Erstellt am 26.05.2014 um 15:53 Uhr von Pjöööng
Die Anhörung findet in einer Sitzung statt. Zu dieser sind alle BRM (bzw. dern Vertreter) zu laden.
Erstellt am 26.05.2014 um 16:24 Uhr von gironimo
Das muss unbedingt unterstrichen werden. Die Sitzung muss ordnungsgemäß abgewickelt werden - von der Einladung bis zum Beschluss des Widerspruchs.
Fragt lieber einmal mehr, als dass Ihr da einen Fehler macht. Und unbedingt auf die Fristen achten.
Erstellt am 26.05.2014 um 18:40 Uhr von seesee
Ihr müsst in der Sitzung einen Beschluss über Eure Entscheidung fassen und diesen der GL schriftlich mitteilen. Wenn Ihr nicht alle BRMs ordentlich zur Sitzung einladet - bzw. die Nachrücker - kann Euer Beschluss angefochten werden. Gerade bei einem Widerspruch zu einer Kündigung könnte das der Fall sein.
Erstellt am 27.05.2014 um 07:02 Uhr von Logik
Alternativ könntet ihr auch einen Personalausschuss wählen, der sich dann um diese Angelegenheiten kümmert.
Erstellt am 27.05.2014 um 10:53 Uhr von gironimo
>einen Personalausschuss<
Das halte ich für ausgesprochen rechtsbedenklich.
Bei Kündigungen sollte schon der BR in Gänze zur Sitzung zusammenkommen.
Erstellt am 27.05.2014 um 11:20 Uhr von Kölner
@gironimo
Bedenklich? Weil?
Ich kenne BRs, die einem BA dasselbe tun lassen. Falsch?
Erstellt am 27.05.2014 um 11:39 Uhr von Snooker
Im Fitting steht im § 28 Rn. 13: "Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse, Voraussetzungen für die Bildung:
a) Vorbereitende Ausschüsse: Die Voraussetzungen für die Bildung von Ausschüssen des BR sind unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob ihnen Aufgaben lediglich zur Vorbereitung von BR-Beschlüssen oder zur selbständigen Erledigung übertragen werden soll. **Ausschüsse ohne Sachkompetenz können in Betrieben mit mehr als 100*** **AN errichtet werden***. Im Gegensatz zur Bildung des BetrAusschusses wird bei ihnen nicht auf eine bestimmte BRGröße, sondern auf die Zahl der im Betrieb beschäftigten AN abgestellt.
Rn 19 des § 28:
b) Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz: Die Bildung von Ausschüssen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis ist nach Abs. 1 S 3 nur zulässig, wenn ein Betriebsausschuss besteht. Derartige Ausschüsse kommen deshalb nur in BR mit 9 oder mehr Mitgliedern in Betracht. BR dieser Größenordnung sind in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 AN zu wählen.