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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

elektronische Zeiterfassung - auch für Homeoffice zukünftig Pflicht?

J
jaypar
Sep 2022 bearbeitet

Hallo liebe BR-Kolleg*innen,

in den Medien hört und liest man ja mittlerweile täglich darüber, dass eine elektronische Zeiterfassung zukünftig Pflicht werden soll.

Wie verhält sich das bei der Arbeit im Homeoffice? Hier ließe sich das ja m.E. nur dann umsetzen, wenn man ein Zeiterfassungs-System nutzt, welches auch die Nutzung von Logins über - beispielsweise eine Smartphone-App - erlaubt.

Meine Fragen zur Umsetzung:

  1. sind zukünftig die AN dazu verpflichtet, ihre Arbeitszeiten im Homeoffice (z.B. über eine solche App) zu erfassen?

  2. müssen AG dann ggf. ein vorhandenes Zeiterfassungs-System erneuern, falls dieses nicht erlaubt, sich von außerhalb ein- und auszuloggen?

  3. würde es auch ausreichen, wenn die MA den AG per Email informieren, wann sie beginnen und wann sie ihre Arbeit beenden?

Danke und Grüße, jaypar

673022

Community-Antworten (22)

M
Mortiz38

14.09.2022 um 15:15 Uhr

Deine Fragen können zum heutigen Zeitpunkt wohl niemand genau beantworten.

Korrekt ist, das zukünftig alle Arbeitszeiten genau erfasst werden müssen. Dabei ist es völlig egal, wo der Arbeitsplatz ist (Firma, Aussendienst, mobiles Arbeiten)

Wann und wie das passiert, steht aber noch in den Sternen.

Über das Wie ist aber ein Betriebsrat komplett in der Mitbestimmung. Und das schließt bereits die Planung zu einem solchen System mit ein.

R
Relfe

14.09.2022 um 15:31 Uhr

das gilt auch für HO / MO etc.

BAG - 1 ABR 22/21 + 5 AZR 359/21

zu 1. nein nicht der AN ist verpflichtet, der AG ist verpflichtet die AZ zu erfassen (auch im HO/MO/ Vertrauensarbeitszeit) zu 2. Nein, ist er nicht. Wie der AG das umsetzen will, ist sein Problem, kann er auch mit Papier+Bleistift machen zu 3. Ja

über die Ausgestaltung ist der BR in der Mitbestimmung, was der AG einführt an "System" ist Entscheidung des AG (also ob Excel, Zeiterfassungssystem oder Papier+Bleistift)

M
Muschelschubser

14.09.2022 um 16:03 Uhr

Der EuGH hat ein Grundsatzurteil gefällt, das nicht nur die Regelungen im ArbZG ersetzt, sondern vor allem keine Karenzzeit vorsieht. Die Zeiterfassung ist also nicht "zukünftig" Pflicht, sondern "sofort" - also "ASAP".

Heißt: die Pflicht für Zeiterfassung gilt für alle Beschäftigten, auch im Home Office, und wer als AG noch keine Umsetzung vorgenommen hat, bewegt sich somit im rechtswidrigem Bereich. Jedenfalls streng juristisch.

Allerdings ist beim Grundsatzurteil nicht zwingend von einer "elektronischen Zeiterfassung" die Rede.

Wie die Umsetzung zu erfolgen hat, und wie man dies mit deutschem Recht in Einklang bringt, darüber streitet sich sowohl die Ampelkoalition, als auch die Vertreter von AG und AN. Da wird noch einige Zeit ins Land ziehen, und so gibt es m.E. auch noch keine Handhabe, die Betriebe in irgendeiner Form zu sanktionieren, die derzeit noch nicht auf das EuGH-Urteil reagiert haben.

Daher folgende Antworten:

1.) Ja, die Pflicht besteht jetzt schon, aber nicht zwingend elektronisch.

2.) Das bisherige ArbZG hat auch eine Delegierung der Zeiterfassung an die AN wie auch eine handschriftliche Erfassung zugelassen. Hierzu gibt es noch keinerlei Neuregelung, dass das an bestimmte Zeiterfassungssysteme gebunden sein muss. Insofern besteht dort m.E. noch kein Handlungsbedarf.

3.) Stand jetzt: ja, aber bitte unbedingt auf Datenschutzkonformität achten!

