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Verhinderung wegen Arbeit

D
DAMEI@GMX.DE
Sep 2022 bearbeitet

Hallo

wir haben eine Kollegin im BR die sehr viel Arbeit hat und deswegen regelmäßig BR-Sitzungen absagt. Sie macht es freiwillig und wir nicht durch den AG genötigt, nicht zur Sitzung zugehen!

Kann man nachladen oder nicht?

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Community-Antworten (24)

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celestro

14.09.2022 um 11:53 Uhr

Wenn sie die Arbeit als vorrangig beurteilt, könnt ihr nachladen. Der BRV sollte aber mal mit ihr reden. Denn "viel" Arbeit ist eigentlich kein Grund, diese der BR-Arbeit vorzuziehen. Der AG wäre ja verpflichtet, dafür zu sorgen das sie zur BR-Sitzung gehen kann.

M
Muschelschubser

14.09.2022 um 12:32 Uhr

Wie lange ist denn die Kollegin schon im BR, bzw. ist ihr der Vorrang der BR-Arbeit in Verbindung mit den Regelungen in §37 BetrVG in der Form überhaupt bewusst?

Denn oftmals sind es ja neue BR-Mitglieder, die zunächst eine Hemmschwelle haben, ihre eigentliche Tätigkeit für die Zeit der BR-Arbeit loszulassen. Auch Vorgesetzte sticheln ja gerne mal, um die Grenzen der Einschüchterung auszuloten. Dann müsste man vielleicht den Stellenwert der BR-Arbeit nochmal thematisieren, §37 im Hinblick auf die Freistellung erläutern und klarstellen, dass man völlig immun gegen komische Anwandlungen von Vorgesetzten ist. Denn selbst wenn es sich um "viel Arbeit" handelt, ist die Frage ob sie nicht warten bzw. delegiert werden kann - denn der AG hat für die Zeit der BR-Arbeit grundsätzlich für Ersatz zu sorgen.

Ist das Fernbleiben dauerhaft ein Problem, könnte ihr theoretisch sogar eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten zur Last gelegt werden (LAG München v. 14.12.2017 / 2 TaBV 109/17), aber so weit möchte ich hier noch gar nicht gehen ohne die Beweggründe der Kollegin zu kennen.

Beurteilt die Kollegin selbst die zu erledigende Arbeit als dringlich und sagt deshalb unter Angabe von Gründen die Teilnahme an der BR-Sitzung ab, dann kann der BRV dem Glauben schenken und muss in dem Fall sogar nachladen, um rechtswirksame Beschlüsse fassen zu können.

Zweifelt er das aber aufgrund der Regelmäßigkeit an, kann er natürlich prüfen, ob tatsächlich eine zeitweilige Verhinderung vorliegt.

Und da bin ich bei celestro - einfach das persönliche Gespräch suchen, um die Dringlichkeit ihrer Aufgaben besser beurteilen zu können, und mal offen über mögliche Rechtsfolgen sprechen.

D
DAMEI@GMX.DE

14.09.2022 um 13:47 Uhr

Sie ist sich schon bewusst, das BR vor Arbeit geht, aber sie hat immer so viel Arbeit und keinen Vertreter, das sie die Arbeit höher bewertet als BR!

C
celestro

14.09.2022 um 13:49 Uhr

naja ... die Frage ist ja, ob die Arbeit nicht mal etwas liegenbleiben kann. Wenn nicht, kann man die Arbeit durchaus höher bewerten. Aber das sollte ja eigentlich nicht immer so sein, oder?

R
Relfe

14.09.2022 um 14:29 Uhr

"Sie ist sich schon bewusst, das BR vor Arbeit geht, aber sie hat immer so viel Arbeit und keinen Vertreter, das sie die Arbeit höher bewertet als BR!"

womit sie dem AG in die Hände spielt, weil ja nix liegenbleibt. Wenn sie sowieso schon "überlastet" ist, dann sollte sie die BR-Arbeit machen und das was liegen bleibt, bleibt liegen. Der AG hat gem BetrVG dafür zu sorgen, dass die Arbeiten anderweitig erledigt werden. Wenn er dann irgendwelche Drohungen ausspricht, ist er wie in deiner anderen Frage wieder bei "Störung oder Behinderung der BR-Arbeit"

E
enigmathika

14.09.2022 um 14:59 Uhr

"Sie ist sich schon bewusst, das BR vor Arbeit geht, aber sie hat immer so viel Arbeit und keinen Vertreter, das sie die Arbeit höher bewertet als BR!" Ist das erst so, seit sie BR ist? Denn immerhin hat sie sich ja zur Wahl aufstellen lassen. Man könnte sie also durchaus fragen, ob sie überhaupt BR-Mitglied sein möchte.

Wenn sie aber erst seit sie BR-Mitglied ist mit Arbeit zugeschüttet wird, könnte man dahinter eine Absicht des Vorgesetzten/Arbeitgebers vermuten.

