Erstellt am 27.05.2014 um 10:38 Uhr von gironimo
Eine weitere Befristung im Anschluss ist möglich.
Aber was tut Ihr, wenn sie sich auf die nunmehr freiwerdende Stelle bewirbt? (bei Euch werden doch freie Stellen ausgeschrieben?).
Da sehe ich dann im § 99 BetrVG: "(...) als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, (...)" - also pro dieser ANin
aber
"dass alle anderen MA nicht wollen " kommt da nicht vor.......
Erstellt am 27.05.2014 um 10:51 Uhr von GuidoW
Hallo gironimo,
muss die Befristung dann mit oder ohne Sachgrund sein?Und wie lange nochmal?(auf welcher Grundlage)
Sie kann sich auch bewerben.Wenn sich kein anderer bewirbt haben die MA dann Pech gehabt.
Und wenn sich ein anderer unbefristeter MA bewirbt(aus einem anderen Betriebsteil- sind alle in der selben Stadt), kann man einenTausch vollziehen.
Erstellt am 27.05.2014 um 11:03 Uhr von gironimo
Bei Sachgrundbefristung gibt es kein Limit. Die Einschränkungen des § 14 TzBfG beziehen sich auf sachgrundlose kalendermäßige Befristung.
Wenn sich kein anderer Bewirbt, hat der BR zumindest keinen Zustimmungsverweigerungsgrund. Im Gegenteil müsste er BR bei einer externen Einstellung dann eigentlich pro dieser Mitarbeiterin sprechen.
Und wenn der AG es will, wird er auch beim vorliegen anderer interner Bewerbungen zu dem Schluss kommen, dass die befristete Kollegin qualifizierter ist, weil sie ja bereits auf der Stelle arbeitet.
Was ich damit sagen will ist: Die Sache ist nicht so einfach. Versucht am Besten vor irgendwelchen personellen Entscheidungen einen Kompromiss auf diplomatischem Wege.
Erstellt am 27.05.2014 um 11:20 Uhr von GuidoW
Danke erstmal Gironimo.
Mich hat nur der Satz im § 14 Abs. 2 irritiert: Eine Befristung nach Satz 1(mit sachgrund) ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Wo noch zu prüfen wäre, ob nicht eine Benachteiligung bei gleicher Qualifikation vorläge, wenn die Tochter der Leitung dem anderen Bewerber vorgezogen wird.
Die Stelle selber ist identisch mit anderen Stellen in anderen Einrichtungen(Pflegeheime)
Erstellt am 27.05.2014 um 11:51 Uhr von gironimo
Dieser Satz bezieht sich auf frühere Arbeitsverhältnisse - nicht auf nahtlose Fortführung.
Die Rechtsprechung hat aus diesem eigentlich klaren Gesetz übrigens gemacht, dass die letzten drei Jahre zu betrachten sind - aber das dürfte in Eurem Fall keine Rolle spielen.
Ich verstehe Euer Problem durchaus. Dummer Weise hat der BR leider keine wirkliche Handhabe bei der Abwägung "gleicher" Qualifikationen.
Erstellt am 27.05.2014 um 15:02 Uhr von shyysh
Hmm, ist das nicht genau andersherum: Eine Befristung nach Satz 1 (nicht Absatz 1! Also eben ohne Sachgrund) ist nicht zulässig, wenn vorher bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Was der Fall ist. Ich würde also sagen: Es muss einen neuen Sachgrund geben, ansonsten nicht zulässig (mit eventuell der Folge der "automatischen" Festanstellung).
Erstellt am 27.05.2014 um 19:55 Uhr von nicoline
GuidoW
*Normal würde jetzt ja das Arbeitsverhältnis der Vertretung enden, da es ja nur bis Genesung der langz.erkrankten MA abgeschlossen war.*
Nun ist sie ja aber gar nicht genesen, sondern verläßt die Firma!?!
*Kann es nochmals ohne Sachgrund gleich im Anschluss verlängert werden, oder ist dies nicht möglich, da sie ja schon einmal befristet beschäftigt war?*
Ohne Sachgrund, direkt im Anschluß geht eine Befristung nicht mehr!
*Sie würden sich aber darauf einlassen, dass sie nochmal für 2 Monate verlängert wird, da es einen Personalengpass gibt.*
Der Personalengpass wäre ja ein neuerlicher Sachgrund. Für 2 Monate können sie also die ständigen Diskrepanzen ertragen? Mit Sachgrund könnte man übrigens (fast) endlos lang befristen. Nochmal: eine Befristung ohne Sachgrund ist im direkten Anschluß an eine Befristung mit Sachgrund nicht möglich.