Fest steht nur, dass das demnächst wohl vermehrt Thema bei den Betriebsräten sein wird. Dabei gibt es eine erzwingbare Mitbestimmung bei der Einführung entsprechender Zeiterfassungssysteme sowei bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, und er ist natürlich Vertragspartei beim Abschluss von durchaus wichtigen Betriebsvereinbarungen.

J
jaypar

15.09.2022 um 14:27 Uhr

OK und danke für die ausführlichen Erläuterungen, die mir für mein kommendes Monatsgespräch mit der GF schon gut weiterhelfen.

Grüße, jaypar

M
Muschelschubser

15.09.2022 um 19:51 Uhr

Das BAG hat scheinbar in seinem Beschluss vom 13.09.2022 klarere Worte gefunden - und der Stundenzettel muss wohl nun tatsächlich einem digitalen System Platz machen:

https://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/bag-kommt-gesetzgeber-zuvor-pflicht-zur-elektronischen-arbeitszeiterfassung-gilt-ab-sofort-62046/

Das Urteil im vollen Wortlaut ist beim BAG oder bei dejure.org noch nicht online gestellt.

C
celestro

15.09.2022 um 20:09 Uhr

Mich wundert eher, wieso der Link von etwas spricht, was im Text so überhaupt nicht zu finden ist.

R
Relfe

15.09.2022 um 22:22 Uhr

ich auch, von elektronischem System steht nix im Urteil, nur von System zu Erfassung. Wie die Daten in das System kommen und wie der AN die Stunden an den AG meldet, dazu lese ich da keine Vorgaben. und elektronische Erfassungssysteme sind auch nur bedingt sinnvoll, wie soll z.B. eine Außendienstler oder ein Bauarbeiter das machen? ginge nur über eine App und dafür wäre dann eine Diensthandy notwendig.

also ich warte mal ab, was sich daraus seitens des Gesetzgebers jetzt ergibt.

D
DummerHund

16.09.2022 um 11:53 Uhr

J
jaypar

19.09.2022 um 11:50 Uhr

Danke für die weiteren Tipps. Habe mir eben mal das YT-Video angehört. Da wird ja so einiges deutlicher gesagt.

Bei uns ist es so, dass verschiedene Kolleg*innen nur mal ab und zu für einen Tag im Homeoffice arbeiten.

Dazu ein paar Fragen:

  1. Können/müssen diese dann auch jeweils ihre Arbeitszeit z.B. per Email an die GF mitteilen? Also Beginn, Pause und Ende ihrer Arbeitszeiten?

  2. Wie muss der AG diese Informationen dann speichern? Müssen diese Infos dann an die Personalabteilung gehen, damit ich als BR auch sehen könnte, ob die AN ggf. zu viele Überstunden gemacht haben? Hier muss es doch für den BR eine Möglichkeit geben, das irgendwie festzustellen...

  3. Wir haben eine studentische Aushilfe, die als "geringfügig Beschäftigte" erfasst ist. Im Moment ist sie NICHT in unserer elektronischen Zeiterfassung angelegt, sondern sie trägt ihre Arbeitszeiten selbst in eine Excel-Liste ein, auf die das Personalbüro Zugriff hat. Müßte diese "geringfügig Beschäftigte" jetzt auch in der elektr. Zeiterfassung angelegt werden? Und wenn ja... ist die Erfassung mit der Excel-Liste ausreichend oder sollte auch sie ihre Zeiten per Email der GF mitteilen, so wie es auch die anderen MA machen?

Grüße, jaypar

R
Relfe

19.09.2022 um 12:19 Uhr

3x ja wie das jetzt gelöst wird, ob über elektronisches System, Ecxel oder e-mail? der AN muss die Zeiten dem AG "melden" und der muss sie erfassen und speichern.

Auf Nachfrage des BR muss der AG dann die Daten zur Verfügung stellen bzw. Einsicht gewähren

J
jaypar

19.09.2022 um 13:30 Uhr

Danke für die schnelle Antwort.

...nochmal zur Stud. Aushilfe, die als geringfügig Beschäftigte arbeitet. Das heißt also, dass sie NICHT unbedingt in der elektr. Zeiterfassung angelegt werden muss? Sie trägt sich bisher ja lediglich selbst in eine Excel-Liste ein, auf die unsere Personalabteilung Zugriff hat.

