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Versetzung

W
willkai
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin soll versetzt werden und ein anderer (90 km entfernter Wohnort)soll zu uns.darf man das.beide sind gleichwertig.

80106

Community-Antworten (6)

M
Moreno

04.06.2014 um 08:17 Uhr

Habt Ihr denn einen Betriebsrat?

W
willkai

04.06.2014 um 11:01 Uhr

Ja..haben wir

M
Moreno

04.06.2014 um 14:13 Uhr

Na dann sollten doch eigentlich die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Versetzungen bekannt sein?

W
willkai

04.06.2014 um 15:19 Uhr

Wir haben den Br. Ganz neu..sind nur 3 Leute und im Dauerstress

G
gironimo

04.06.2014 um 16:27 Uhr

Der Begriff der Versetzung ist im § 95 Abs. 3 BetrVG definiert.

Demnach ist eine Versetzung: "(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (...) die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Diese Änderungen der Umstände liegen in diesem Fall vor (90km zusätzliche Wegstrecke pro Richtung)

Der BR ist nach § 99 BetrVG vom AG zur Versetzung zu hören. Der BR kann die Zustimmung verweigern, wenn "der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG"

Der BR hat seine Zustimmungsverweigerung dem AG schriftlich innerhalb der Wochenfrist mitzuteilen. Hierzu beruft Ihr Euch auf den § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG und begründet Eure Zustimmungsverweigerung mit den Nachteilen, die die Kollegin erleidet (erheblicher Zeitaufwand und Kosten, wegen der Langen Strecke).

Will der AG dennoch die Versetzung durchführen, muss er die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Aber erst einmal abwarten.

W
willkai

04.06.2014 um 16:34 Uhr

Super..vielen Dank

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