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Diagnose Betriebsarzt

L
Leuchtfeuer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

heute habe , wie ich glaube, eine komplizierte Frage fürs Forum. Wir haben einen Kollegen der seit 1,5 Jahren bei uns im Betrieb nicht mehr voll einsetztbar ist. Laut unseren Betriebsarztes ist er nicht in der Lage einen Gabelstapler zu fahren. Bei dem Kollegen ist Multible Sklerose festgestellt worden. Er hat eine Kur und Rehabilitation hinter sich und fühlt sich fit. Man hat auch nicht den Eindruck, das er geistig nicht anwesend ist. Auch seinen eigenen privaten PKW fährt er Unfallfrei und sicher. Haben wir als Betriebsrat die Möglichkeit den Befund des Betriebsarztes anzuzeifeln und ein weiteres Gutachen eines anderen Aztes zu verlangen. Sollte dieser dann zur gleichen Diagnose kommen, dann muss man es wohl hinnehmen. Aber die grundsätzliche Frage ist hier nun, haben wir als BR die Möglichkeit ein Gegengutacheten zu verlangen ? Vielen Dank für Eure Antworten.

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Community-Antworten (31)

R
rolfo

28.05.2014 um 13:13 Uhr

Der BR kann hier wenig ausrichten, das müsste der Kollege selbst veranlassen, da gibt's in Heidelberg ein Institut die solche Sachen prüfen, die entscheiden dann. Name fällt mir grad nicht ein. Must googeln. Die Kosten dafür muss der Kollege aber selbst tragen, das ist nicht wenig. Meist bekommt er dann eine begrenzte Erlaubnis, 6 bis 12 Monate, dann erneute Untersuchung, wieder Kosten. So ist es auch bei LKW Fahrern, die behalten ihren PKW Führerschein, aber der für LKW ist erst mal weg. Wenn er schwerbehindert ist solltet ihr den Integrationsfachdienst mit ins Boot nehmen. Evtl. können die auch was mit den Kosten tun.

G
gironimo

28.05.2014 um 13:30 Uhr

Die Stellungnahme des Betriebsarztes ist aus meiner Sicht weder ärztliches Gutachten noch Diagnose.

Er hat 1 und 1 zusammen gezählt und seiner Aufgabe entsprechend dem AG mitgeteilt, dass Gefahren auf Grund der Erkrankung des AN vorliegen können.

Es liegt am AN ein Attest eines Facharztes vorzulegen, dass diese Bedenken nicht stichhaltig sind.

Dann wird man weiter sehen.

Hat der AN ansonsten Nachteile? Wenn er statt Gabelstapler zu fahren andere Aufgaben wahrnehmen muss, ergibt sich daraus vielleicht eine Versetzung (§ 99 BetrVG).

R
rolfo

28.05.2014 um 13:48 Uhr

gironimo, deine Aussage ist sehr gewagt. Der Betriebsarzt ist ja in der Regel Arbeitsmediziner, die machen die gesundheitliche Gefährdungsbeurteilung, nach den Vorschriften der BG kann er vermutlich seinen Job als Staplerfahrer nicht mehr ausführen weil er auch andere gefährden könnte. Dann wäre wieder der Arbeitgeber dran. Eine Versetzung oder Umsetzung ist natürlich immer zu versuchen, es muss ja schon im Rahmen der BEM geprüft werden.

S
Snooker

28.05.2014 um 14:31 Uhr

  1. Rechtsrahmen für die ärztliche Tätigkeit im Arbeitsschutz 1.1. Der Betriebsarzt Das 2003 verabschiedete Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sieht den Betriebsarzt in einer beratenden Funktion (Stabsfunktion) für den Arbeitgeber. Ziel des ASiG ist es, Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb so weit wie möglich nach dem Stand des medizinischen Wissens zu verwirklichen. Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber dabei, so dass die bestehenden Vorschriften im Interesse und zum Schutz der Mitarbeiter mit hohem Wirkungsgrad den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewendet werden. Im Rahmen dieser den Arbeitgeber unterstützenden Funktion untersucht der Betriebsarzt die Beschäftigten und berät sie arbeitsmedizinisch. Der Zweck der Untersuchung ist eine individuelle Risikoabschätzung für den Arbeitnehmer. Dies setzt die Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse und des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers voraus. Die Durchführung erfolgt ferner auf der Basis des Wissens (arbeitsmedizinische Fachkunde) und der beruflichen Erfahrung des Arztes. Es geht dabei alleine um das gesundheitliche Risiko des Arbeitnehmers. Übersteigt es einen bestimmten Grad, so sind "gesundheitliche Bedenken" anzumelden, gegebenenfalls mit einschränkenden Bedingungen für das weitere Verbleiben des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz.

