Betriebsänderungen - nachträglich geänderte Stellenbeschreibung
Dem AG ist bei der Erstellung einer "Vorab-Namensliste" für ggf. Kündigungen im Rahmen einer Betriebsänderung aufgefallen, dass Mitarbeiter die er gerne behalten möchte, zu wenig Punkte bei einer Sozialauswahl aufweisen und dadurch ggf. gekündigt würden. Jetzt möchte er nachträglich die Stellenbeschreibung der gewünschten Kollegen so anpassen, dass diese MA bleiben können und die anderen Kollegen dadurch gekündigt werden müssen, obwohl die (ursprünglich) mehr Sozialpunkte aufweisen, als die, die der AG gerne behalten möchte... Es war eine "Vorab-Liste", die einige Fehler und Nichtberücksichtigungen der Rechtsgrundlagen aufweist, also noch nichts, was beschlossen oder verabschiedet wurde. Da aber ein Zeitpunkt für die Kündigungsberücksichtigungen in der Vergangenheit vom AG gewählt wurde, stellt sich nun die frage, ob er JETZT die Stellenbeschreibung ändern kann... oder ob die am rückwirkenden Punkt X bestehenden Stellenbeschreibungen zählen und dann die Kollegen mit den höheren Punkten bleiben, weil nun durch den AG nichts mehr geändert werden kann. Die Betriebsänderung umfasst die komplette Firma und es werden keine einzelne Abteilungen geschlossen. Vielmehr werden neue Abteilungen entstehen und optimiert.
Kann es sein, dass die "neu geschaffenen Stellenbeschreibungen" vorerst als offene Stellen ausgeschrieben werden müssen?
Auf welcher Grundlage kann sich welche Antwort beziehen?
Nachtrag durch Anregung von "Kratzbürste"... ;-) dieser Namensliste wird natürlich nicht zugestimmt. Aber ist es möglich, dass der AG durch die Neuschaffung einer nachträglich geänderten Stellenbeschreibung (die sehr konkret auf die jeweils gewünschten Mitarbeiter passen) die Möglichkeit hat, die eigentliche Kündigung dieser "gewünschten" Mitarbeiter zu umgehen, und dafür andere Kollegen gekündigt werden müssen? Wir sind in den Anfängen der Sozialplanliste und des Interessenausgleichs, deshalb ist das ja "aufgefallen".
Community-Antworten (3)
02.11.2020 um 13:20 Uhr
Hauptsache ihr stimmt der Namensliste nicht zu und macht sie nicht zum Gegenstand des Interessenausgleichs und Sozialplan - egal ob gut oder aus eurer Sicht falsch gepunktet. Ihr wollt den Kollegen doch nicht den Rechtsweg abschneiden. Ihr verhandelt doch über einen Int.+Sozialplan?
Und wenn die eine oder andere Kündigung auf den Tisch kommt, könnt ihr ggf. nach § 102.3.2 BetrVG widersprechen.
03.11.2020 um 09:02 Uhr
Nach meinem Kenntnisstand kann der AG doch auch AN aus der Kündigung ausnehmen, wenn diese für ihn relevant sind. Auf eine Namensliste würde ich mich auch nicht einlassen. Nehmt euch einen RA zur Hilfe!!!
03.11.2020 um 11:16 Uhr
es kommt auf die Vergleichbarkeit von Arbeitsplätzen an. Ich denke mal, der BR wird die Arbeiten so gut kennen, das er die geänderten Stellenbeschreibungen angreifen kann (weil klar ist, das die nur geändert werden, um Personen aus der Schusslinie zu bekommen).
"Nach meinem Kenntnisstand kann der AG doch auch AN aus der Kündigung ausnehmen, wenn diese für ihn relevant sind."
Richtig! Aber es geht nicht einfach so nach dem Motto "die mag ich / die leisten bessere Arbeit". Der AG müsste schon etwas besser begründen, wieso diese AN absolut notwendig sind.
"Nehmt euch einen RA zur Hilfe!!!"
Zustimmung!
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