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Fristenberechnung, die 1.234.567. Frage...

L
Lexipedia
Jan 2018 bearbeitet

Die Fristenberechnung ist eine tolle Sache und hier kann man viele Fehler machen! Wie siehts bei folgenden Fall aus: Angenommen am Mittwoch, den 11. Juni 2014, bekommt der BRV eine ordentliche Kündigung überreicht. Der Zugang erfolgt innerhalb der Arbeitszeit im Unternehmen. Sagen wir mal eine Minute vor Feierabend! Die sieben Tage Frist startet am Donnerstag, den 12. Juni 2014. Normalerweise endet die Frist zur Anhörung vom BR am Donnerstag, den 19. Juni 2014. Das ist ja Fronleichnam. Bei uns ein Feiertag! Also ist der letzte Tag für einen Widerspruch Freitag, den 20. Juni 2014! Soweit ist es klar! Jetzt ist aber bei uns in der Firma dieser Tag ein Brückentag und somit keiner auf der Arbeit. Sehe ich das jetzt richtigt, dass wir ein Fristende für den Widerspruch bis zum Montag, den 23. Juni 2014, zum Arbeitsende um 18:00 Uhrhaben. Liege ich mit meiner Rechnung richtig? Wir möchten jede Sekunde der Frist ausschöpfen und keinen fehler machen!

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Community-Antworten (3)

C
celestro

10.06.2014 um 16:07 Uhr

Hallo !

Im oben genannten Beispiel läuft die Frist bis bis MITTWOCH, nicht bis Donnerstag:

Zitat: "Folgende Faustregel findet bei Wochenfristen Anwendung: Die Zustimmungsverweigerung und Mitteilung an den Arbeitgeber hat immer mit Ablauf des namentlich gleichen Wochentages der darauf folgenden Woche, an dem die Information des Arbeitgebers dem Betriebsrat zugegangen ist, zu erfolgen.

Beispiel: Ist die Arbeitgebermitteilung einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied am Mittwoch, dem 7. 4. 2004 zugegangen, dann muss die Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber vor Ablauf des darauf folgenden Mittwochs, dem 14. 4. 2004, erfolgen und diesem zugestellt werden."

eine Frist kann nur dann "länger" werden, wenn das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt:

"Folgende Besonderheit ist zu beachten: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, dann tritt nach § 193 BGB an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Beispiel: Ist die Arbeitgebermitteilung einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied am Freitag, dem 2. 4. 2004, zugegangen, so muss die Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber eigentlich vor Ablauf des darauf folgenden Freitags, dem 9. 4. 2004, erfolgen. Handelt es sich hierbei jedoch um den Karfreitag und damit um einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so endet die Frist für die Zustimmungsverweigerung erst mit Ablauf des 13. 4. 2004, dem Dienstag nach Ostern."

Da es meines Wissen nach keienrlei Urteil über Brückentage gibt, würde ich (sofern das Ende der Frist am Brückentag ist) den vorherigen Arbeitstag nehmen.

G
gironimo

10.06.2014 um 17:33 Uhr

Ich sehe das auch so: Donnerstag (1) plus 7 = Mittwoch.

Also am Tag vor dem Fronleichnam ist Fristende = Mittwoch

Die Fristenregelung geht nach den Regeln der §§ 187 ff BGB.

Aber mal interessante Frage in die Runde: Im § 193 BGB steht ja für den Fall des Fristendes an einem Feiertag , "... so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.." als Fristende.

Nun ist per Betriebsvereinbarung (als Gesetz im Betrieb) der Freitag nach Fronleichnam ein arbeitsfreier Tag .....

Ich bin für Fristende am Montag (wenn der Zugang erst am Donnerstag erfolgte).

H
Hartmut

10.06.2014 um 17:59 Uhr

Vier Menschen, vier Meinungen. :) Die Frist beträgt eine Woche, sprich 7 Tage, beginnend am Tag nach Erhalt. Zur Frist gehören also: (1) Donnerstag, (2) Freitag, (3) Samstag, (4) Sonntag, (5) Montag, (6) Dienstag und (7) Mittwoch, jeweils komplett (24h). Zur Antwort innerhalb der Frist muss also innerhalb eines dieser Tage geantwortet werden, nicht am zweiten Donnerstag (das wäre Tag Nr. 8) und erst recht nicht am zweiten Freitag. gironimo wirft die Frage auf, 'was wäre wenn' der Donnerstag noch zur Frist gehören würde: Müsste man sich am Freitag äußern? Ich meine nein, denn ein Brückentag, egal ob in einer BV verankert oder nicht, ist kein Samstag, kein Sonntag und erst recht kein staatlich allgemein anerkannter Feiertag.

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