Die Untersuchungen sind durch eine besondere gesundheitsgefährdende Belastung am Arbeitsplatz oder eine besondere Tätigkeit veranlasst bzw. gerechtfertigt. Für eine Reihe solcher Belastungen oder Tätigkeiten gibt es "berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen", in denen sich Untersuchungsinhalte und Entscheidungskriterien finden. Die Kriterien zur praktischen Durchführung haben empfehlenden Charakter; letztlich muss der Arzt im Einzelfall festlegen, welche diagnostischen Informationen er für seine Entscheidungen benötigt. Die Inhalte spezieller arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen richten sich an den besonderen Belastungen bzw. Tätigkeiten aus.

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird dem Beschäftigten das Recht eingeräumt, sich "regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen" (§ 11). Sofern die Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen so gestaltet sind, dass mit einem Gesundheitsschaden nicht zu rechnen ist, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Untersuchung nach § 11 ArbSchG. Aus der Formulierung des § 11 geht außerdem hervor, dass nur ein arbeitsmedizinisch fachkundiger Arzt die Untersuchung vornehmen kann; dies ist im Allgemeinen der Betriebsarzt. Eine besondere Ermächtigung des Arztes für diese Untersuchungen ist jedoch nicht erforderlich, denn es handelt sich dabei vorwiegend um Untersuchungen, die nicht im Katalog der BG-Grundsätze enthalten sind (Vorsorgeuntersuchungen nach den BG-Grundsätzen oder staatlichen Rechtsvorschriften sind mit der Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten, bei Hautkontakt mit gesundheitsgefährdenden Gefahrstoffen, bei denen eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht oder Tätigkeiten nach Anhang V Gefahrstoffverordnung Nr. 2.1 sowie gemäß der Liste nach Anhang IV Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung notwendig). In der Regel ist ohne Indikation eine Vorsorgeuntersuchung nach BG-Grundsätzen nicht notwendig; von begründeten Einzelfällen abgesehen.

Die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung umfasst die Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschäftigten unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen seiner Arbeit. Diese werden mit der Gefährdungsbeurteilung erfasst. Dazu gibt es mit dem Modell BAPRO (Basisuntersuchungsprogramm) ebenfalls Empfehlungen der Berufsgenossenschaften. Es orientiert sich an der komplexen Belastung am Arbeitsplatz und ist nicht auf nur eine Einwirkung gerichtet wie bei den BG-Grundsätzen.

Die Voraussetzungen für Untersuchungen, deren Veranlassung dem Arbeitgeber rechtsverbindlich vorgeschrieben ist, werden im nächsten Kapitel beschrieben. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen Mitarbeiter erstmals nur dann beschäftigen, bzw. vor Ablauf einer vorgegebenen Frist weiter beschäftigen, wenn diese von einem (ermächtigten) Arzt zuvor untersucht worden sind. Die Untersuchungen ohne eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers, z.B. Untersuchungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), kann der Arbeitnehmer freiwillig in Anspruch nehmen oder auch nicht. Eine Benachrichtigung des Arbeitnehmers über das Ergebnis der Untersuchung entfällt hier. Das Binnenverhältnis zwischen Arzt und Proband ist allerdings davon nicht berührt, d.h. der Arzt muss dem Probanden Befunde und Ergebnis der Untersuchung mitteilen und ihn gegebenenfalls dazu beraten. Welche Schlussfolgerungen der Arbeitnehmer daraus zieht, bleibt seine Sache, z.B. ob er "gesundheitliche Bedenken" dem Arbeitgeber mitteilt. Sollte der Arzt allerdings bei einer "Angebots"-Untersuchung feststellen, dass arbeitsplatzbedingte Gründe bestehen, aufgrund derer gesundheitliche Bedenken geäußert werden müssen, so muss er trotzdem vorher die Zustimmung des Probanden für eine Ergebnismitteilung an den Arbeitgeber einholen. Eine Empfehlung an den Arbeitgeber zur Verbesserung der arbeitshygienischen Verhältnisse kann er dennoch aussprechen, da eine solche Empfehlung eine genaue Kenntnis des Arbeitsplatzes voraussetzt und schon von daher für den Betriebarzt eine Verpflichtung zum Handeln besteht.

