Widerspruch bei Kündigung - auch wenn die Gründe des Widerspruchs nicht den im BetrVG verankerten Gründen des § 102 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 entsprechen?
Hallo, kann der BR bei einer geplanten ordentlichen Kündigung einen rechtswirksamen Widerspruch erreichen, wenn die Gründe des Widerspruchs nicht den im BetrVG verankerten Gründe des § 102 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 entsprechen? Kann z. B. eine fehlende Abmahnung bei einer verhaltensbedingten Kündigung als Grund im Widerspruch genannt werden oder ist dies nur für den AN im Rahmen einer Kündigungsschutzklage interessant? Danke für Rückmeldung.
Community-Antworten (7)
05.07.2006 um 19:14 Uhr
@Liese Das nennt man dann "Bedenken"!
05.07.2006 um 20:37 Uhr
Sicher kann bei fehlender Abmahnung widersprochen werden. Nur kann damit die Kündigung nicht verhindert werden. Zudem kommt es auf die Schwere des Falles an. U.U kann der AG auch ohne vorherige Abmahnung kündigen.
05.07.2006 um 20:45 Uhr
@Gevatter Bedenken kann man aber nach § 102 Abs. 2 BetrVG "nur" mitteilen!
05.07.2006 um 20:49 Uhr
Liese, was verstehst Du unter einem "rechtswirksamen Widerspruch"? Verhindern könnt Ihr eine Kündigung nach §102 BetrVG nicht!
05.07.2006 um 21:03 Uhr
@ Kölner, hast Recht. Aber so oder so läßt sich dadurch eine Kündigung nicht verhindern.
06.07.2006 um 01:35 Uhr
Die Prozessbeschäftigung lässt sich aber nur durchsetzen wenn ein "beachtlicher" Widerspruch formmuliert wurde, dieser muss sich zwingend auf die im § 102 abschließend aufgeführten Widerspruchsgründe stützen.
Wie man schnell feststellt sind die im § 102 genannten Gründe vor allem bei betriebsbedingten Gründen relevant, teilweise noch bei personenbedingten Kündigungen, aber nicht für verhaltensbedingte Kündigungen. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung kann daher keine Prozessbeschäftigung erreicht werden, was auch Sinn macht.
06.07.2006 um 12:24 Uhr
Vielen Dank allen. Bedenken bleiben halt Bedenken und gehen unserem AG sicherlich am Allerwertesten vorbei. Wir - dreiköpfiger Betriebsrat, alle komplett unerfahrene Neulinge - haben eben das naive Bedürfnis, als BR in dieser Sache wirksam zu handeln, zumindest so, dass dem betroffenen Kollegen dies bei seinen eventuellen rechtlichen Schritten nutzt. Aber mehr als "Bedenken" scheint wohl nicht drin zu sein.
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