Änhörung des Betriebsrates vor Kündigungen
Hallo, wir sind jetzt seit 1 Woche zum BR gewählt. Unser BR bestehend aus 9 Mitgliedern und ist auf verschiedene Standorte verteilt. Frage: wenn der BR zu einer Kündigung angehört werden muß/soll, müssen in diesem Fall alle 9 BR Mitglieder einberufen und anwesend sein oder reicht es, wenn nur z. B.3 oder 5 BR Mitglieder angehört werden ?
Community-Antworten (7)
26.05.2014 um 17:53 Uhr
Die Anhörung findet in einer Sitzung statt. Zu dieser sind alle BRM (bzw. dern Vertreter) zu laden.
26.05.2014 um 18:24 Uhr
Das muss unbedingt unterstrichen werden. Die Sitzung muss ordnungsgemäß abgewickelt werden - von der Einladung bis zum Beschluss des Widerspruchs.
Fragt lieber einmal mehr, als dass Ihr da einen Fehler macht. Und unbedingt auf die Fristen achten.
26.05.2014 um 20:40 Uhr
Ihr müsst in der Sitzung einen Beschluss über Eure Entscheidung fassen und diesen der GL schriftlich mitteilen. Wenn Ihr nicht alle BRMs ordentlich zur Sitzung einladet - bzw. die Nachrücker - kann Euer Beschluss angefochten werden. Gerade bei einem Widerspruch zu einer Kündigung könnte das der Fall sein.
27.05.2014 um 09:02 Uhr
Alternativ könntet ihr auch einen Personalausschuss wählen, der sich dann um diese Angelegenheiten kümmert.
27.05.2014 um 12:53 Uhr
einen Personalausschuss<
Das halte ich für ausgesprochen rechtsbedenklich.
Bei Kündigungen sollte schon der BR in Gänze zur Sitzung zusammenkommen.
27.05.2014 um 13:20 Uhr
@gironimo Bedenklich? Weil?
Ich kenne BRs, die einem BA dasselbe tun lassen. Falsch?
27.05.2014 um 13:39 Uhr
Im Fitting steht im § 28 Rn. 13: "Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse, Voraussetzungen für die Bildung:
a) Vorbereitende Ausschüsse: Die Voraussetzungen für die Bildung von Ausschüssen des BR sind unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob ihnen Aufgaben lediglich zur Vorbereitung von BR-Beschlüssen oder zur selbständigen Erledigung übertragen werden soll. Ausschüsse ohne Sachkompetenz können in Betrieben mit mehr als 100* AN errichtet werden*. Im Gegensatz zur Bildung des BetrAusschusses wird bei ihnen nicht auf eine bestimmte BRGröße, sondern auf die Zahl der im Betrieb beschäftigten AN abgestellt.
Rn 19 des § 28:
b) Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz: Die Bildung von Ausschüssen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis ist nach Abs. 1 S 3 nur zulässig, wenn ein Betriebsausschuss besteht. Derartige Ausschüsse kommen deshalb nur in BR mit 9 oder mehr Mitgliedern in Betracht. BR dieser Größenordnung sind in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 AN zu wählen.
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