S
Snooker

28.05.2014 um 14:32 Uhr

1.2 Die arbeitsmedizinische Vorsorge Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die mit gesetzlicher Grundlage nach staatlichem oder BG-Recht erfolgen, sind in ihren Pflichten und Rechten klar definiert. Für das Krankenhaus sind es die Regeln der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, StrlSchV, RöV auf staatlicher Seite und die Regeln der BGV A4 bzw. GUV-V A4 (UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge") auf der BG-Seite. Für staatliche Untersuchungen nach der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arzt Facharzt für Arbeitsmedizin sein oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin haben. Für Untersuchungen nach der StrlSchV und der RöV muss der Arzt vom Staatlichen Gewerbearzt ermächtigt sein. Der Arzt muss für BG-Vorschriften vom regional zuständigen Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ermächtigt sein. Die genannten Vorgaben werden in den BG-Grundsätzen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge inhaltlich und bezüglich der Entscheidungskriterien konkretisiert. Die Indikation für die Untersuchungen ist ebenfalls festgelegt (z.B. Anhang der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge , § 60 der StrlSchV, § 37 der RöV und dem Vorliegen der Auswahlkriterien nach BGI 504). Der Arbeitgeber hat das Recht, über das Ergebnis der Untersuchung informiert zu werden oder – wenn der Proband dieser Ergebnismitteilung ausdrücklich widerspricht – zumindest das Recht zu erfahren, dass und wann eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat. Die Ergebnismitteilung beschränkt sich auf die gesundheitliche Eignung für die Arbeit bzw. den Arbeitsplatz und darf also keine Diagnosen enthalten. Bei Untersuchungen nach StrlSchV und RöV kann der Proband nicht die Mitteilung des Ergebnisses an den Arbeitgeber verweigern, er kann aber wie bei den Untersuchungen nach anderen Rechtsnormen Widerspruch gegen das Ergebnis der Untersuchung einlegen.

Ermächtigt soll der Arzt auch sein, wenn er nach BG-Grundsätzen untersucht, die nicht Bestandteil der BGV A4 bzw. GUV-V A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" sind (G 24, G 25, G 37, G 41). Diese Untersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeiten und regelmäßige Nachuntersuchungen sind nicht zwingend als Beschäftigungsvoraussetzung vorgeschrieben, sie sind aber empfohlen. Die Ergebnismitteilung an den Arbeitgeber setzt das Einverständnis des Untersuchten voraus. In der Regel wird man dies voraussetzen können – nämlich immer dann, wenn keine gesundheitlichen Bedenken ausgesprochen werden. Schwierig wird es, wenn Beschäftigungsbeschränkungen oder im Extremfall sogar dauernde gesundheitliche Bedenken ausgesprochen werden. Hier muss der Arzt zwingend vor der Ergebnismitteilung das Einverständnis des Untersuchten einholen.

Bei mehr als 4 Stunden Feuchtarbeit sind nach dem Anhang der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge obligate Hautvorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben. Bei mehr als 2 und weniger als 4 Stunden Feuchtarbeit sind Angebotsuntersuchungen vorgeschrieben. Im Anhang der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorgesowie der Röntgen- und StrahlenschutzV sind weitere sind obligate Untersuchungen vorgesehen.

