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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie wichtig ist die Formulierung unseres Widerspruchs einer Änderungskündigung vor Gericht

J
janine
Jan 2018 bearbeitet

Unser BR beschäftigt sich mit einer Änderungskündigung. Ein Teil der Mitglieder würde gern juristische Unterstützung bestellen. Die Mehrheit ist dagegen. Wir werden die Änderungskündigung auf jeden Fall widersprechen. Meine Frage: Wie wichtig ist die Formulierung unseres Widerspruchs dann im Falle, dass der Fall vor Gericht landet? Könnten wir Sachen in der sehr umfangreichen Anhörung übersehen, so dass für die betroffenen Mitarbeiter Nachteile entstehen? Oder ist das Wichtigste, dass wir einen schon nachvollziehbaren Widerspruch aussprechen?

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

23.05.2014 um 11:24 Uhr

Verstehe ich nicht... Ihr seid neu gewählt?

Fakt ist, dass man einer Kündigung nur entsprechend den Gründen nach § 102 BetrVG widersprechen kann. Das kann man frei formulieren. Dazu braucht man auch keinen juristischen Beistand (würde ich als AG auch nicht bezahlen).

Und wenn es beim ArbG landet, dann macht das der Anwalt des Klägers und dann ist der Widerspruch des BR nur ein kleines Mosaiksteinchen in der Klageschrift. Und selbst wenn ihr nichts schreiben würdet, hätte der AN alle Chancen der Welt, sich gegen die Änderungskündigung gerichtlich zu wehren.

G
gironimo

23.05.2014 um 12:48 Uhr

Wichtig: Im Widerspruch muss erkennbar sein, auf welchen Widerspruchsgrund des § 102 BetrVG ihr Euch bezieht - also am Besten nennen z.B. "Widerspruch bezugnehmend auf " 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG ...." und dann in kurzen Sätzen im "Prosastil" darlegen, warum Ihr auf diesen Punkt erkannt habt (Ihr müsst es nicht beweisen; es soll nur nachvollziehbar sein).

Wichtig: Bei Änderungskündigung wird der BR zwei mal (in einem Vorgang) angehört. Nämlich zur Kündigung (Widerspruch nach § 102 BetrVG) und zur Versetzung auf den neuen Arbeitsplatz ( Anhörung nach § 99 BetrVG).

Ihr solltet also auch gleichzeitig eine Zustimmungsverweigerung zur Versetzung formulieren (und dabei in gleicher Weise auf einen der Gründe des § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug nehmen)

G
gironimo

23.05.2014 um 12:53 Uhr

Ergänzung: Kommentiert nicht die "Vorwürfe/Beweggründe" warum es zur Änderungskündigung kommen soll, sondern konzentriert Euch in Eurem Widerspruch auf die Punkte, die dazu dienlich sein können, den Kündigungsgrund zu beseitigen. Immer daran denken: Ihr seit weder Juristen noch Richter - Ihr seit die Interessenvertretung des betroffenen AN.

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