Unsere Finanz-Chefin teilte mir eben noch mit, dass unsere GF-in überhaupt nicht in unserer elektr. Zeiterfassung angelegt ist. Und mir ist auch nicht bekannt, dass sie ihre Arbeitszeiten sonstwie erfaßt. Da wir eine Stiftung sind, ist sie m.E. ja auch Angestellte dieser Stiftung. Müßte sie dann nicht auch ihre Arbeitszeiten dokumentieren?

Grüße, jaypar

M
Muschelschubser

19.09.2022 um 14:10 Uhr

@jaypar

Wir hatten bisher auch die Regelung, dass außertarifliche Beschäftigte, Bereichsleiter etc. aus der Zeiterfassung ausgenommen waren.

Das ArbZG hatte bisher leitende Angestellte i.S. des Gesetzes davon ausgenommen.

Das EuGH-Urteil beinhaltet jedoch eine Arbeitszeiterfassung ALLER Angestellten OHNE Ausnahme.

Da ich bislang, trotz mehrfacher Suche, keinerlei hierzu passende Ausnahmen gefunden habe, gehe ich davon aus dass das in diesem Fall auch für Minijobber und leitende Angestellte gilt.

Die einzigen Ausnahmen die ich bislang aufschnappen konnte, waren Minijobber in privaten Haushalten oder das Beschäftigen naher Angehöriger. Ist auf ein Unternehmen also nicht anwendbar.

Was eine angemessene Art der Aufzeichnung sein soll, das wird wohl noch in langwierigen Diskussionen geklärt werden, wenn es um die Überführung des Urteils in nationales Recht geht. Dass ein "System zur Erfassung" viel Interpretationsspielraum bietet und nicht zwangsläufig auf ein elektronisches System deuten lässt, mag richtig sein. Es wurde aber auch darauf hingewiesen, dass ein System nachvollziehbar und fälschungssicher sein soll (leider finde ich dazu ad hoc die Quelle nicht), was nun nicht unbedingt für Excel oder Stundenzettel spricht.

Bis diesbezüglich die Regelungen in nationaler Rechtsprechung genauer spezifiziert sind, würde ich mal behaupten dass der AG alle Freiheiten der Erfassung hat.

R
Relfe

19.09.2022 um 14:19 Uhr

@Muschelschupser ein elktronisches System zur Arbeitszeiterfassung ist vieles, aber ganz bestimmt nicht "fälschungssicher"

Arbeitszeiten fälschen kann man in und mit elektronische Systeme genauso wie mit Ecxel-Tabellen und sonstiges. Und seine Arbeitszeiten kontrollieren kann der MA in allen Systemen, er gibt ja die Vorgaben selbst ein (schriftlich oder mit Transponder)

M
Muschelschubser

19.09.2022 um 14:40 Uhr

Natürlich gibt es nicht den absoluten Schutz. Da kommt es eben darauf an, auf welchen Sicherheitsstandard, oder welches Schutzniveau man sich irgendwann mal verständigt.

Natürlich kann jeder irgend jemandem Login-Daten weiterleiten oder Stempelkarten weitergeben. Wenn man es mit den Anforderungen auf die Spitze treibt, blieben dann wohl nur noch der Augenscanner oder der Fingerprint, mit allem datenschutzrechtlichem Zipp und Zapp.

(wobei, ich hab schon schlechte Filme gesehen, wo für die Autorisierung wichtige Finger und Augen abgehackt wurden, aber lassen wir das...).

Insofern denke ich, man wird sich nach langem Hin und Her auf den goldenen Mittelweg einigen. Und bis dahin macht halt weiter jeder was er für richtig hält, ohne dass ihm jemand auf die Finger schaut - und niemand verteufelt bis dahin ungeschützte Excel-Dateien oder Stundenzettel. Trotzdem gehe ich davon aus, dass diese Methoden irgendwann als erstes hinten runterfallen werden.

J
jaypar

19.09.2022 um 18:00 Uhr

OK und danke für die weiteren Tipps.

Zum Satz "Das EuGH-Urteil beinhaltet jedoch eine Arbeitszeiterfassung ALLER Angestellten OHNE Ausnahme." hätte ich aber nochmal die Frage, auf welchen Hinweis Du Dich da beziehst aus dem EuGH-Urteil. Denn unsere GF wird garantiert fragen... "wo steht das?".

Und... beziehst Du Dich nun auf das o.g. BAG-Urteil oder ein EuGH-Urteil?