Die "Angebots"-Untersuchungen nach dem Anhang der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind ebenfalls keine Beschäftigungvoraussetzung. Der Arbeitgeber muss die Untersuchungen jedoch anbieten, der Mitarbeiter kann das Angebot annehmen. Bei den "Angebots"-Untersuchungen entfallen die Ergebnismitteilungen an den Arbeitgeber und damit auch mögliche Konsequenzen. Es muss hierbei noch einmal betont werden, dass es im Rahmen der "Angebots"-Untersuchungen bei der gesundheitlichen Bewertung ausschließlich um eine Abschätzung des gesundheitlichen Risikos des Arbeitnehmers durch seine (vorgesehene) Tätigkeit bzw. Exposition am Arbeitsplatz geht. Nur diese Aspekte werden in der Untersuchung berücksichtigt bzw. fließen in die arbeitsmedizinische Beurteilung und die Ergebnismitteilung ein. Infektionsgefahren, die vom Untersuchten ausgehend Dritte (Mitarbeiter oder Patienten) bedrohen, finden keinen Eingang in die Beurteilung.

Der Proband hat im Übrigen grundsätzlich bei rechtsverbindlich vorgeschriebenen Untersuchungen das Recht, die Untersuchung selbst oder die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber zu verweigern. Er muss aber dann die Konsequenzen dieser Entscheidung tragen. Sie können von Einschränkungen beim Arbeitseinsatz über Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz bis zur Kündigung reichen, wenn der Arbeitgeber keinen anderen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung hat.

K
Kulum

28.05.2014 um 14:49 Uhr

Snooker???? Was war das?

Bei Multipler Sklerose verliert man nicht zwangsläufig die Befähigung zum Führen eines Staplers. Wir hatten hier einen Fall, der trotz Diagnose problemlos Stapler fahren konnte, wollte und durfte - auch mit Segen des Arbeitsmediziners. Da der übrigens kein Facharzt ist, stellt der auch nie nie nie eine Diagnose. Was er macht, er gibt Empfehlungen und die basieren auf von Fachärzten gestellten Diagnosen. Der Facharzt kennt die Arbeit nicht, gibt daher in der Richtung keine oder nur vage Empfehlungen, der Arbeitsmediziner kennt, bzw. sollte diese kennen, die Arbeitsplätze und kann daher entsprechende Empfehlungen geben. Der Vergleich mit dem privaten PKW hinkt übrigens. Privat darfst du auch eine Leiter benutzen, an der nur noch jede zweite Sprosse vorhanden ist (wenn man auf den Nervenkitzel steht, kein Problem). Im Unternehmen darf es so etwas nicht geben.

gironimo So weit wird sich ein Facharzt nicht aus dem Fenster lehnen, er kennt die Gegebenheiten vor Ort nicht.

rolfo Was ist eine gesundheitliche Gefährdungsbeurteilung? ;)

S
Snooker

28.05.2014 um 14:54 Uhr

Nichts anderes sagt das Kopierte aus kulum.

Nachtrag. Siehe die unterschiedlichen Meinungen zwischen grironimo und rolfo. Deshalb habe ich dies rein Kopiert

P
Pjöööng

28.05.2014 um 14:56 Uhr

Zitat (Kulum): "Snooker???? Was war das?"

Ich tippe auf: Ein Plagiat!

Der BR kann nicht verlangen, dass ein weiteres Gutachten angefertigt wird (abgesehen davon, dass auch ein weiteres Gutachten nicht automatisch das Gutachten ist, welches "Recht" hat).

Der BR sollte hier energisch ein BEM einfordern (falls dieses noch nicht stattfindet) und dieses aktiv mitgestalten. Nur so lässt sich ein Arbeitsplatz finden an welchem der betroffene Arbeitnehmer weiterhin seine Arbeitskraft zum Wohle des Unternehmens einbringen kann.

S
Snooker

28.05.2014 um 15:09 Uhr

@Pjööng

Bevor Du wieder mit Begriffen rum schmeisst informiere dich über die genaue Rechtsbedeutung des selbigen. Und wer hat hier behauptet das der BR ein weiteres Gutachten anfordern soll. Da du dies nicht extra gekennzeichnet hat muss ich annehmen das Du mich damit meinst. Dies habe ich nie behauptet. Also unterlasse die Unterstellungen. Du siehst so leicht kann einem was selber auf die Füsse fallen. Und nu iss wieder gut für mich, macht damit was ihr wollt. ;-)

P
Pjöööng

28.05.2014 um 15:56 Uhr

Zitat (snooker): "Bevor Du wieder mit Begriffen rum schmeisst informiere dich über die genaue Rechtsbedeutung des selbigen."

