Erstellt am 23.05.2014 um 09:44 Uhr von gironimo
Ich denke, die Frage kann man nur mit "es kommt darauf an" beantworten. Wenn bei dem Betriebsübergang eigentlich nur der Kopf ausgetauscht wurde (neuer Inhaber) und der Betrieb als solches unverändert bestand hat, bleibt ja auch der BR unverändert im Amt.
Was anderes wäre es, wenn Teilungen und Zusammenschlüsse stattgefunden haben.
Da kann es zu einer schwierigen Gemengelage kommen, die man als Ferndiagnose schlecht beurteilen kann. Ich würde an Eurer Stelle einen Fachanwalt als Sachverständigen beratend hinzuziehen (§§ 80 und 40 BetrVG)
Erstellt am 23.05.2014 um 09:48 Uhr von redsock
Es wurde ein völlig neues Unternehmen gegründet (50 % Beteiligung der "Mutter"firma) und wir haben mittlerweile einen eigenen BR gewählt.
Erstellt am 23.05.2014 um 09:51 Uhr von moreno
In den BVs steht ja normalerweise der Geltungsbereich drin.
Also wenn da steht diese BV gilt für sämtliche MA der Firma XY kann der Chef ja nicht sagen gilt aber nicht für die neuen.
Aber wie Gironimo schon sagt Fachanwalt hinzuziehen.
Erstellt am 23.05.2014 um 10:23 Uhr von Pjöööng
Wenn es sich tatsächlich um einen Betriebsübergang nach § 613a gehandelt hat, dann hat der Arbeitgeber völlig Recht.
Siehe § 613a BGB
Zitat (moreno):
"Also wenn da steht diese BV gilt für sämtliche MA der Firma XY kann der Chef ja nicht sagen gilt aber nicht für die neuen."
Der BR der (alten) Firma XY kann nunmal keine BV abschließen in der drin steht "Gilt für sämtliche MA der Firma AB."
Erstellt am 23.05.2014 um 11:39 Uhr von moreno
Ja Pjööng hast ja Recht aber die Ausage von Redsock hat sich halt mit meiner Überschnitten :-)
Erstellt am 23.05.2014 um 13:28 Uhr von redsock
Danke, Pjöööng, das hilft! Es handelt sich tatsächlich um einen Übergang nach §613a.