W.A.F. LogoSeminare

Stellungnahme des BR ans Integrationsamt

V
Vollhorst
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen!

Als neu gewählter BR (gerade mal eine Woche im Amt) bin ich gleich mal überfordert, denn Seminare folgenerst noch, und nun hoffe ich auf Hilfe in diesem Forum.

Kommt heute ein Schreiben vom Integrationsamt, in dem eine Stellungnahme des BR zur vom AG geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter verlangt wird. Die betroffene Person bezieht seit ca. 4 Jahren eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, arbeitet also nicht. Seit Anfang des Monats ist diese Befristung in eine dauerhafte EU-Rente geändert worden. In der Stellungnahme soll auch auf eventuelle Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsverhältnisses eingegangen werden. Der Kollege will und wird definitiv nicht mehr bei uns arbeiten, von daher sehe ich jetzt kein Problem darin, einer Beendigung zuzustimmen. Nur, was erwartet dieses Amt jetzt konkret von uns als BR? Welche Fehler können wir da machen? Wenn jemand hier Erfahrung mit derlei Dingen hat, würde ich mich sehr über Unterstützung freuen.

Vielen Dank schon mal! Horst

1.46002

Community-Antworten (2)

G
gironimo

15.05.2014 um 22:27 Uhr

Die Frage ist, wurde der BR denn übergaupt schon vom AG im Sinne des §102 BetrVG angehört?

Wenn nein, kann die Antwort an das Amt doch nur lauten, dass Euch der AG in dieser Angelegenheit noch nicht gehört hat und Ihr deshalb auch noch keine Stellungnahme zu diesem Fall angeben könnt.

Wenn Ihr schon angehört worden seit, schreibt dem Amt, ob Ihr einen Widerspruch zur Kündigung formuliert habt (und dessen inhaltliche Aussage) oder nicht.

Habt Ihr eine SBV im Haus? Dann solltest Du mit der Kontakt aufnehmen - und natürlich auch mit dem AN, den Ihr ja vertreten sollt, sprechen.

I
ickederdicke

16.05.2014 um 11:04 Uhr

Kommt auch drauf an, ob es schon bestehende Regelungen ( Tarif,BV, Arbeitsvertrag ) gibt. Eine gute Erläuterung hab ich hier gefunden:

"Auswirkungen einer Erwerbs­minderungs­rente auf die Beschäftigung

Wann eine Beschäftigung bei Zubilligung einer Rente endet, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung klargestellt.

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, maximal einen Monat. Aufgrund dieser Fiktionsregelung bleibt die an die entgeltliche Beschäftigung geknüpfte Versicherungspflicht der Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit der Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung erhalten. Für diese Zeit sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen, die auch bei der Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen berücksichtigt werden.

Wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird, bleibt die. Mitgliedschaft für diese gesamte Zeit bestehen. Hier gilt die Fiktionsregelung also nicht.

Die Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schließt die Anwendung der Fiktionsregelung nicht aus. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter oder zeitlich begrenzter Erwerbsminderung ist - ebenso wie bei Erreichen einer Altersgrenze, die zum Bezug von Rente wegen Alters berechtigt - gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Arbeitsverhältnis endet aus vorgenannten Anlässen jedoch dann, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich so vorgesehen bzw. vereinbart ist. In vielen Tarifverträgen finden sich entsprechende Regelungen, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird; beginnt die Rente erst nach Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Ähnliche Formulierungen werden auch in Arbeitsverträgen verwendet. Bei derartigen Regelungen handelt es sich um eine auflösende Bedingung, deren Wirksamkeit – in Bezug auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Rentenbezugs – im Regelfall nicht infrage steht. "Quelle: AOK Business/Niedersachsen

Ihre Antwort