Erstellt am 19.05.2014 um 09:30 Uhr von Kölner
Wer ist denn die Minderheit?
Erstellt am 19.05.2014 um 09:32 Uhr von Pjöööng
Mageblich ist die Zahl der dem Mnderheitengeschlecht zustehenden Sitze laut Wahlausschreiben. Wird diese unterschriten, dann rückt bevorzugt ein(e) Angehörige(r) des Minderheitengeschlechte nach.
Erstellt am 19.05.2014 um 09:41 Uhr von Sonnenanbeterin
Auf dem Wahlausschreiben steht nichts - aber Mitarbeiter an unserem Standort (die wahlberechtigt sind) waren es 85 Frauen und 109 Männer. Somit sind die Frauen die Minderheit?
Erstellt am 19.05.2014 um 09:54 Uhr von Pjöööng
Wenn ich mich jetzt nicht verrechnet habe, stehen den Frauen 2 Sitze zu.
Demnach müssten erst 4 ordentliche MitgliederINNEN ausfallen, ehe die Frage relevant wird.
Erstellt am 19.05.2014 um 10:30 Uhr von Kölner
@Pjöööng
Ich bin mir fast sicher, dass den Frauen 4 Sitze zustehen...
Erstellt am 19.05.2014 um 11:07 Uhr von Pjöööng
Naja, aber nur wenn man die Frage gründlich liest... ;-))
Ich habe mich von den 194 Wahlberechtigten blenden lassen und bin deshalb nur auf einen 7köpfigen BR gekommen. Was mich jetzt noch erstaunt ist, dass die beiden zusätzlichen Sitze beide den Frauen zustehen. Muss ich doch nochmal genau durchrechnen.
Erstellt am 19.05.2014 um 11:35 Uhr von rolfo
Warum 9 BRM, komme auch nur auf 7, und die Berechnung der Minderheit auf 3 Frauen:
Anzahl der Betriebsratsmitglieder: 7
Minderheitengeschlecht: weiblich
Minderheitensitz(e) im Betriebsrat: (mindestens) 3 Sitz(e)
109 : 1 = 109 1 85 : 1 = 85 2
109 : 2 = 54,5 3 85 : 2 = 42,5 4
109 : 3 = 36,33 5 85 : 3 = 28,33 6
109 : 4 = 27,25 7
Erstellt am 19.05.2014 um 11:47 Uhr von Sonnenanbeterin
Ich kann euch leider nicht sagen, warum es 9 BRM sind. Das ist schon seit Jahren so.
Entschuldigt bitte, ich dachte die Frage sei einfacher zu beantworten. ;)
Erstellt am 19.05.2014 um 11:57 Uhr von Snooker
@Sonnenanbeterin
Lass mal die Sonne für die, die hier versuchen zu antworten, scheinen und benenne die Belegschaftsstärke genauer.
Im Eingangsthread sprichst Du von festen Mitarbeitern. Dies wären männl. und weibl. zusammen 194. Logische Konsequenz sind es 7 BRM.
Kommen zu den benannten festen MA evtl noch andere Arbeitskräfte hinzu, so das man zur Berechnung eines 9er Gremiums kommt ?
Erstellt am 19.05.2014 um 12:08 Uhr von Pjöööng
Es ist doch völlig wurscht, "warum" es 9 BRM sind und nicht, wie es scheinbar sein sollte nur 7 BRM. Klare Aussage "Wir haben einen BR von 9 Mitgliedern"
Bei 194 Wahlberechtigten liegt es auch durchaus im Bereich des Möglichen, dass es in der Regel über 200 Arbeitnehmer sind.
Wenn so gewählt wurde und die Wahl nicht deshalb angefochten wurde, dann ist das so, selbst dann, wenn der WV die Belegschaftsstärke falsch ermittelt haben sollte. Punkt! Fertig!
Was "meine" 2 Mindergschlechteten bei dem 7 köpfigen BR angeht, habe ich festgestellt, dass ich einfach auf meinem Schmierzettel die 28.33 als 18.33 gelesen hatte. Das hat dann den Sitz verschoben.
Ja, die Frage ist ganz einfach zu beantworten:
Da den Frauen vier Sitze zustehen, sie aber fünf Sitze erlangt haben, spielt bei Verhinderung nur einer Frau das Geschlecht des Ersatzmitgliedes keine Rolle. Erst wenn eine zweite (und weitere) Frau ausfällt, dann muss ggf. auf die weiter hinten liegenden Frauen zugegriffen werden, damit immer mindestens vier Frauen im Gremium sitzen.
Erstellt am 19.05.2014 um 12:22 Uhr von Kölner
Jetzt hast du bestimmt wieder Snooker und seine kruden Ideen provoziert.