Worauf willst Du hinaus? Werde doch einfach mal konkret!

Zitat (snooker): "Und wer hat hier behauptet das der BR ein weiteres Gutachten anfordern soll." Keine Ahnung ob das jemand behaupt hat. Schau doch selber wenn es Dich interessiert.

Zitat (snooker): "Da du dies nicht extra gekennzeichnet hat muss ich annehmen das Du mich damit meinst." Sorry, aber warum sollte ich Dich mit Aussagen meinen, die ich nicht "extra gekennzeichnet" habe?

Zitat (snooker): "Also unterlasse die Unterstellungen." Geht's noch? Ich habe Dir nichts unterstellt! Irgendwie finde ich es sber schon spassig, dass Du mir hier Unterstellungen unterstellst...

Zitat (snooker): "Du siehst so leicht kann einem was selber auf die Füsse fallen." Schon wieder so eine rhetorische Figur mit der ich in meiner Humorlosigkeit nichts anfangen kann.

Und jetzt schilder doch bitte mal Dein Problem!

P
paula

28.05.2014 um 16:20 Uhr

@snooker

Wer so etwas hier einstellt gibt die Quelle an. Karl-Theodor hatten wir doch schon

Wenn der Betriebsarzt so etwas sagt sollte man das sehr ernst nehmen. Es geht hier nicht nur um den armen Kollegen sondern auch um die anderen Kollegen. (mal am Rande zur Erheiterung http://youtu.be/9z77oztO6UQ)

Wenn der Betroffene hier anderer Auffassung ist. Mit seinem Befunden einen weiteren Arbeitsmediziner aufsuchen. Mal sehen wie der hier urteilt. Dann mal sehen.

Ansonsten ist der Hinweis auf das BEM natürlich völlig richtig. So löst sich das Problem vielleicht noch ganz anders

S
Snooker

28.05.2014 um 16:44 Uhr

@paula ...wobei der Gute Herr mit dem Schmalz im Haar den Text als den seinigen titulierte. Ein Text den Man rein setzt ohne ihn auf Hinweis der Quelle ist deshalb noch lange kein Plagiat. Deshalb war mein Hinweis das man sich dann doch mit der RECHTSBEDEUTUNG auskennen sollte. Zumal man dann nur die Überschrift....

  1. Rechtsrahmen für die ärztliche Tätigkeit im Arbeitsschutz

im Browser eingeben brauch. Die Überschrift an sich sagt eigentlich schon alles aus.

Ob der Hinweis alleine zum BEM völlig ausreicht würde ich im vorliegendem Falle, wegen der Besonderheit (schwere kann man hier nicht beurteilen) in Zweifel ziehen. Deshalb würde ich jeden AN in so einem Fall ein zusätzliches Gutachten empfehlen (habe ich bei meinem Krebs ja auch gemacht). Einem Betriebsarzt würde ich als Anwalt erst mal die Kompetenz absprechen, so lange er mir nicht den Nachweis erbringt bei MS als Fachmann zu gelten. Deshalb wäre der Krankheit willen ein Gutachten eines Facharzt höher an zu siedeln. Denn dieser erstellt dann erst mal das Bild wie schwer die Erkrankung an sich ist und wie weit sie Fortgeschritten ist. Dann im zweiten Schritt muss man schauen wie es arbeitstechnisch noch zu verantworten ist den AN auf dem Arbeitsplatz zu belassen. Und richtigerweise kommt dann auch das BEM ins Spiel, denn bis dahin sollte man den AN aus dem Verkehr ziehen.

P
Pjöööng

28.05.2014 um 17:01 Uhr

Zitat (paula): "Wer so etwas hier einstellt gibt die Quelle an."

Womit es dann immer noch eine Urheberrechtsverletzung wäre.