C
Challenger

14.09.2022 um 15:20 Uhr

Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die volle Arbeitsmenge zuweisen.

Weil ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten erledigen muss, kann es nicht die gleiche Arbeitsmenge bewältigen, wie ein Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied deshalb grundsätzlich nicht die gleiche Arbeitsmenge zuweisen wie einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Juni 1990 – 7 ABR 43/89:

„Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.“

D
Damei81

14.09.2022 um 15:53 Uhr

nein sie hat schon immer so viel Arbeit auf dem Tisch und wird nicht erst jetzt damit zugeschittet. Sie ist allein auf der Position, keine Vertretung und die Arbet ist wichtig! Sie hat auch die Betriebsaufsicht! Meine Aussage, das man mit ihr reden soll, ob es Sinn macht, wollen die anderen nicht, da man sich nicht traut.

Mir ging es rein um die Nachladung oder nicht!

Fassen wir nochmal zusammen. Wenn sie von sich aus die Arbeit höher bewertet als BR und sie vom AG ncht gezwungen wird, ist ein Ersatz zu laden? Kann man ein First geben, bis wann sie sich abmelden muss. Meist ruf sie kurz vor Beginn der Sitzung an und dann noch jemanden laden ist dann auch immer schlecht!

K
Kampfschwein

14.09.2022 um 16:07 Uhr

@Damei81 : Fassen wir nochmal zusammen. Wenn sie von sich aus die Arbeit höher bewertet als BR und sie vom AG ncht gezwungen wird, ist ein Ersatz zu laden?

Nein, auf keinen Fall. Es gibt zwar Ausnahmefälle, wo ein BRM der arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber der BR'tätigkeit den Vorrang einräumen kann bzw muss. Vorliegend handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Dauerzustand, der einer Ladung von E'mitgliedern entgegensteht. Hier hat das BRM keinen Ermessensspielraum.

D
Damei81

14.09.2022 um 16:16 Uhr

Ok

celestro schrieb: "Wenn sie die Arbeit als vorrangig beurteilt, könnt ihr nachladen."

du sieht es anders?

R
Relfe

14.09.2022 um 16:17 Uhr

"Kann man ein First geben, bis wann sie sich abmelden muss. " Nein, weil das auch "Behinderung der BRM" ist --> strafbar

"Meist ruf sie kurz vor Beginn der Sitzung an und dann noch jemanden laden ist dann auch immer schlecht! " schlecht oder nicht -> wenn die Verhinderung vorliegt, muss nachgeladen werden. Kurz vor der Sitzung kann man allerdings die Sitzung trotzdem durchführen, wenn der Versuch des Nachladens nicht erfolgreich ist.

mMn ist bei dieser Dame auch keine Verhinderung vorliegend, das es keine nicht aufschiebaren Ereignisse sind, sondern Dauerzustand.

hier stell sich 2 Fragen:

  1. verstößt die Dame gegen ihre Pflichten als BRM --> mMn JA und damit könnte der BR ggf. ein Verfahren zur Amtsenthebung beantragen bei Gericht

  2. "Sie hat auch die Betriebsaufsicht!" --> ist sie da nicht als LA einzustufen? dann wäre sie gar nicht wählbar gewesen und die Wahl war ggf. nichtig

Ich glaube ihr müßtet tatsächlich mal den Status und die Pflichterfüllung der Dame überprüfen.

und noch was: hier geht es nicht nur um Nachladen oder nicht, hier geht es um "Nichtigkeit der Beschlüsse" und/oder "Nichtigkeit der BR-Wahl"

D
Damei81

14.09.2022 um 16:21 Uhr

nein LA ist sie nicht, sonst wäre sie nicht im BR. Aber trotzdem im Betrieb hoch angesiedelt,

also wenn es mal ausnahmsweise Arebit vor BR geht, dann kann man nachladen und aber bei Dauerzustand nicht!

M
Muschelschubser

14.09.2022 um 16:26 Uhr

@Kampfschwein

Das kann so sein - nur können wir ohne weiteres Hinterfragen nicht beurteilen, welche Folgen ein Liegenlassen der Arbeit für den Betrieb hätte.

Insofern wäre zunächst der Antritt des BRV wichtig, sich hierüber im Gespräch mit der Mitarbeiterin ein Bild zu machen. Das sehe ich aufgrund der Häufigkeit auch als angemessen an.

Und - wie gesagt - wären es Ausnahmefälle, könnte der BRV der Begründung der Mitarbeiterin sogar Glauben schenken. In dem Moment wo er selbst auch von der Dringlichkeit der betrieblichen Tätigkeit ausgeht, muss er sogar Ersatz laden.

Denn es ist ja beispielsweise ein Unterschied, ob eine wichtige Notfall-Hotline nicht besetzt ist, oder ob sich einfach nur die Archivierung erledigter Unterlagen anhäuft. Das spielt für die Entscheidung des BRV, ein EBRM zu laden, eine entscheidende Rolle.

