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Schwerbehindertenvertretung - Was muss der Betriebsrat tun?

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Redsock
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine Frage zur Schwerbehindertenvertretung, die Ihr sicher beantworten könnt: Wer ergreift die Initiative für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung? Muss das von den Schwerbehinderten selbst ausgehen oder ist das die Aufgabe des Betriebsrats?

Wir sind neu gewählt und wissen tatsächlich nicht einmal, wie viele Schwerbehinderte bei uns beschäftigt sind. Muss der AG uns dies melden?

Danke für Eure Hilfe! redsock

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Community-Antworten (4)

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ickederdicke

13.06.2014 um 15:45 Uhr

Hallo redsock,alle Infos findest du hier: www.schwbv.de/ Der AG muss auch dem BR eine ( nicht Namensbezogene ) Kopie der Ausgleichsabgabe zum 31.03.2014 zukommen lassen, daraus könnt ihr schon mal ersehen ob ihr auf mindestens 5 Schwerbehinderte ( ab GdB 50 ) und/oder Gleichgestellte ( GdB 30 o. 40 )kommt. Dann sind umgehend Wahlen einer Schwerbehidertenvertretung anzustossen.Auch der BR kann dies, wenn es Probleme gibt auf jeden Fall das örtlich zuständige Integrationsamt der Stadt / des Kreises . Viel Erfolg dabei und gute Zusammenarbeit mit der SBV als unabhängiges Mandat.

B
berndf

13.06.2014 um 15:52 Uhr

Wahl der Schwerbehindertenvertretung Nach § 94 SGB IX ist in allen Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Dies geschieht in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die schwerbehinderten Richter eines Gerichts einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Für die Staatsanwälte gilt dasselbe, sofern sie eine entsprechende Personalvertretung haben.

Gemäß § 93 SGB IX soll der Betriebsrat bzw. Personalrat auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinwirken. Die Gewerkschaften haben anders als bei der Wahl des Betriebsrats kein Initiativrecht (vgl. BAG vom 29.07.2009 – 7 ABR 25/08). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt sich nach der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Der Arbeitgeber hat dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit die Wahl der Vertrauensperson anzuzeigen (§ 80 Abs.8 SGB IX).

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Redsock

17.06.2014 um 16:40 Uhr

Sorry, habe jetzt erst wieder hier reinsehen können... Vielen Dank für Eure Antworten, das hilft! Wir haben nach Info des AG nur einen Schwerbehinderten (kleine Firma...), eine Wahl ist also nicht nötig.

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ickederdicke

25.06.2014 um 14:48 Uhr

Hallo redsock, wenn ihr einen BR habt, die rechtliche Verpflichtung des BR zu Schwerbehinderten ist ja gegeben, nehm den/die MA unter eure Fittche. Bei Problemen a.d. Thematik Schwerbehinderung immer den Kontakt zum örtlichen Integrationsamt suchen, egal ob BR/SBV vorhanden oder nicht !

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