K
Kulum

28.05.2014 um 18:09 Uhr

Snooker, du verrennst dich. Der Arbeitsmediziner erstellt kein Gutachten. Er stellt nicht mal eine Diagnose. Er gibt lediglich Empfehlungen und seit diesem Jahr erfährt der AG nichtmal den Grund der Empfehlung (zB Einsatz als Staplerfahrer bedingt möglich - eigentlich würde er gerne schreiben möglich wenn Sehhilfe getragen wird, aber das darf er inzwischen nicht mehr ohne weiteres). Grundlage der Empfehlung sind in der Regel vom Facharzt gestellte Diagnosen. Natürlich kann ein Anwalt, wozu auch immer der in der jetzigen Phase gut sein soll, die Kompetenz des Arbeitsmediziners anzweifeln. Ein guter Anwalt zweifelt sowieso grundsätzlich alles an, was die Gegenseite vorträgt. Aber das bringt den Kollegen auf keinen Fall zurück auf den Stapler. Der Betriebsarzt ist, bezüglich der Empfehlungen, ganz sicher der bessere Fachmann im Vergleich zum Facharzt. Der Facharzt hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Unternehmen noch nie von innen gesehen. Erst recht weiß der Facharzt nicht, welche Tätigkeiten der Kollege denn tatsächlich alle auf der Position "Staplerfahrer" zu erledigen hat. Das alles kann der Arbeitsmediziener viel besser beurteilen. Im Normalfall sollte sich der Arbeitsmediziner den Arbeitsplatz angesehen haben, die ablauforientierte Gefährdungsbeurteilung wenigstens mal gesehen haben und die Diagnose des Facharztes ebenfalls mindestens in den Händen gehalten haben. Und aus all den Informationen bildet er sich eine Meinung und gibt eine Empfehlung. Im Übrigen ist der Hinweis auf das BEM so ziemlich der beste Vorschlag, der mir dazu einfallen würde. Es ist durchaus möglich, dass er entweder aufgrund der Krankheit oder aber aufgrund der einzunehmenden Medikamente auf dem Stapler zu einer Gefahr für sich und/oder andere wird.

G
ganther

28.05.2014 um 18:13 Uhr

Tja snooker Du hast nichts besseres gemacht als der Freiherr. Ich bin immer wieder entsetzt wie man das geistige Eigentum anderer mit Füßen tritt

S
Snooker

28.05.2014 um 18:47 Uhr

@pjööng Willste jetzt wieder so lange diskutieren biste wieder recht hat, dann stell Dich vorm Spiegel oder geh in den Talk .hin und wieder schau ich da auch mal rein, aber verhunzel hier nicht wieder den Thread von Dritten.

@Kulum Mag sein, vielleicht bin ich da wirklich mit zu großen Schritten unterwegs aber so würde ich es jedenfalls mit einem Anwalt für Arbeitsrecht diskutieren. Und dann schauen was bei raus kommt.

@ganther Doch ganther....ich habe das kopierte in keinster Weise als meinen geistigen Eigentum ausgegeben, im Gegensatz zum Freiherr

@all Bitte wenn man schon von Plagiaten spricht, auch bitte mit dem Thema bis ganz zum Schluss befassen. Nicht einfach nur die Überschrift "der hat was kopiert ohne Quelle zu nennen und ist nun auch so einer". das ist wie mit Urteilen. Es werden so schnell hier immer wieder welche rein gesetzt die das selbe Thema behandeln aber nicht 1:1 auf den vorliegenden Fall dann gerade passt. Oder schreibt von euch jemals einer davor "Analog" oder "Vergleichbar" Nicht mit Steinen werfen wenn man selbst im Glashaus sitzt. Aber das war jetzt zu weit weg vom eigentlichem. Wie gesagt befasst euch mal bis zum Punkt am Satzende beim Thema Plagiat.

K
Kölner

28.05.2014 um 21:07 Uhr

@snooker Befasse Dich DRINGEND einmal mit dem Sinn und Zweck von Urteilen, den Zitierweisen und der Nutzung von Urteilen, die IMMER IM NAMEN DES VOLKES gesprochen werden. Man man man.

Und wenn Du dann noch moralisch in der Lage dazu bist, dann solltest Du Dir das lateinische Wort 'plagiare' und dessen Bedeutung zu Gemüte führen. Dann wirst Du - ich habe es bis zum Schluss durchdacht - Dich als Raubkopierer oder Plagierer bezeichnen lassen können. Im Zweifel wärest Du aber dann auch noch stolz drauf.

