Erstellt am 01.06.2014 um 18:33 Uhr von Orion
Wenn ihr hier gepennt habt und euch nicht den § 23 BetrVG um die Ohren hauen lassen wollt, habt ihr sofort eine Wahl anzuleiern.
Der normale Wahlzeitraum gilt nur dann, wenn alles normal läuft.
Liegen die Voraussetzungen des § 60 BetrVG vor, ist es für einen BR eine Pflicht, umgehend eine Wahl einzuleiten.
Die Einleitung der JAV-Wahl ist zudem als Kernaufgabe des BR in § 80 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG aufgeführt.
Erstellt am 02.06.2014 um 06:50 Uhr von Hoppel
@ OhneAlternative
Wann war denn Eure letzte JAV-Wahl?
Erstellt am 02.06.2014 um 08:13 Uhr von gironimo
>...oder können wir jetzt umgehend eine Neu-Wahl anschieben? <
Ist ja schon beantwortet: Ihr müsst sofort.....