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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schulung wird nicht zum gewünschten Zeitpunkt zugestimmt

V
Vorwärts
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir sind ein 5er Betriebsrat und ab kommenden Di beginnt unsere Amtszeit. Der BR, der sich zur Zeit noch im Amt befindet, hat in seiner letzten Sitzung am 19.5. beschlossen, dass 3 Betriebsratsmitglieder des neuen BR an einer Schulung vom 02.-05.06. (Betriebsverfassungsrecht I) teilnehmen und die Geschäftsführung umgehend über den Beschluss informiert. Unser neuer Betriebsrat ist mit komplett neuen Mitgliedern besetzt - alle ohne Erfahrung, da noch nie im BR. Die restlichen BR-Mitglieder + Ersatzmitglieder nehmen an einer Inhouseschulung im Sep. Teil, die der BR unserer Muttergesellschaft organisiert. Dies spart Kosten. Nun verweigert die Geschäftsführung aber auch den 3 BR-Mitglieder, die umgehend geschult werden sollen, die Schulung. Begründung: Man müsse sich mit dem BR der Muttergesellschaft abstimmen und möglichst alle auf einmal schulen. Das würde noch günstiger werden. Uns ist aber daran gelegen, die Schulung UMGEHEND zu besuchen. Nun meine Fragen: Kann uns der GF das vorschreiben, dass wir mit dem BR unserer Mutter einen gemeinsamen Termin abstimmen? Welche Möglichkeiten Haben wir, wenn die Zustimmung nicht kommt?

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Community-Antworten (14)

D
Daddy

26.05.2014 um 00:54 Uhr

Also da gibt es schon mal 2 Dinge. Der alte BR kann euch nicht auf Schulung schicken. Der Beschluss von denen ändert nichts daran. Ihr müsst die Schulung als neuer BR beschliessen. Und zu zweiten. Ihr beschließt wann und wo die Schulung stattfindet, nicht der AG. Natürlich ist auf Kosten zu achten, habt aber gute Argumente die Schulung kurzfristig zu machen. Setzt euch sonst mit dem Veranstalter der Schulung in Verbindung. Der wird euch zur Not auch die passenden Argumente liefern.

S
Snooker

26.05.2014 um 01:16 Uhr

@Daddy Ich persönlich bin zwar kein Freund wie das hier gelaufen ist, aber es ist durchaus möglich das der alte BR hier einen Vorratsbeschluss fast.

@Vorwärts Ihr müsst natürlich selbst wissen ob ihr hier gleich mit dem AG in den clinch gehen wollt. Im eigentlichem Sinne würdet ihr im Recht sein, denn hat der AG Einwände hat er sich, soweit er sich mit dem BR nicht einigen kann und je nach Begründung an die Einigungsstelle oder ans Arbeitsgericht zu wenden. Was hier im vorliegendem Fall für den AG sprechen könnte, wäre die Kurzfristigkeit. am 19.05 beschlossen und am 02.06. soll das Semi los gehen. Wenn der AG geschickt wäre würde er sogar recht bekommen. Aber selbst das wäre jetzt Makulatur, denn so schnell könnte die Sache gar nicht verhandelt werden. Mir läuft das Ding hier nach Friss oder stirb........und genau darüber solltet ihr noch mal nach denken.

G
gironimo

26.05.2014 um 09:45 Uhr

naja - betriebliche Hinderungsgründe nennt der AG nicht. Er will nur kosten sparen. Andererseits finde ich bis September warten auch nicht o.k.

Der BR muss sich in sofern auch nicht mit anderen BR-Gremien abstimmen. Wenn der BR beschließt, dass Schulungen sofort erforderlich sind, ist dies ein nachvollziehbarer Grund.

Ich würde daher noch einmal dem AG mitteilen, dass man es für erforderlich ansieht, dass wenigstens 3 BRs ein Grundwissen haben, um die BR-Arbeit anlaufen zu lassen. Es sollte ja auch im Interesse des AG sein, dass der BR funktioniert.

Man muss ja nicht gleich in Streit geraten. Aber seine Meinung sollte man schon offen darlegen - gerade als BR!

G
ganther

26.05.2014 um 10:28 Uhr

Sachlich halte ich die Gründe von euch für absolut einleuchtend. Das sollte auch der AG sehen. Aber ich halte den Beschluß des alten BR für grenzwertig. Zu einem solchen Beschluß gehören für mich Namen. Also Meyer Müller. .. besuchen folgendes Seminar:....

V
Vorwärts

26.05.2014 um 11:32 Uhr

Die Namen der BR Mitglieder, die an der Schulung teilnehmen sollen, wurden konkret im Beschluss benannt. Der neue BR hatte sich bereits konstituiert, insofern war klar, wer aus unserer Sicht fahren muss.