Alles weitere schrieb ich ja oben bereits. :-)

K
Kampfschwein

14.09.2022 um 17:22 Uhr

@Muschelschubser In allem was Du schreibst, kann ich Dir zustimmen. Der BRV sollte Ihr mitteilen, dass sie so nicht weitermachen kann und darf. Widrigenfalls erfüllt das BRM ggf den Tatbestand der groben Amtspflichtverletzung. Andererseits sollte der BR insbesondere den AG in die Pflicht nehmen. Wie der von Challenger eingestellte Beschluss vom 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zeigt, obliegt dem AG die Verpflichtung, dass er bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen hat. Diesen Beschluss sollte der BR dem AG unter die Nase halten. Widersetzt sich der AG, erfüllt er den Tatbestand der Behinderung der BR'tätigkeit.

C
celestro

14.09.2022 um 17:38 Uhr

"also wenn es mal ausnahmsweise Arebit vor BR geht, dann kann man nachladen und aber bei Dauerzustand nicht!"

Himmel Nein!

Das BRM wägt für sich ab und teilt die Entscheidung über eine Verhinderung dem BRV mit. Der BRV kann dies nur "anzweifeln", wenn ihm Gründe dafür vorliegen, das die Entscheidung sachlich unzutreffend ist. Das kann er aber von der Ferne aus schlecht beurteilen und rein die Tatsache, dass das dauernd vorkommt ist zwar ein "Hinweis", aber kein Beweis.

Und der BRV kann hier auch nicht hingehen und entscheiden "passiert nur ausnahmsweise" / bzw. "ab jetzt ist das Dauerzustand".

C
Challenger

14.09.2022 um 19:14 Uhr

Zitat Kampfschwein : Diesen Beschluss sollte der BR dem AG unter die Nase halten. Widersetzt sich der AG, erfüllt er den Tatbestand der Behinderung der BR'tätigkeit.

Im Beschluss des BAG vom 27. Juni 1990 – 7 ABR 43/89, heißt es weiter :

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­ aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß,zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­ nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.

Nachdem was wir bislang wissen, befindet sich das BRM in einer Konflikt­situation, die der Arbeitgeber durch Reduzierung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge vermeiden muss. Da der AG dies unterlässt, kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG nicht ordnungsgemäß nach.

NB
nicht brauchen

15.09.2022 um 10:33 Uhr

Was ist, wenn diese Frau mal 6 Wochen krank ist? Gibts keinen Vertreter? Vieles was an Arbeit da ist kann auch später erledigt werden... Meines Erachtens nicht nachladen aber mal ansprechen ob das Sinn macht, dass Sie im BR ist.

D
Damei81

15.09.2022 um 11:32 Uhr

Hallo

Was ich vergass zu schreiben, das sie 1.Nachrücker ist, also nicht immer dabei ist und es dementsprechend nicht planen kann.

R
Relfe

15.09.2022 um 11:46 Uhr

@damei

ernsthaft jetzt? Du beschreibst das Problem für eine BRM und jetzt ist es ein EBRM?

--> den nächsten Nachrücker laden, weil Nachrücker i.d.R. ihre BR-Einsätze nicht einplanen können

E
enigmathika

15.09.2022 um 11:54 Uhr

"Was ich vergass zu schreiben, das sie 1.Nachrücker ist, also nicht immer dabei ist und es dementsprechend nicht planen kann." Super! ?

Es wurde schon mehrmals gefragt, wie lange sie schon im BR ist, bzw. ob das Problem erst auftritt seit sie im BR ist, und da ist Dir das nicht aufgefallen?

M
Muschelschubser

15.09.2022 um 12:04 Uhr

Wie groß ist denn der BR, bzw. wie häufig muss sie eingeladen werden?

In größeren Gremien ist man ja als 1. EBRM verhältnismäßig oft dabei.

Da kann man ja trotzdem mal den Terminplan an den Vorgesetzten geben, und eine gewisse Planung forcieren.

Bei sporadischen Einsätzen wäre das natürlich unzweckmäßig und man würde vieleicht doch lieber einfach den nächsten laden.

D
Damei81

15.09.2022 um 12:07 Uhr

Seit 2jahren ist sie im EBRM. so ca. 7x im Jahr wird sie eingeladen

Das Problem besteht bei ca. 5 bis 6x im Jahr.

Sie hatte immer schon soviel arbeit, ist nicht erhöht wurden

D
Damei81

15.09.2022 um 12:16 Uhr

5er Gremium

Ca. 7 pro Jahr Nachladung

R
Relfe

15.09.2022 um 12:25 Uhr

ich bleibe dabei --> nächstes EBRM nachladen Sie könnte auch wenn sie das nächste Mal nachgerückt ist, vom ihrem Amt zurücktreten und wäre dann auch als Ersatz nicht mehr verfügbar. Dann wird der nächste zum 1. EBRM

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