der BR kann dies, wenn es Probleme gibt auf jeden Fall das örtlich zuständige Integrationsamt der Stadt / des Kreises . Viel Erfolg dabei und gute Zusammenarbeit mit der SBV als unabhängiges Mandat.
Erstellt am 13.06.2014 um 13:52 Uhr von berndf
Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Nach § 94 SGB IX ist in allen Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Dies geschieht in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die schwerbehinderten Richter eines Gerichts einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Für die Staatsanwälte gilt dasselbe, sofern sie eine entsprechende Personalvertretung haben.
Gemäß § 93 SGB IX soll der Betriebsrat bzw. Personalrat auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinwirken. Die Gewerkschaften haben anders als bei der Wahl des Betriebsrats kein Initiativrecht (vgl. BAG vom 29.07.2009 – 7 ABR 25/08). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt sich nach der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Der Arbeitgeber hat dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit die Wahl der Vertrauensperson anzuzeigen (§ 80 Abs.8 SGB IX).
Erstellt am 17.06.2014 um 14:40 Uhr von redsock
Sorry, habe jetzt erst wieder hier reinsehen können... Vielen Dank für Eure Antworten, das hilft!
Wir haben nach Info des AG nur einen Schwerbehinderten (kleine Firma...), eine Wahl ist also nicht nötig.
Erstellt am 25.06.2014 um 12:48 Uhr von ickederdicke
Hallo redsock,
wenn ihr einen BR habt, die rechtliche Verpflichtung des BR zu Schwerbehinderten ist ja gegeben, nehm den/die MA unter eure Fittche.
Bei Problemen a.d. Thematik Schwerbehinderung immer den Kontakt zum örtlichen Integrationsamt suchen, egal ob BR/SBV vorhanden oder nicht !