Eingruppierung
Hallo zusammen,
Wir haben folgende Antwort erhalten? Darf der Arbeitgeber so vorgehen?
"Sollte der Betriebsrat gleichwohl der Meinung sein, dass diese Eingruppierung unzutreffend sei und xxxx einer niedrigeren Tarifgruppe angehörte, so wäre der überschießende Teil der Vergütung von Xxxx ein übertarifliches Entgelt, das sich der Beurteilung durch den Betriebsrat entzieht. Insoweit der Betriebsrat die Vergütung von xxxx für überhöht halten sollte, muß er sich außerdem vergegenwärtigen, dass sie nach mehr als einjähriger Suche die einzige geeignete Bewerberin für diese dringend zu besetzende Stelle war."
Danke
Community-Antworten (7)
12.06.2014 um 00:00 Uhr
Was habt ihr gemacht? Da verdiente eine mehr und ihr wollt ihr ans Geld? Gott gebe, dass das ein fake ist!
12.06.2014 um 00:19 Uhr
der AG nutz seine Möglichkeiten und der BR tappt in die Falle
12.06.2014 um 00:23 Uhr
Mann sollte auch als BR froh sein, wenn da eine(r) etwas mehr verdient, denn das ist dann die Messlatte für eventuelle spätere Forderungen des BR.
12.06.2014 um 09:23 Uhr
Naja Moment mal. Da offensichtlich ein Entgelttarifvertrag gilt und somit der Tarifvorbehalt greift, kann der BR bei der Höhe der Gehälter nicht mehr mitbestimmen. Der Tarifvorbehalt regelt jedoch nur das Minimum, natürlich darf ein Arbeitgeber auch mehr zahlen. Wie er das tut, ist jedoch wieder in der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG. Der Gesetzgeber will hier auch Willkür eindämmen und die Benachteiligung der Anderen, die "nur" das Minimum bekommen, vermeiden. Das ist im Detail jedoch umstritten (seitenweise im Fitting und Däubler), man müsste gucken, ob es in eurem Fall passt.
12.06.2014 um 10:11 Uhr
Aidan wo ist denn der kollektive Sachverhalt?
12.06.2014 um 10:19 Uhr
"Aidan wo ist denn der kollektive Sachverhalt?"
Hmmm, vielleicht die 500 AN die den übertariflichen Zuschlag nicht bekommen?
12.06.2014 um 11:55 Uhr
Naja - der BR als Interessenvertreter für die AN. Daraus folgt aus meiner Sicht: Nach oben niemals nein sagen. Eher die Chance nutzen, diejenigen die bereits beschäftigt sind, durch entsprechende Argumentation nach oben zu heben.
Ansonsten kann natürlich der AG den Rest auch als Zulage gewähren. Da ist der BR in der Höhe natürlich außen vor; wie er ohnehin bei der absoluten Entgelthöhe außen vor ist.
Gewährt der AG jedoch außertarifliche Zulagen, muss er bedenken, dass der BR bei den Verteilungsgrundsätzen mitbestimmt. Das hat Bedeutung, wenn es z.B. zu unterschiedliche Anrechnungshöhen der Zulagen bei den verschiedenen AN kommt (z.B. Verrechnung mit Tariferhöhungen).
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