Im übrigen (mal am Rande): Dein Zitat ist recht alt...seit dem 01.01. gibt Neuigkeiten.

G
gironimo

28.05.2014 um 21:13 Uhr

Nichts desto trotz - ich bin fast bereit zu wetten, dass der Werksarzt nicht die notwendige diagnostische Ausrüstung hat - und der AN muss sich ja auch nicht vom Werksarzt untersuchen lassen. So gesehen bleibt es dabei - der Werksarzt hat mit hoher Wahrscheinlichkeit nur nach Aktenlage entschieden.

S
Snooker

28.05.2014 um 22:08 Uhr

Wenn es seit dem 01.01. Von dem was ich rein gestellt habe dann danke für den Hinweis. Besser wäre es aber noch gewesen Du hättest das Neue dann auch gleich hier rein gestellt.... und nicht einfach , da gibt es was anderes auf diesem Planet. Mit böser Zunge könnte ich sagen, behaupten kann ja jeder viel. Nur sage ich kann ja durchaus möglich sein. Wegen Plagiat oder Urheberrecht kann man dann ja im Talk weiter zu Stellung nehmen, denn das gehört nicht zum Thema des Fragenden.

S
Snooker

28.05.2014 um 22:27 Uhr

@gironimo Hab Dich jetzt überlesen, aber ich sehe es wie Du.

H
Hartmut

28.05.2014 um 23:36 Uhr

Ich bin da gar nicht so sicher, gironimo und Snooker. MS ist eine Sch***krankheit. Sie entwickelt sich teils langsam, teils sehr langsam, aber nie zurück. Der Betroffene bleibt meist geistig hellwach und muss als Gefangener im eigenen Körper erleben, wie es immer hilfloser und unbeweglicher wird. Dass man damit irgendwann nicht mehr Stapler fahren kann, dürfte noch das kleinste Problem sein. Und besondere diagnostische Begabung ist zur Diagnose ab einem gewissen Stadium nicht notwendig. Als BR solltet ihr überlegen, wie dem Kollegen auf längere Sicht geholfen werden kann, z.B. durch ein Büro im Erdgeschoss, barrierefrei natürlich, etc. Arbeitet mit dem AG und mit den Ärzten zusammen. Mehr geht nicht, leider.

S
Snooker

28.05.2014 um 23:49 Uhr

Hartmut Im Inhalt hast Du ja nicht unrecht. Hier ist es ähnlich wie beim ADHS (kenne mich da ein wenig aus, weil ich mal ein Fall in meiner Früheren Beziehung hatte in der Familie). Jeder Arzt kann da zwar eine Behandlung machen, aber die reine Diagnose darf nur ein Facharzt machen. Wie gesagt, man muss hier Unterscheiden, die Diagnose und das genaue festlegen des Krankheitsbildes ist das eine, die Feststellung wie man hinterher damit umgeht und am besten lebt das andere. Und hier wird behauptet das beides der Betriebsarzt macht. Er kann es ......wenn er die fachliche Kompetenz besitzt. Dies aber hier für alle in Stein zu meisseln und es anderen versuchen zu verkaufen halte ich für fatal. Hier geht es um Existenzen von Menschen. Ich denke einigen ist gar nicht bewusst was sie damit auslösen könnten.

J
jHakka

29.05.2014 um 01:57 Uhr

Was hier so einige zum Besten geben, geht bald auf keine Kuhhaut mehr.

Manch einer sollte den BA einmal aufsuchen und ihn Bitten, das Oberstübchen auf eine ev. vorliegende Schwerbehinderung zu untersuchen.

Plagiat, Copyright oder Urheberrechtsverletzung …..merken hier einige die Einschläge noch?

Und dann auch noch auf die lateinische Bedeutung von "Plagiare" zu verweisen, ohne diese wahrscheinlich selbst genau zu kennen, ist der Hohn schlechthin.

Das hier von Snooker eingestellte, findet sich in fast jedem vernünftigen Prospekt zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wieder. Außerdem umschreibt es einen Rechtsrahmen, der auch IMMER ZUM WOHLE DES VOLKES ist.