Da das Seminar nun mittlerweile aber leider schonausgebucht ist, werden wir am Di einen neuen Beschluss fassen und einen neuen Seminartermin aufnehmen. Dies wird der GF aber wieder nicht passen. Aber wie schon gesagt, ist es für uns sehr wichtig, das Seminar so bald wie möglich zu besuchen. Was können wir also tun, wenn absolut keine Zustimmung von der GF kommt?

K
Kölner

26.05.2014 um 11:36 Uhr

@Vorwärts Ich verstehe die GF durchaus: Da gibt es einen Termin für eine Innenhaus-Schulung und dann will ein BR dennoch ein paar andere zu einer anderen Schulung schicken. Wieso?

Ich kann mir vorstellen, dass der AG auch diesmal nicht zustimmen wird und im Zweifel sogar ein Gerichtsverfahren nicht scheuen muss.

G
Globus

26.05.2014 um 19:57 Uhr

was bedeutet, dass der BR der "Mutter" das organisiert hat? Bedeutet es, dass ein oder zwei BRM dieses dann abhalten? Oder haben die einen Schulungsveranstalter aufgetan, der das dann durchführen soll (und dieses ggf für einen guten Preis macht)?

V
Vorwärts

26.05.2014 um 20:41 Uhr

Der Betriebsrat unserer Muttergesellschaft fragt 3 Träger an. Der günstigste führt dann die Schulung durch - also ein Referent des Trägers. Wir haben mit dieser Firma bzw. Deren BR aber eigentlich gar nichts zu tun. Wir sind dem AG aber trotzdem entgegengekommen und haben beschlossen, dass wenigstens 3 Mitglieder unseres BR umgehend zur Schulung fahren und der Rest dann erst im September bei der Inhouseschulung mitmacht um Kosten zu sparen.

G
Globus

26.05.2014 um 21:12 Uhr

die Sache ist ein wenig verzwickt, wegen der doch dürftigen Infos (oder ich bin hohl in der Birne von unserer langen sitzung heute). Also, wenn der alte BR einen Vorratsbeschluss gefaßt hat, dass der BR der Mutter ein seminar vür zweu von euch und weiteren von sich aussucht und somit die BRM dahingehend entsendet, aber weiterhin beschlossen hat drei andere BRM an einer anderen Schulung teilhaben zu lassen, gebe ich dem Kollegen Kölner vollumfänglich recht!

Sollte aber der alte BR in absprache mit dem neuen BR lediglich ein Seminar für drei eurer BRM beschlossen haben - der BR der Mutter aber von sich aus ein inhouse an dem die verbleibenden mit teilnehmen können, dann gebe ich ihm nicht Recht...

lie frage letztendlich ist also, welche Rechte der alte BR dem Mutter BR eingeräumt hat, oder ob der Mutter BR eventuell sogar einzig aus seiner Sicht aktiv wurde und den örtlichen BR einfach was vorgeschoben hat...

S
Snooker

26.05.2014 um 21:37 Uhr

@Globus

  • (oder ich bin hohl in der Birne von unserer langen sitzung heute).* Hättest dich zwischendurch ja mal hinstellen können. :-)

Vermutungsmodus an. Der andere BR hat ein Inhouse Semi für sein BR gebucht. In der Unternehmensebene bleibt das jedoch kein Geheimnis. Also wird auf der Ebene einfach mal festgelegt, stecken wir die anderen mit da rein. Der andere BR wir haben Platz, das passt schon und der neue BR soll kuschen. Mir rollen sich nur immer die Fussnägel auf wenn ich lese" wir sind dem AG entgegen gekommen wegen der Kosten". Die fahren mit dicken Autos durch die Gegend und haben die teuersten Diensthandys, und der BR soll sparen. Hier würde ich persönlich immer alles dran hängen das die Kollegen so fahren wie es beschlossen wurde. Punkt aus Ende. Aber egal wie, der neue BR kann eigentlich nichts dafür. Man sollte sehen, an 19.05. beschlossen und am 02.06. sollten die ersten fahren. Selbst wenn der AG den Rechtsweg bestreiten wollte, hatte der alte BR ihn schon versucht in der Frist zu beschneiden wenn er Einspruch einlegen will.

V
Vorwärts

26.05.2014 um 22:13 Uhr

Wir müssen ja nun morgen einen neuen Beschluss fassen, da das ursprünglich beschlossene Seminar ausgebucht ist. Ist eine Mitteilung an den AG 14 Tage vor Seminarbeginn zu kurz?

G
Globus

27.05.2014 um 00:18 Uhr

nein, nciht wirklich

S
Snooker

27.05.2014 um 00:22 Uhr

Ich würde sagen ja, bei einem vorausschauendem BR

S
Snooker

27.05.2014 um 00:40 Uhr

Erhebt der Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen nach Bekannt werden des Be- schlusses über die Teilnahme Einspruch, so ist davon auszugehen, dass er keine Beden- ken hat (Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG).

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