Erstellt am 16.05.2014 um 10:59 Uhr von lurchi
Im Gesetz ist vom BR die Rede-gemeint ist dort das gesamte Gremium. Alles andere kann mann ggf. ausnahmsweise mal machen, isz aber im Gesetz so nicht vorgesehen.
Warum auch? Wollen die restlichen 3 BRM nicht?
Erstellt am 16.05.2014 um 12:30 Uhr von Gerti
@ lurchi.
Schon, aber 7 gegen 2 . . .
Erstellt am 16.05.2014 um 13:31 Uhr von Erdenbürger
Oh, 7 gegen zwei? Wolltet ihr Euch Prügel oder vielleicht doch nur ein Informationsaustausch machen? Jedes BR Mitglied sollte immer Informiert werden !!!
Erstellt am 16.05.2014 um 16:31 Uhr von gironimo
Der Gesetzgeber war da gnadenlos. Ja - der gesamte BR war gemeint - "gegen" den einen AG.
Aber gerade das "gegen" ist ja falsch. Es geht hier nicht darum zu verhandeln oder Fakten zu schaffen. Hier ist der allgemeine Austausch gemeint. Dazu muss man nicht jedes BR-Mitglied zwingen. Jeder sollte sich aber überlegen, ob es nicht gut ist, an dem Gedankenaustausch teilzunehmen und sich in die Diskussion einzubringen
Erstellt am 16.05.2014 um 20:36 Uhr von dummesGesicht
Aber heißt es nicht, dass der BRV das Sprachrohr zwischen Gremium und GF-Leitung ist? Ich finde es gut, wenn alle im Gremium dabei sein können, um den Gedankenaustausch stattfinden zu lassen. Aber wenn man einen bösen AG hat, kann der sich drauf berufen, nur mit dem BRV zu reden. Wenn alle BR Mitglieder die Möglichkeit haben, daran teilnehmen zu dürfen, sollten sie das tun - auch wenn es nur 4 von 7 sind. Ich habe nichts gefunden, dass der AG mit dem Gremium reden muss. Wenn er es macht, ist es gut und das fördert ja auch die gute Zusammenarbeit. Wer eine Gesetzesstelle hat, bitte kund tun.
Erstellt am 16.05.2014 um 22:10 Uhr von nicoline
*Aber heißt es nicht, dass der BRV das Sprachrohr zwischen Gremium und GF-Leitung ist?*
Ja genau, der BRV ist das Sprachrohr für die vom Gremium gefassten Beschlüsse und Anliegen, nicht mehr!
*kann der sich drauf berufen, nur mit dem BRV zu reden.*
Nein, kann der AG, zumindest für das Monatsgespräch, nicht!
Gesetzestext:
§ 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und BETRIEBSRAT! sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.