Warten wir es ab, was und wie er Dinge sieht, die du oder ich nicht sehen.
Ansonsten ist deinen Ausführungen zuzustimmen!
Erstellt am 19.05.2014 um 12:56 Uhr von Snooker
Hach ja, der liebe Gott und sein Adjudant. (muss mir gerade einen grienen wenn ich deren Satzzusammenstellung sehe. Wo man sich doch über andere lustig machen wollte.
Wenn ihr zwei Beiden doch alles für euch gepachtet habt, dann könnt ihr mir doch bestimmt auch sagen an welcher Stelle ich etwas anderes behauptet habe als wie es der Adjudant hier ausgedrückt hat.
Da @Sonnenanbeterin wohl den Eindruck hat das die Sache schwerer zu beantworten ist als gedacht, habe ich gedacht Vermittel ich ihr mal den Eindruck woher dies stammen kann. Also auch Dir Gott Augen auf beim lesen. Denn wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Erstellt am 21.05.2014 um 11:24 Uhr von Nordstern
Also, die Notwendigkeit wann ein Nachrücker dabei sein muss, ergibt sich doch daraus, wenn weniger als die Hälfte des ständigen Gremiums fehlen, um weiterhin Beschlussfähig zu sein.
Erstellt am 21.05.2014 um 12:03 Uhr von Snooker
Datt iss aber jetzt net dein ernst Nordstern :O
Erstellt am 21.05.2014 um 23:40 Uhr von Schlaumeier
Ich hätte jetzt aber doch gerne gewusst, warum hier bei dieser Anzahl von Wahlberechtigten, ein Neuner BR gewählt wurde, und warum es schon „immer“ so war?
Denn so endgültig wie hier vollmundig behauptet ist es denn doch nicht.
Zitat Pjöööng: „Wenn so gewählt wurde und die Wahl nicht deshalb angefochten wurde, dann ist das so, selbst dann, wenn der WV die Belegschaftsstärke falsch ermittelt haben sollte. Punkt! Fertig!“
Richtig ist hier: dass es so ist.
Falsch ist hier: dass es dadurch richtig wird und es auch so bleiben muss.
Es bleibt nur dann so, wenn die Wahl nicht angefochten wird. Sollte es aber so sein, dass aufgrund einer fehlerhaften Annahme von „in der Regel beschäftigten (Betriebsangehörigen) Arbeitnehmern“, ein zu großer BR gewählt wurde, ist die Wahl wohl eher als ungültig einzustufen. Diese kann dann auch noch nach der Zweiwochenfrist, zu jeder Zeit angefochten werden.
Hier hätte dann auch kein Gericht mehr die Möglichkeit, dieses nach unten zu korrigieren und der BR müsste neu gewählt werden.
Zitat Kölner: „jetzt hast du bestimmt wieder Snooker und seine kruden Ideen provoziert.
Warten wir es ab, was und wie er Dinge sieht, die du oder ich nicht sehen.“
Ich bin zwar nicht Snooker, glaube aber Fragen zu dürfen: wieso ihr dieses nicht seht oder gesehen habt? Ganz unwichtig dürfte es nämlich nicht sein. Auf alle Fälle ist es nicht so unumstößlich wie hier von Pjöööng dargestellt, was von dir ja dann auch - scheinbar ungeprüft - unterstützt wurde.
Erstellt am 22.05.2014 um 11:53 Uhr von Pjöööng
Zitat (Schlaumeier):
"Sollte es aber so sein, dass aufgrund einer fehlerhaften Annahme von „in der Regel beschäftigten (Betriebsangehörigen) Arbeitnehmern“, ein zu großer BR gewählt wurde, ist die Wahl wohl eher als ungültig einzustufen."
Ähmmm... Ziel der Anfechtung ist doch die Ungültigkeitserklärung.
Du verwechselst das vermutlich mit der Nichtigkeit.
Siehe hierzu Fitting (Rn 4 zu § 19):
"Von der nur im Wege des Wahlanfechtungsverfahrens möglichen Geltendmachung der Ungültigkeit der Wahl sind die seltenen Fälle zu unterscheiden, in denen die Wahl schlechthin nichtig ist."
Also: Wahlanfechtung ==> Ungültigkeit ==> Zweiwochenfrist
Unter der Rn 22 führt Fitting als Beispiel für die Ungültigkeit (also Wahlanfechtungsverfahren mit Zweiwochenfrist) an: "Wahl einer unrichtigen Anzahl BRMitgl."
Mein lieber Schlaumeier (und wie Deine anderen Nicks auch heißen mögen), wenn Du hier angetreten bist, um mir am Zeug zu flicken, dann arbeite bitte sorgfältig und belege Deine Behauptungen.