Grüße, jaypar

M
Muschelschubser

19.09.2022 um 18:16 Uhr

@jaypar Das bezog sich auf das EuGH-Urteil und wurde auf irgendeiner Seite für BR-Seminare thematisiert. Ich hatte bislang leider erfolglos versucht, das wiederzufinden - aber ich bleibe dran und melde mich.

J
jaypar

19.09.2022 um 18:21 Uhr

...super, vielen Dank.

Grüße, jaypar

R
Relfe

19.09.2022 um 18:44 Uhr

warum muss das Urteil "Aller Angestellten" explizit ausweisen? die Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist zu erfassen und auch LA sind Arbeitnehmer, die müssen doch nicht extra erwähnt werden. Wenn es Ausnahmen gibt, dann werden diese Ausnahmen erwähnt.

Und auch LA unterliegen den Arbeitsschutzgesetzen, wie will der AG die Einhaltung des Arbeitsschutzes ohne Stundennachweis führen?

wenn der GF fragt : Wo steht das? dann muss die Gegenfrage kommen: Wo steht das diese Arbeitnehmer/Angestellten nicht von dem Urteil erfasst sind?

M
Muschelschubser

20.09.2022 um 11:06 Uhr

Unten habe ich ein Statement vom DGB angehängt. Die dort hinterlegte .pdf-Datei ist sehr interessant.

Die entscheidenden Auszüge habe ich mal herauskopiert:


"Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zeiterfassung zulässig?

Um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 zu gewährleisten und der Bedeutung des in Art. 31 Abs. 2 GRCh verankerten Grundrechts Rechnung zu tragen, hält der EuGH eine allgemeine Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitnehmer für erforderlich (Rn. 65).

[...]

Aufgrund dieses strengen Maßstabs sind die im deutschen Arbeitszeitgesetz zugelassenen Ausnahmen des § 18 ArbZG schon heute als unionsrechtswidrig zu bewerten (EuArbR/Gallner RL 2003/88/EG Art. 17 Rn. 5 mwN). Eine eventuelle Herausnahme des Personenkreises des § 18 ArbZG von der Aufzeichnungspflicht (oder eines vergleichbar weit gefassten Personenkreises) lässt sich mit dem Unionsrecht nicht vereinbaren."


Auf Seite 8 und 9 steht noch einiges zur Ausgestaltung der Zeiterfassungssysteme und inwiefern sie in Einklang mit der Vertrauensarbeitszeit stehen.

Seite 9 beschreiben die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Mitbestimmung der Betriebsräte.

Alles in allem eine interessante Lektüre, auch wenn eine abschließende Klärung der offenen Fragen wohl erst dann erfolgen kann, wenn alle Inhalte des EuGH-Urteils in nationales Recht überführt worden sind.

Aufgrund dieser klaren Aussagen würde ich mir die Suche nach der erwähnten Internetseite sparen, da die dort aufgeführten Information noch deutlich vager ausfielen.

J
jaypar

20.09.2022 um 15:42 Uhr

Hallo und nochmals danke für die rege Teilnahme sowie die Links und kopierten Textauszüge...

Ich werde das Thema im kommenden BR-Monatsgespräch ansprechen und dann der GF sagen, dass wir sie nun auch in der Zeiterfassung anlegen müssen... Das wird ihr garnicht passen und ich bin gespannt, welche (dummen) Sprüche dann wieder fallen.

Ich würde dann auf das BAG-Urteil, das EuGH-Urteil und ggf. auch auf Art. 31 Abs. 2 GRCh hinweisen und schauen, ob sie das genug beeindruckt. Dazu kommt ja noch, dass auch unsere studentische Aushilfe nicht in der Zeiterfassung angelegt wurde - was ich auch falsch finde.

Hinzu kommt übrigens auch, dass die GF nicht nur kommt und geht wann / wie sie will, sondern auch, dass sie einfach tagelang nicht hier ist und Niemand weiß, was genau sie eigentlich macht. Es steht dann nur in unserem Outlook-Kalender "Termine außer Haus". Auch das zählt aus meiner Sicht ja zu den hier besprochenen Dingen...

Grüße, jaypar

D
DummerHund

20.09.2022 um 17:06 Uhr

jaypar Was die GL macht und wo sie sich rum treibt fällt nicht in eure Zuständigkeit (und höflich formuliert) geht euch nix an. Nur wenn sie mal Termin mit euch unentschuldigt Fehlen könnt ihr dies ansprechen.

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