Die Diskussion über einen BA kann man sich auch Schenken. Der bewirkt hier überhaupt nichts. Hier ein BEM zu fordern, dürfte auch kilometerweit daneben gehen. Solange hier kein Schwerbehinderungsgrad vorliegt, läuft sowieso nichts. Und wenn dieses vorliegt, kann man ja einmal mit dem Integrationsamt diskutieren. Die werden dem Anfragenden dann schon eine passende Antwort geben. Wahrscheinlich wird die einem AG aber nicht gefallen.

Wahrscheinlich dürfte es auch den behandelnden Arzt – den es ja bestimmt auch gibt – nicht gefallen, wenn sich ein BA hier einmischt, ohne den genauen Gesundheitszustand des betroffenen zu kennen. Denn dieser wird es bestimmt nicht per Rundschreiben bekannt gemacht haben.

S
snooker

29.05.2014 um 02:10 Uhr

jHakka Hab ich doch gesacht sachte ich. Wegen der plagiate und urheberrecht habe ich ja auf den talk verwiesen. Habe dort was dazu geschrieben

P
Pjöööng

29.05.2014 um 02:24 Uhr

Zitat (jHakka): "Hier ein BEM zu fordern, dürfte auch kilometerweit daneben gehen. Solange hier kein Schwerbehinderungsgrad vorliegt, läuft sowieso nichts."

Könntest Du bitte maldarlegen washier gegen eine BEM spricht?

G
ganther

29.05.2014 um 03:23 Uhr

Es ist erschreckend was hier teilweise zum beste bzw. zum schlechtesten gegeben wird. Schade für Sie Leute die hier Hilfe suchen. ...

S
Snooker

29.05.2014 um 10:51 Uhr

@ganther Kann ich Dir nur Recht geben.Nur komisch das niemand mehr was dazu sagt seitdem ich damit in den BR Talk gegangen bin.

H
Hoppel

29.05.2014 um 14:19 Uhr

@ Snooker

Eines kann man Dir mit absoluter Sicherheit NICHT unterstellen ... nämlich, dass Dein „Textklau“ eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes darstellt, WEIL auch DIE ÜBERNOMMENEN PASSAGEN für sich EINE PERSÖNLICHE GEISTIGE SCHÖPFUNG darstellen ...

Aber wenn Du schon umfangreiche Textpassagen klaust, ohne diese als Zitat zu kennzeichnen und mit einer Quellenangabe zu versehen, solltest Du auch mal das Impressum der jeweiligen Seite lesen ... auf der Seite des Gesundheitsamtes BW steht z.B. unter: Urheberrechtlicher Schutz

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Von einem AUSSCHLIESSLICH privaten Gebrauch kann hier wohl keine Rede sein ... auch konnte ich nicht erkennen, dass die Benutzung ausdrücklich freigegeben wurde.

H
Hoppel

29.05.2014 um 14:42 Uhr

@ leuchtfeuer

Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat Betriebsmedizinern einen (nicht rechtsverbindlichen) Leitfaden zum Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ zur Verfügung gestellt. Der zeigt Dir/Euch vielleicht etwas näher auf, wie Euer Betriebsarzt zu seiner Einschätzung gekommen ist.

Eine Möglichkeit hat ein BR definitiv nicht ... ein BR kann niemals in die Persönlichkeitsrechte seiner KollegInnen eingreifen und z.B. ein "Gegengutachten" verlangen.

Warum kommt Ihr überhaupt auf eine solche Idee? Hat sich der Kollege an Euch gewandt? Soll er versetzt/gekündigt werden? Welche Auswirkung hat die Einschätzung des Betriebsarztes bislang gezeigt?

S
Snooker

29.05.2014 um 15:06 Uhr

Hoppel Das mag ja in so weit alles nicht ganz verkehrt sein. Wenn ich aber sehe das hier einige erst vehement von Plagiatsvorwürfen reden und dann aber ankommen ....och das gefällt mit nu nicht mehr ich nenn es nu Urheberrechtsverletzung, dann hau ich mir doch mit der Flachen Hand vorm Kopf. Den leuten geht's dann nicht mehr um die Sache. Sondern einfach...ich hab rechtegal wie ichs drehe. Den rest wie immer. BR tALK

G
ganther

29.05.2014 um 17:46 Uhr

Du kannst es drehen und wenden. ..

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